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Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter 7-8/2024

Auszüge + Aktualisierungen + aktuelle Meldungen (s. u.)
Foto Jochen Scholl

Liebe Leserinnen und Leser,

falls Ihnen die Änderungen bei Logo und Firma (nicht) aufgefallen sein sollten: die „alte“ UNIT GmbH ist im Juli auf die Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen worden, zu deren Gruppe sie bereits seit 2006 als 100-prozentige Tochter gehört hat. Unser Team wird als organisatorische Einheit bestehen bleiben. Alle Ihnen bekannten Ansprechpartner bleiben mit den bisherigen Kontaktdaten erreichbar. Sie werden sehen: Durch diese gesellschaftsrechtlichen Änderungen ändert sich nichts an unserem gewohnten Service für unsere Kernzielgruppe Architekten und Ingenieure…und ich verspreche Ihnen: auch nicht am UNIT-Newsletter! 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

„Größter IT-Ausfall aller Zeiten“

Crowdstrike-Update-Panne: Ist so ein Risiko versichert? - erste Einschätzungen

Am 19. Juli hat ein fehlerhaftes Software-Update des Cybersecurity-Anbieters CrowdStrike zu Ausfällen bei – laut Microsoft - ca. 8,5 Millionen Rechnern seiner 29.000 Geschäftskunden mit Windows-Systemen weltweit geführt. Die Rechner fuhren teilweise nicht mehr hoch und waren nicht mehr einsatzbereit. Die Schäden werden auf einen zweistelligen Milliardenbetrag geschätzt, zum großen Teil aus Betriebsunterbrechungen. Allerdings dürften diese meist kürzer als acht Stunden gedauert und damit unter der Mindestdauer gelegen haben, die in vielen Betriebsunterbrechungsversicherungen geregelt ist. Manche Betriebsunterbrechungspolicen haben auch einen Cyber-Ausschluss. Auf den können sich die BU-Versicherer freilich nicht berufen, da der Schaden ja nicht auf dem Angriff eines Dritten beruhte. Auf diesen fehlenden Auslöser für Cyber-Versicherungsschutz stützt aber nachvollziehbar der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) folgende im ZDF zitierte Einschätzung: Schäden, die durch den Ausfall oder eine Störung von IT-Dienstleistern entstehen, seien nach den allgemeinen GDV-Musterbedingungen nicht vom Versicherungsschutz einer Cyberversicherung umfasst, wenn dadurch Systeme der Kunden ausfallen. Ein Vorteil dieser Versicherungssparte greift aber dennoch, denn zumindest werden die Kosten getragen, wenn der Kunde im ersten Moment der Störung - noch ohne Kenntnis der weltweiten Störung - von einem Angriff ausgeht und IT-Dienstleister einschaltet. Falls diese ihre Soforthilfe in Rechnung stellen, werden die Kosten übernommen - wie auch sonst bei begründeten Fehlalarmen, denn die Versicherer wollen ja, dass man beim ersten Anzeichen auf einen Angriff die Notfallhotline anruft und Sofortmaßnahmen ergreift, um größere Schäden zu verhindern. Ob einzelne (Cyber-)Versicherungen auch darüber hinaus gehende Folgekosten der Systemausfälle ersetzen werden/müssen, wird derzeit noch geklärt.

Deckung bei Serienschäden

Berufshaftpflichtversicherer bieten verschiedene Klauseln

Sie sind mit der Planung von fünf benachbarten Gebäuden beauftragt. Auf Basis des Bodengutachtens schlagen Sie jeweils ein bestimmtes Abdichtungsverfahren vor, das sich dann als nicht ausreichend herausstellt. Durch den Planungsfehler kommt es in mehreren Bauwerken zu Wassereinbrüchen, also zu mehreren Versicherungsfällen. Ein besonderes Risiko ergibt sich z. B. auch beim seriellen Bauen mit vorgefertigten Modulen: ein Fehler bei der Planung eines x-fach verbauten Moduls kann zu x Schäden führen. Diese gelten als ein „Serienschaden“, wenn „mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße, die unmittelbar auf demselben Fehler beruhen, zu Schäden an einem Bauwerk oder mehreren Bauwerken führen, auch wenn diese Bauwerke nicht zum selben Bauvorhaben gehören“ (GDV). Bei dieser Konstellation kommt es auf eine gute Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung an. Wichtig ist, dass der Versicherer bedingungsgemäß nicht x-mal den Selbstbehalt anrechnen kann. Standardbedingungen begrenzen die Entschädigungsleistung des Versicherers auf die einfache Deckungssumme. Für unsere Kunden gelten diesbezüglich Sondervereinbarungen, mit denen das Limit auf die zweifache oder sogar vierfache Deckungssumme erhöht wird.

 

„Hochwasser-Check“

Neues GDV-Tool bietet Risiko-Einschätzung für jeden Wohnort

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat in einer ersten Schätzung die versicherten Schäden des jüngsten Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg auf etwa 2 Mrd. Euro angesetzt und fordert verstärkte Präventionsmaßnahmen. Wie groß ist das Risiko für Starkregen oder Überschwemmungen an Ihrem Standort? Der neue Hochwasser-Check des GDV gibt online darüber Auskunft. Für mehr als 22 Millionen Adressen in Deutschland wird neben Gefährdungsskalen u. a. angezeigt, wieviel der teuerste Schaden durch Starkregen oder Hochwasser in der jeweiligen Region an einem Einfamilienhaus gekostet hat, wieviel Prozent der Gebäude im jeweiligen Bundesland gegen Hochwasser versichert sind, wie viele Starkregen-Ereignisse in den letzten Jahren im Landkreis aufgetreten sind und welches das stärkste Elementar-Ereignis dort war. Die Nutzung des Tools ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich. Obwohl sich extreme Wetterereignisse häufen, sind laut GDV immer noch 8,3 Millionen Gebäude nicht gegen Starkregen und Hochwasser versichert. Neben dem Versicherungsschutz sollten Immobilienbesitzer je nach Gefährdungssituation auch Schutzmaßnahmen für ihr Haus prüfen.

P. S.: Lesen Sie unten auf dieser Seite unsere Hinweise zum Versicherungsschutz

"Rechtsberatung": Neue Urteile

Was ist Planern erlaubt, was ist versichert?

Zwei aktuelle Urteile zum Umfang der vom Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubten Leistungen von Architekten und Ingenieuren veranlassen uns, dieses Thema erneut im Newsletter anzusprechen. Gemäß aktueller Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 13/23) ist die beratende Tätigkeit eines Architekten „zur Erlangung der […] Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit im Programm 430“ der KfW eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Der beklagte Energieberater hatte den Klägern eine „vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude“ empfohlen. Die Auszahlung der KfW-Fördermittel war verweigert worden, weil der Antrag vor Eintrag im Grundbuch gestellt worden war. Zuvor hatte die Entscheidung des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) zur Rechtsberatung im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung hohe Aufmerksamkeit in den Fachmedien erhalten. Der in diesem Fall zu Schadenersatz verklagte Architekt hatte seinem Auftraggeber einen Entwurf für einen Bauvertrag mit einer von ihm formulierten, durch einen Rechtsanwalt geprüften Skontoklausel zur Verfügung gestellt.

UNIT warnt davor, die Grenze zur Rechtsberatung und damit das Berufsbild zu überschreiten, weil dann der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Prinzipiell sind Architekten und Ingenieuren bei der Beratung ihrer Bauherrn in Bezug auf Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien recht weitgehende Rechtsdienstleistungen erlaubt, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Der VBI hat den aktuellen Stand für die fünf Leistungsbilder der HOAI als Orientierung zusammengestellt (s. Button). Wann immer möglich, sollte sich der Planer aber darauf beschränken, den Auftraggeber auf seine Rechte und klärungsbedürftigen Punkte hinzuweisen und ihm im Detail die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Durchsetzung konkreter Rechte geht.

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Geplante BGB-Änderung ++ Leitlinien Bauministerium (Juli 2024)

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 11. Juli erste Vorschläge zur Änderung des BGB-Bauvertragsrechts gemacht, mit dem einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden soll. Gemäß einer Pressemitteilung der Bundesarchitektenkammer will das BMJ es per Gesetz vereinfachen, „rechtssicher auf Baustandards zu verzichten, die für die Gebäudesicherheit nicht notwendig sind und die gesetzlich nicht zwingend sind“. Mit dem „Gebäudetyp-E-Gesetz“ solle mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit geschaffen werden und der Neubau von Wohnungen dadurch bezahlbarer werden. Das BMJ sieht demnach im Wesentlichen drei Änderungen des Bauvertragsrechts vor: (1) der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ soll konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfort-Standards im Allgemeinen nicht als anerkannte Regeln der Technik gewertet werden; (2) ferner soll in Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern [Anm.: also nicht mit privaten Bauherren] die Abweichung von anerkannten Regeln der Technik erleichtert werden; (3) schließlich soll ein Abweichen von anerkannten Regeln der Technik nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein. Künftig solle bei Bauverträgen die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine anerkannten Regeln der Technik sind; für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten. Öffentlich-rechtliche Vorgaben sollen für den berufspolitisch initiierten Planungsansatz Gebäudetyp-e sowieso Geltung behalten, insbesondere die Schutzziele der Landesbauordnungen wie Standsicherheit, Brandschutz, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.

Das Bundesbauminsterium (BMWSB) hat im Juli eine umfassende "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" veröffentlicht. Der Leitfaden gibt Hinweise, wie „zwischen Planer/Unternehmer und Bauherrin eine rechtssichere Abweichung von den aRdT vereinbart werden kann“. Erläutert wird - nach derzeitiger Rechtslage - die Aufklärungspflicht der Planer/Unternehmer, anhand einiger Planungsbeispiele werden exemplarische Aufklärungsinhalte und Vertragsformulierungen genannt. Ziel der Aufklärung sei es, „die Bauherrin so fachkundig zu machen, dass sie eigenverantwortlich entscheiden kann, ob sie die Abweichung zu Gunsten von Kosteneinsparungen befürwortet“.

Zu den Voraussetzungen für Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz trotz Abweichung von Regeln der Technik verweisen wir auf unseren Artikel im VBI-Magazin ingenium 12/22 (s. u.)

Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Referentenentwurf veröffentlicht

Geringverdienerförderung wird erhöht

Gemäß Referentenentwurf des 2. Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung vom 27. Juni soll die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge bei Geringverdienern weiter gefördert werden. Ab 1.1.2025 soll daher in § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die für die Inanspruchnahme der Förderung relevante Einkommensgrenze erhöht werden auf künftig 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 läge 
die Einkommensgrenze dadurch bei monatlich 2.718 Euro statt bisher bei unveränderlich 2.575 Euro. Durch den Bezug zur BBG-Entwicklung würde weitestgehend verhindert, dass die relevante Einkommensgrenze bei normalen Gehaltserhöhungen im Zeitverlauf überschritten wird. Vorgesehen ist auch, dass der maximal förderfähige Beitrag des Arbeitgebers auf 1.200 Euro p.a. steigt (vorher 960 Euro). Der Förderhöchstbetrag steigt dadurch bei gleichbleibender Förderquote von 30 % auf 360 Euro p.a. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber mit der Lohnsteuer verrechnen und dadurch seinen Nettoaufwand reduzieren.
Die weiteren Innovationen des Gesetzes betreffen Unternehmen ohne Tarifvertrag oder Betriebsrat überwiegend nicht.

Kfz-Schlüsselbox mit App?

Hinweise zum Versicherungsschutz

Einige unserer Kunden nutzen für ihre Poolfahrzeuge Schlüsselboxen, die im Fahrzeug verbleiben. Nach Zuweisung eines digitalen Schlüssels können berechtigte Personen dann das Fahrzeug mittels Smartphone-App ent- und verriegeln. Die Nutzung von Schlüsselboxen stellt eine Risikoerhöhung dar. Von daher ist sie unbedingt vorher mit ihrem Kfz-Versicherer zu vereinbaren. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz gilt es einige Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Die Box darf vor allem nicht sichtbar angebracht sein, auch sonstige Kennzeichnungen in Bezug auf eine Schlüsselbox am Fahrzeug sind untersagt. Die Fahrzeuge, die mit der Schlüsselbox betrieben werden, müssen dem Versicherer gemeldet werden. Wird das Fahrzeug gestohlen („Totalentwendung“), indem der Dieb eine Methode mit kausalem Zusammenhang zur Schüsselbox anwendet, wird in der Regel ein sehr hoher Selbstbehalt in Abzug gebracht. Um dieses Kostenrisiko abzusichern, bieten einige Hersteller der Schlüsselboxen einen spezifischen Diebstahlschutz an.

Mehr VgV-Ausschreibungen wegen Addition der Auftragswerte aller Planer

Deckungsbestätigung: Erhöhung der Versicherungssumme mit Excedent erspart Bewerbungsaufwand

Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert (für Liefer-/Dienstleistungen 221.000 €) bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 ist die Rede von „jährlich 10.000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren - damit Sie sich auf Ihre Bewerbung konzentrieren können. Jedes Mal objektbezogenen Versicherungsschutz zu beantragen, ist wegen der benötigten Pläne oder Risikofragebögen nicht nur aufwändig, sondern dürfte künftig deutlich mehr Vorlauf benötigen. Mit UNIT EXCEDENT kann das Büro sofort und kontinuierlich hohe Deckungssummen nachweisen.  

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Umgang mit der Regelungsänderung zwar Erläuterungen veröffentlicht, der Bundesrat fordert aber konkretere Hinweise für die öffentlichen Auftraggeber. Kammern und Verbände der planenden Berufe haben im Februar ´24 ein Rechtsgutachten zur alternativen gemeinsamen Vergabe als Bauauftrag (Schwellenwert 5.538.000 €) mit Aufteilung in Fach-/Teillose vorgelegt.


 
Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik
Glasfassade

Zitiert aus VBI-Magazin ingenium 12/22:

 

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

Neuer Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (17.06.2024) ++ Asbest-Richtlinie

Der neue Referentenentwurf vom 17.06.2024 (bmas.de) sieht keine derart weitgehende Erkundungspflicht mehr vor wie noch vorherige Entwürfe. Im neuen § 5a sollen folgende Mitwirkungs- und Informationspflichten geregelt werden (Zitat):

„(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können. 
(2) Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus. 
(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.“ 

 

Bereits grundlegend geändert wurde die Europäische Asbest Richtlinie (Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz 2009/148/EG)  durch die RICHTLINIE (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 30.11.23). Mehr erfahren in einem Seminar des Hamburger Umweltkreises von Aon-Kollegin Martina Dinnis

Bauvorlageberechtigung: personengebunden, Berufshaftpflichtversicherung übers Büro

Die in den Landesbauordnungen aller Bundesländer geregelte Bauvorlageberechtigung ist an eine Qualifikation und somit an eine Person gebunden. Uns erreichen gelegentlich Anfragen von Kunden, deren bauvorlageberechtigte Mitarbeiter sich fragen, ob sie in der Büropolice mitversichert sind oder einen eigenen Versicherungsvertrag benötigen. Dazu sei betont: Die Berufs-Haftpflichtversicherung schützt nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern gewährt auch Versicherungsschutz für die persönliche Haftpflicht seiner angestellten Mitarbeiter aus Schäden, die sie bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung (im Auftrag und Interesse des VN) dem Bauherrn oder einem sonstigen Dritten zufügen. Diese Mitversicherung gilt auch für ähnliche personengebundene Qualifikationen gemäß einzelner LBO wie "Nachweisberechtigter für Standsicherheit" oder "qualifizierter Tragwerksplaner". Hinweisen möchten wir darauf, dass Bauvorlagen nicht durch KollegInnen im Planungsbüro, die selbst nicht bauvorlageberechtigt sind, unterzeichnet oder gestempelt werden dürfen. Eine Unterschrift „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ im Bauantrag ist unzulässig und wird von (einigen) öffentlichen Auftraggebern nicht akzeptiert. Sind in der internen Unterschriftenregelung des Unternehmens solche Vermerke (i. V.) vorgesehen, muss für Bauanträge eine andere Lösung gefunden werden. Darüber hinaus ist es berufs- und bauordnungsrechtlich unzulässig, fremde Entwürfe zu unterzeichnen.

Cybersicherheits-Richtlinie NIS-2: Umsetzung bis Oktober - VBI sieht Ingenieurbüros nicht im Anwendungsbereich
Frau im Serverraum mit Notebook Frau im Serverraum mit Notebook

Die im Januar 2023 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-2) soll europaweit für mehr Cybersicherheit sorgen und bringt neue regulatorische Vorgaben für geschätzt 30.000 Unternehmen in Deutschland. Das deutsche NIS-Umsetzungsgesetz soll fristgerecht zum Oktober 2024 in Kraft treten, nach einem Referentenentwurf liegt mittlerweile auch ein „Diskussionspapier des BMI für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie“ vor. Demnach werden zukünftig nicht nur Betreiber kritischer Infrastruktur, sondern auch Unternehmen, die diesen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, IT-Sicherheitsvorgaben sowie Meldepflichten erfüllen müssen. Somit könnten auch Planungsbüros, die den Sektoren Energie, Verkehr, Trinkwasser/Abwasser, IT-Infrastruktur zuzuordnende Projekte planen, als „wichtige Einrichtung“ gelten. Für solche Planungsunternehmen gilt es jetzt, ihre Betroffenheit zu klären, sofern sie mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen (§ 28 Abs. 2). Betroffene Unternehmen sollten schnell handeln, denn Übergangsfristen zur Umsetzung sind aktuell nicht vorgesehen. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, dem drohen – ähnlich wie bei Datenschutzverstößen – sehr hohe Geldstrafen. Geschäftsführer haften teilweise persönlich für die Umsetzung. Bereits die Sicherheitsmaßnahmen dürften externe Dienstleister erfordern, vor allem aber der straffe Zeitraum für Pflichtmeldungen: innerhalb von 24 Stunden nach einem Cyberangriff muss eine erste Warnung an die im Land zuständige Behörde erfolgen, innerhalb von 72 Stunden weitere Informationen geliefert werden, nach einem Monat ein finaler ausführlicher Report vorliegen. Wir informieren Sie gern, wie unser Aon-Netzwerk Sie diesbezüglich unterstützen kann.

 

Der VBI Verband Beratender Ingenieure vertritt auf Anfrage diesbezüglich die Position, dass Ingenieurbüros nicht in den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen. Zitat: "In der Auflistung der Anlagen 1 und 2 finden sich keine Bauplanungsleistungen, mit der Folge, dass die genannten Vorschriften für unsere Mitgliedsunternehmen keine Relevanz  haben. Ähnlich wie beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kann es jedoch sein, dass wenn ein Planer für ein Unternehmen arbeitet, das in den Anwendungsbereich des genannten Gesetzes fällt, dieses im Rahmen des Risikomanagements besondere Maßnahmen zur Cybersicherheit verlangt. Hierbei handelt es sich um vertragliche bilaterale Verpflichtungen."

 
Aon bloggt: „Babyboomer“-Generation geht in Rente - eine Herausforderung für Arbeitgeber
Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Cybersicherheits-"Reifegrad" im Fokus der Versicherer (Aon-Cyber-Resilience-Report, Marktreport)
Gesicht vor Monitor

Auszug aus unserem Marktreport im VBI-Magazin ingenium 12/23:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI warnt in seinem Jahresbericht 2023 vor zunehmenden Ransomware-Attacken auf kleine und mittlere Unternehmen. Ein Grund: die kriminelle Hacker-Branche stellt ihr „Geschäft“ breiter auf und sucht den Weg des geringsten Widerstands – und große Unternehmen haben in den letzten Jahren massiv in Sicherheitsmaßnahmen investiert. Die Anbieter von Cyberversicherungen in Deutschland nehmen dabei eine Rolle als „Qualitätsbeschleuniger“ ein, da sie möglichst nur Unternehmen mit einem Mindeststandard in Sachen IT-Sicherheit als Kunden akzeptieren. Dennoch haben die Cyber-Versicherer es zuletzt nur mit teils drastischen Prämienerhöhungen im Industriesegment und einer sehr restriktiven Zeichnungspolitik geschafft, der Verschlechterung der Schadenquoten in den Vorjahren entgegenzuwirken. Der Prozess zur Anbahnung des Versicherungsvertrages hat sich daher für große Unternehmen längst zu einem regelrechten Assessment entwickelt. Führende Makler haben sich für diese Aufgabe mit Experten verstärkt - bei Aon sind auch ehemalige Geheimdienstmitarbeiter darunter, die die Kunden und deren IT-Fachleute beim Erlangen der „Versicherungsreife“ z. B. mit Awareness-Schulungen unterstützen. Dabei agieren sie ähnlich wie QMS-Auditoren: die Unternehmen profitieren von den Analysen, die Schwachstellen aufdecken und zeigen, wie wirksam vorgebeugt werden kann.

Für Ingenieurbüros gibt es nach wie vor günstigen Versicherungsschutz bereits bei Nachweis weniger, in den letzten Jahren selbstverständlich gewordener IT-Sicherheitsmaßnahmen. Denn die IT-affinen Ingenieure haben seit langem erkannt, wie notwendig Notfallpläne, Patch Management, Datensicherung durch Backups oder Zwei-Faktor-Authentifizierung sind. Für Unternehmen mit einem „normalen“ IT-Sicherheitsreifegrad stellen daher die Risikofragebögen der Versicherer, deren Detailtiefe stark variiert, keine Hürden dar. Beim Ausfüllen des Versicherungsantrags empfiehlt sich ein hohes Maß an Sorgfalt, denn die Risikoermittlung ist auch Grundlage für die Regulierung späterer Schadenfälle.
In jedem Fall sollte eine Cyber-Versicherung als ein Element der prioritären Managementaufgabe Cyber-Resilienz verstanden werden. Denn trotz aller Sicherheitsmaßnahmen und Investitionen: ein Restrisiko bleibt immer bestehen, dafür ist die Hackerszene zu progressiv. Die auf hohem Standard vereinheitlichten Bedingungswerke auf dem deutschen Markt sichern dieses beträchtliche Risiko ab, indem sie Schadenersatzansprüche Dritter oder Kosten für die Wiederherstellung der Daten und Systeme nach einem Hackerangriff übernehmen. Bei den für Ingenieurbüros wichtigsten Versicherungsleistungen kommt es freilich aufs Detail an, wie drei Beispiele deutlich machen:
• Betriebsunterbrechungsschäden: In Planungsbüros ist der versicherte Ertragsaus-fall während der Betriebsunterbrechung schwer zu beziffern und zu dokumentieren. Bieten Policen Vorteile, die optional einen pauschalen Tagessatz vorsehen, über den kein Nachweis geführt werden muss? Oder ist der Tagessatz zu gering im Vergleich zum bilanziellen Verlust? Wann gilt der BU-Zeitraum bedingungsgemäß als beendet: wenn die Technik wieder „läuft“ oder wenn sie tatsächlich einsatzbereit ist?
• Verzögerte Leistung: Sind Vertragsstrafen abgesichert, wenn aufgrund eines Cyber-Versicherungsfalls Baupläne oder Bewerbungsunterlagen für Ausschreibungen zu spät abgegeben werden? Was ist mit Schadensersatzansprüchen wegen verzöge-rungsbedingter Mehraufwendungen anderer Projektbeteiligter?
• Notfall-Hotline / Krisenmanagement: Verfügt das angebotene Netzwerk des Versi-cherers über ausreichende Kapazitäten, um im Notfall – der ja bei Sicherheitslücken in handelsüblicher Software viele Unternehmen gleichzeitig betreffen kann – jedem Kunden die versprochene Soforthilfe zu bieten? Wird die Konsultation der Notfall-Hotline gar als Obliegenheit definiert, so dass der Kunde nicht vorab selbständig Dienstleister beauftragen darf? Stehen zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung, z. B. über den Versicherungsmakler.

 

Gemäß "Aon-Marktprognose 2024 - Blick auf den deutschen Versicherungsmarkt" steigt die Gefahr von Ransomware-Angriffen. Auch die aktuelle Global Risk Management Umfrage von Aon unterstreicht die Relevanz des Themas: Die Gefahr eines Cybervorfalls wird von den befragten Unternehmen erneut als eine der Top-10-Risiken eingeschätzt – global steht es an erster, in Deutschland an zweiter Stelle.

Die Marktprognose konstatiert im Bereich der KMU (kleine und mittlere Unternehmen) einen "vorrangigen Portfolioansatz mit niedrigen Versicherungssummen und einem teilweise beschränkteren Versicherungsumfang und erwartet im Ausblick "kaum Prämienreduzierungen
ohne Deckungseinschränkungen". Qualitativ stehe der Reifegrad der IT-/Cybersicherheit von Unternehmen im Fokus der Versicherer.

 

Aons Bericht zur Cyber-Resilienz 2023 zeigt positive Veränderungen in der Cyber-Reife von Unternehmen. In den Bereichen Zugangs- und Systemsicherheit, Homeoffice, Anwendungs- und Datensicherheit sowie Zugangskontrolle habe sich die Situation verbessert. Der Bericht dient als Leitfaden für Führungskräfte, um den Risikoreifegrad ihres Unternehmens mit dem anderer Unternehmen vergleichen zu können und um bessere Entscheidungen für den Umgang mit Cyber-Risiken in den sechs vorgestellten Risikobereichen zu treffen: Cyber-Risiken, betriebliche Risiken, Lieferkettenrisiken, Insiderrisiken, Reputationsrisiken und systemische Risiken. Dieser Bericht basiert auf Daten, die weltweit von mehr als 2.000 Aon-Kunden aus verschiedenen Regionen, Branchen und Umsatzklassen mit Hilfe von Aons Cyber Quotient (CyQu), einer globalen eSubmission- und Risikobewertungsplattform, erhoben wurden. Die Kunden berichteten, dass sich die Cyber-Reife und dementsprechend die Vorbereitung auf eventuelle Angriffe zwischen 2020 und 2022 verbessert hat. Die Unternehmen haben generell Maßnahmen ergriffen, um die von den Versicherern als kritisch eingestuften Sicherheitsbereiche und -kontrollen zu stärken. Dabei hat man sich verstärkt auf das Zugriffsmanagement und auf Strategien zur Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) konzentriert. In diesem Zusammenhang konnten wir einen Rückgang der Ransomware-Schäden um 32 Prozent sowie einen Rückgang der Schadenhäufigkeit in der Cyber-Versicherung um insgesamt 14 Prozent im Jahr 2022 beobachten. 

 
Ukraine-Wiederaufbau: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen wissen ++ Aon fördert Projekt

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

Seit Oktober 2023 fördert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über das develoPPP-Programm zusätzliche Projekte, die dem Wiederaufbau der Ukraine dienen. Bewerben können Sie sich auf developpp.de.

 

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen. 

 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf unseres Kooperationspartners BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.

Starkregen: welche Schäden sind versichert? Gebäude-, Büroinhalt-, KFZ-Versicherung

Die starken Regenfälle im Mai/Juni 2024 haben vor allem im Saarland, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg Überschwemmungen und
Zerstörungen verursacht. In vielen Versicherungen ohne Zusatzdeckung für Elementarschäden sind diese Schäden nicht versichert. Im Einzelfall kommt es auf die jeweiligen Bedingungen an, besonders bei privaten Hausratversicherungen. Die untenstehenden Informationen geben einen Überblick für UNITALLRISK-Kunden mit ihren vielen Deckungserweiterungen.
Hinweis: die Versicherer dürften angesichts der Vielzahl der Schäden derzeit nicht in der Lage sein, Gutachter zu entsenden. Um so wichtiger ist die fotografische Dokumentation der Schäden, bevor Sie mit den Aufräumarbeiten beginnen, die ja nicht aufgeschoben werden können.

Gebäudeversicherung / Büroinhalt
Im Rahmen der UNITALLRISK Police sind auch Elementarschäden mitversichert, sofern sie nicht explizit einzelvertraglich ausgeschlossen
wurden. Dabei ist die höhere Selbstbeteiligung in der Gebäudeversicherung zu berücksichtigen.
Überschwemmungsschäden sind folglich mitversichert.
Definition Überschwemmung: „ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, auf dem das versicherte Gebäude liegt
oder in dem sich die versicherten Sachen befinden (Versicherungsgrund- stück) mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
b) Witterungsniederschläge,
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)
Rückstauschäden sind folglich mitversichert.
Definition Rückstau: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von ober-irdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
Gebäude eindringt“.
Bei Schäden durch Grundwasser ist zu unterscheiden, wie das Grundwasser in das Gebäude eindringt. Das einfache Eindringen ist vom
Versicherungsschutz nicht erfasst. Das Grundwasser muss über die umliegenden Bodenflächen von außen in das Gebäude einfließen.
Die genaue Ursache werden Gutachter feststellen müssen.
Im Rahmen der Inhalts- und Gebäudeabsicherung sind auch Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten
unbegrenzt mitversichert, sofern sie im Zusammenhang mit dem Schadenereignis stehen. Kosten für die „Entrümpelung des Kellers“ sowie
für ersten Säuberungsmaßnahmen sind damit nicht gemeint.
Definition Aufräum- und Abbruchkosten: „sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen
gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder
Vernichten“.

 

KFZ-Versicherung
Im Rahmen der Kfz-Teilkasko sind bei Überschwemmung Schäden am Fahrzeug versichert, wenn es durch die Wassermassen beschädigt
wird. In der Vollkasko sind auch Schäden versichert, die wegen des Befahrens einer überfluteten Straße entstehen.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch Naturgewalten wie einer Überschwemmung Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Schäden, die ein durch Hochwasser mitgerissenes Fahrzeug bei Dritten verursacht, wird die Haftpflichtversicherung unter Verweis auf höhere Gewalt abzuwehren versuchen. Versicherer und Gutachter werden entsprechende Überprüfungen vornehmen, ob Verschulden des Versicherungsnehmers und die Voraussetzungen einer Haftung für Folgeschäden bei Dritten vorliegen.

 

Sofortmaßnahmen - Handlungsempfehlungen
Zunächst sollte der Schaden schnellstmöglich dem Versicherer bzw. Versicherungsmakler gemeldet werden.

Beim Aufräumen gilt: bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr! Strom und Hauptwasserhahn unbedingt abstellen, bevor Sie überflutete Räume betreten! Versicherer empfehlen, Wasser erst abzupumpen, wenn kein Wasser mehr von außen eindringt und der Grundwasserspiegelwieder auf ein normales Niveau gesunken ist. Ansonsten drohten Unterspülungen, Aufschwemmungen, Risse im Mauerwerk odestatische Probleme. Wenn möglich, bergen Sie Gegenstände und sichern Sie Gebäude gegen weitere Schäden ab (auch wegen der Schadenminderungspflicht). Eigenleistungen und Materialkosten sollten erfasst werden, Erstattung erfolgt nach Sachlage.

Bei Austritt von Heizöl oder anderer gefährlicher Substanzen ist die Feuerwehr zu verständigen (112). Beim Aufräumen ist zu beachten,
dass der Wasserspiegel nicht vollständig abgesenkt wird, sonst kann Heizöl unter Bauteile gelangen und die Estrichdämmung zerstören.

 

Elementarschäden: Versicherer ergänzen Risikozonierung um Starkregengefährdungsklasse
Nach der Katastrophe an der Ahr haben die Anfragen nach Elementarschadenversicherungen zugenommen. Gemäß Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) liegen mehr als 98 Prozent der erfassten Gebäude in den Zonen 1 bis 3 des Geoinformationssystems ZÜRS Geo und lassen sich somit unproblematisch und derzeit noch relativ günstig gegen Elementarschäden wie Starkregen, Hochwasser, Schneedruck versichern. Die deutschen Versicherer wollen Klimarisiken künftig noch genauer in der Risikoanalyse abbilden. Neben der Hochwassergefährdung hat der GDV im Geoinformationssystem ZÜRS Geo jetzt auch drei Starkregengefährdungsklassen (SGK) integriert. Abhängig von seiner Lage wird jedes Gebäude einer von drei Gefährdungsklassen zugeordnet. Denn: je tiefer ein Gebäude liegt, je länger das Wasser darin steht, desto höher ist der Schaden. Für jedes Gebäude in Deutschland kann diese Gefährdung berechnet werden: In der SGK 1 (geringere Gefährdung) sind alle Gebäude, die auf einer Kuppe oder am oberen Bereich eines Hangs liegen. In der SGK 2 (mittlere Gefährdung) finden sich die Gebäude, die in der Ebene oder im unteren/mittleren Bereich eines Hangs, aber nicht in der Nähe eines Baches liegen. In der SGK 3 (hohe Gefährdung) werden alle Gebäude zusammengefasst, die im Tal oder in der Nähe eines Bachs liegen. Deutschlandweit liegen knapp 12 Prozent aller Adressen in der SGK 3, etwa 66 Prozent in der SGK 2 und annähernd 23 Prozent in der SGK 1. Die Starkregengefährdungsklassen können Versicherer für eine detaillierte Beratung ihrer Kunden zum Schutz vor Hochwasser und für eine individuelle Risikokalkulation nutzen. Günstiger dürften Angebote für spezifische Elementarversicherung dadurch nicht werden. Für UNIT-Kunden gilt dabei: Im Rahmen der UNITALLRISK-Police für Bürogebäude und -Inhalt sind alle Elementarschäden mitversichert, sofern sie nicht explizit einzelvertraglich ausgeschlossen wurden

 


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