Verbandskonzept bdla

Berufshaftpflichtversicherung für Landschaftsarchitekten

Besser beraten: Bedarfsgerechter Versicherungsschutz

...ist angesichts des sich ständig erweiternden Berufsbilds von Landschaftsarchitekten besonders wichtig. Nur mit fundierter Dokumentation des Leistungsbildes kann eine Grauzone ausgeräumt werden, denn sonst bergen die marktüblichen vergünstigten Fachtarife die Gefahr, dass der Versicherer das versicherte Berufsbild anders versteht/definiert als der Versicherungsnehmer. Wer ingenieurfachliche Planungsleistungen (Verkehrsanlagen, Wasserbau, Elektronik) oder Aufträge als Generalplaner erbringt, benötigt eine Berufshaftpflicht-Police mit entsprechend höherer Risikoklasse. Für "normale Tätigkeitsprofile" achten wir darauf, dass im Fachtarif für folgende Leistungen Versicherungsschutz besteht:

  • Objektplanung für Freianlagen einschließlich
  • Planungsleistungen zur Einbindung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  • Planungsleistungen für den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen
  • Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien, Umweltbaubegleitung
  • Tätigkeit als Gutachter und Sachverständiger, als SiGeKo
  • Beratungstätigkeiten gemäß VOF, VOL und VOB, Tätigkeit als Mediator u. v. m.

Lösung für Büros ohne Architektenleistungen: Aon-Rahmenvertrag

Berufsbild erweitern mit Zusatzbaustein - günstiger als Architektentarif

Eine mögliche Lösung stellt der Rahmenvertrag dar, den wir auf Basis einer bdla- Mitgliederbefragung mit einem Spezialversicherer für berufliche Risiken vereinbart haben. In dem preisgünstigen Grunddeckungs-Konzept sind die aktuellen Tätigkeitsfelder der meisten Garten- und Landschaftsarchitekten explizit versichert. Der Leistungskatalog ist umfassender als bei marktüblichen Fachtarifen und umfasst neben Landschaftsplanung die o. g. Leistungen.

Mit einem Zusatzbaustein können Sie Planungsleistungen in den Bereichen Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Hochbau, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft und Elektroplanung - im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Garten- und Landschaftsarchitekt - in Ihrer Versicherungspolice einschließen sowie die Tätigkeit als Generalplaner. Diese höheren Risiken, für die marktüblich nur bei den teuersten Tarifklassen Versicherungsschutz besteht, lassen sich dadurch mit einem moderaten Beitragszuschlag zum günstigen Fachtarif absichern.

Die für bdla-Mitglieder kostenfrei eingeschlossene Eigenschadenversicherung ersetzt vergebliche Aufwendungen des Versicherungsnehmers bei Rücktritt des Auftraggebers bis zur Entschädigungsgrenze von 50.000 Euro.

Mit Leidenschaft berate ich Landschaftsarchitekten!

Dipl.-Ing. (FH) Steffen Lehmann, selbständiger Kundenberater

„Als ehemaliger Niederlassungsleiter eines Landschaftsarchitekturbüros weiß ich, um welche Risiken wir uns angesichts des ständigen Wandels im Berufsbild kümmern müssen. Die wenigsten Büros erbringen ausschließlich Leistungen der Landschaftsplanung, da muss der Versicherungsschutz Schritt halten. In jüngster Zeit sind z. B. neue Aufgaben im Rahmen der Klimaanpassung wie Entwässerungsplanungen stärker in den Fokus gerückt.

Viele Landschaftsarchitekten muss ich in höhere Tarifklassen einstufen, weil sie Leistungen über die Freianlagenplanung hinaus erbringen, die im Fachtarif nicht versichert gelten. Oder ich kann mit dem Versicherer eine Mischkalkulation abstimmen, die sich nach dem Anteil der außertariflichen Planungsleistungen in den Bereichen Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Hochbau, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft oder Elektroplanung am Gesamthonorar richtet".

Planung von Klimaanpassungsmaßnahmen: Versicherungsschutz?

Neue Aufgaben im Rahmen der Klimaanpassung rücken immer mehr in den Fokus der Kommunen und damit der Landschaftsarchitekten. Zu den Planungsleistungen gehören dabei Versickerungsberechnungen und die Planung unterirdischer Rigolen. Ob diese Leistungen in einem Fachtarif für Landschaftsarchitekten versichert sind, haben wir bei führenden Versicherern klären lassen. Konsens ist, dass die Planung der Entwässerung dann zum versicherten Berufsbild von „Landschaftsplanern“ gehört, wenn sie a) so mit dem Auftrag für die Außenanlage verbunden ist, dass dieser ohne die Entwässerungsplanung nicht hätte ausgeführt werden können und b) sich die Entwässerung ausschließlich auf Garten-/Landschaftsprojekte wie eine überbaute Fläche im Wegebereich eines Parkes bezieht. Beispiel: Bei Parkumgestaltungen sind ein Pavillon und asphaltierte Wege zu entwässern und an das Abwassersystem anzuschließen. Die beschriebene Tätigkeit kann dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsarchitekten zugeordnet werden, da (Zitat) „hier ja ein direkter Zusammenhang mit der Parkumgestaltung (vergleichbar mit einer Garten- bzw. Freianlagenplanung) als Hauptbestandteil des mit dem VN geschlossenen Vertrages gegeben und die erwähnte Entwässerung nur ein (Neben-) Teil dieser Arbeiten ist. Im Zweifel wäre eine Gartenplanung/Parkumgestaltung ohne die Planung einer Entwässerung nicht möglich, so dass diese beiden Bereiche eng miteinander verknüpft sind“. Wenn dagegen ausschließlich die Entwässerung eines Pavillons, von überbauten Flächen oder von asphaltierten Wegen vereinbart wurde, ohne dass weitere gartengestalterische oder -planerische Arbeiten vom VN erbracht werden, dürfte das versicherte Berufsbild überschritten sein. Individuell klärungsbedürftig bleibt die Frage, ob/wann Planungen unterhalb der belebten Oberbodenschicht oder des Sichtbelags einschließlich Bettung - z. B. Wasserspeicherberechnungen – im Fachtarif versichert sind oder bereits dem Berufsbild eines Fachingenieurs zuzuordnen sind.
 

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