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Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter 9-10/2024: Auszüge + aktuelle Meldungen

Berufshaftpflicht: novellierte Landesgesetze ++ Gebäudetyp-E-Gesetz soll Abweichen von Normen erleichtern

Liebe Leserinnen und Leser,

Der Einsturz der Carola-Brücke in Dresden forciert die Diskussion um den Zustand unserer Infrastruktur. Dabei gehören Brücken "zu den am besten überwachten Bauwerken, die wir haben", wie Bundesingenieurkammer-Präsident Dr. Bökamp im ZDF betont hat. Im Bundesfernstraßennetz müssen rund 4.000 Brücken wegen gravierender Mängel dringend saniert oder ersetzt werden, im Schienennetz 1.000. Von den 400 versprochenen jährlichen Brücken-Sanierungsprojekten der Autobahngesellschaft sind laut Bauindustrie-Präsident Hübner bis September erst die Hälfte begonnen worden, sein Hauptverband geht von einer sinkenden Zahl in 2025 aus. Der VBI fordert seit langem eine verlässliche Ressourcenplanung und Priorisierung sowie eine Beschleunigung der Vergabe- und Genehmigungsverfahren. Beim von uns geförderten Deutschen Brückenbaupreis wird der Herausforderung seit Jahren Rechnung getragen, in dem auch Sanierungsprojekte ausgezeichnet werden. 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Geplante BGB-Änderung ++ Leitlinien Bauministerium (Juli 2024)

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 11. Juli erste Vorschläge zur Änderung des BGB-Bauvertragsrechts gemacht, mit denen einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden soll. Mit dem „Gebäudetyp-E-Gesetz“ will das BMJ es einfacher möglich machen, „rechtssicher auf Baustandards zu verzichten, die für die Gebäudesicherheit nicht notwendig sind - und die gesetzlich nicht zwingend sind“. Der Neubau von Wohnungen solle dadurch bezahlbarer werden. 
Drei Änderungen des Bauvertragsrechts sollen diese Ziele erreichen helfen:

(1) Der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ soll konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfort-Standards im Allgemeinen nicht als anerkannte Regeln der Technik gewertet werden;

(2) In Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern [Anm.: also nicht mit privaten Bauherren] soll die Abweichung von anerkannten Regeln der Technik erleichtert werden;

(3) Ein Abweichen von anerkannten Regeln der Technik soll nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein. Künftig solle bei Bauverträgen die Vermutung gelten, dass bloße Ausstattungs- und Komfortstandards keine anerkannten Regeln der Technik sind. Wenn die Parteien deren Einhaltung nicht ausdrücklich vereinbart haben, dann soll das künftig im Regelfall also auch nicht geschuldet sein. Für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten - insbesondere die Schutzziele der Landesbauordnungen wie Standsicherheit, Brandschutz, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sollen für den Planungsansatz Gebäudetyp-e sowieso Geltung behalten. 

Das Bundesbauministerium (BMWSB) hat im Juli eine umfassende "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" veröffentlicht. Der Leitfaden gibt Hinweise, wie „zwischen Planer/Unternehmer und Bauherrin eine rechtssichere Abweichung von den aRdT vereinbart werden kann“. Erläutert wird - nach derzeitiger Rechtslage - die Aufklärungspflicht der Planer/Unternehmer, anhand einiger Planungsbeispiele werden exemplarische Aufklärungsinhalte und Vertragsformulierungen genannt. Ziel der Aufklärung sei es, „die Bauherrin so fachkundig zu machen, dass sie eigenverantwortlich entscheiden kann, ob sie die Abweichung zu Gunsten von Kosteneinsparungen befürwortet“.

Zu den Voraussetzungen für Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz trotz Abweichung von Regeln der Technik verweisen wir auf unseren Artikel im VBI-Magazin ingenium 12/22 (s. u.)

Aon-Marktreport 2024: Situation in der Kfz-Versicherung

Kfz Reparaturen werden durch den Verbau von modernster Technik und Sensorik immer komplexer und im Schadenfall überproportional teuer. Eine "bislang selten erlebte Drucksituation“ beschreibt Melanie Frömming, Head of Aon Motor, im neuen Aon-Marktreport: „Dies wird für den Bereich der Kfz Versicherung in einem herausfordernden Renewal 2025 mit entsprechenden Forderungen von signifikanten Prämienerhöhungen resultieren“. Im vergangenen Jahr habe die Flottenversicherung zu etwa einem Drittel des Gesamtverlustes in der Kfz Versicherung beigetragen, obwohl der Prämienanteil nur bei 17 Prozent lag. Daher werde dieser Bereich bei den Sanierungsbemühungen der Versicherer noch stärker in den Fokus rücken. Uns vorliegende Angebote mehrerer Versicherer weisen Erhöhungen um 15 oder 20 Prozent auf. Für die meisten UNITALLRISK-Kunden konnten wir dagegen eine Anpassung im mittleren einstelligen Bereich verhandeln.

Den Report mit Trends & Ausblicken zu allen relevanten Versicherungssparten können Sie kostenfrei herunterladen.

 

Änderung zur situativen Winterreifenpflicht in Deutschland: Fahrzeuge müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen ausgestattet sein. Reifen mit der M+S-Kennzeichnung gelten ab dem 01.10.2024 nicht mehr als Winterreifen - bzw. wie Ganzjahresreifen nur noch dann, wenn sie das Alpine-Symbol mit stilisiertem Berg und Schneeflocke tragen. Fahren ohne Winterreifen kann teuer werden: Es droht ein Bußgeld von 60 Euro, bei Behinderung anderer sogar 80 Euro, zuzüglich eines Punktes in Flensburg. Wenn man ohne Winterreifen und in kausalem Zusammenhang damit einen Unfall verursacht, kann auch der Versicherungsschutz betroffen sein.

Berufshaftpflicht-Schadenfall: Einschaltung von Rechtsanwaltskanzleien

Viele Büros arbeiten regelmäßig bei Vertragsgestaltung und anderen berufspraktischen Rechtsfragen mit einer Rechtsanwaltskanzlei zusammen. Verständlicherweise würden sie diese Kanzlei auch gern im Rahmen von Versicherungsschäden an ihrer Seite haben. Das führt gelegentlich zu Irritationen, denn im Schadenfall hat der Berufshaftpflichtversicherer die Handlungshoheit und muss dem Wunsch eines Versicherungsnehmers zur Einschaltung der ihm vertrauten Kanzlei nicht zustimmen. Wenn der Versicherer im Rahmen seiner Rechtsschutzfunktion zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche einen Rechtsanwalt bestellt, wird dieser übrigens nicht automatisch sein Vertragspartner (BGH, Az: IX ZR 89/18). Unser Schadenmanagement-Team hat einen Praxistipp für den Fall, dass Kunden einen Rechtsanwalt selbst beauftragen: möglichst am Rechtsanwalts¬vergütungsgesetz (RVG) orientieren und keine Stundenhonorare vereinbaren. Für die Differenz der zumeist im Verhältnis zum RVG deutlich höheren Stundensätze muss der Versicherungsnehmer nämlich selbst aufkommen. Da alle Tätigkeiten des Rechtsbeistandes und zumeist auch Leistungen seiner Gehilfen zum gleichen Stundensatz abgerechnet werden, sind die Mehrkosten gegenüber RVG durchaus beträchtlich. 
Auf unserer Homepage stellen wir unseren Kunden für den Berufshaftpflicht-Schadenfall einen Handlungsleitfaden und ein Formular für die Schadenanzeige (neu) zur Verfügung.

Steigende Schadenbeseitigungskosten

Bauschadenbericht Hochbau 2023/24 von IFB/VHV veröffentlicht

Der Bauschadenbericht Hochbau 2023/24 des Instituts für Bauforschung e.V. (IFB) analysiert 48.107 Datensätze der VHV, die Schäden an Neubauprojekten sowie Sanierungsvorhaben und Umbauten im Bestand betreffen. Die Entwicklung von Bauschäden wird im Vergleich mit den Ergebnissen der vorangegangenen Jahre betrachtet. Ergebnis: Die Höhe der Schadenaufwendungen steigt zwischen 2013 und 2022 kontinuierlich an – insgesamt um rund 40 Prozent (ohne Selbstbehalt der Versicherten). Der Anstieg hat sich zudem seit dem Jahr 2019 deutlich beschleunigt. Wieder einmal zeigt sich, dass Schadenfälle, die erst nach längerer Zeit erkannt werden, im Durchschnitt nicht nur länger bearbeitet werden als schnell erkannte Schäden, sondern dass auch die Schadenkosten um ein Vielfaches höher liegen. Die mit Abstand häufigsten Schadenarten der jüngsten fünf Jahre sind Schäden an der Baukonstruktion sowie Wasser- bzw. Feuchteschäden. Als häufigste Schadenursachen ermittelten die IFB-Bauforscher Ausführungs- bzw. Montagefehler sowie unzureichende Schnittstellenkoordination und mangelhafte Kommunikation. Spitzenreiter bei den Schadenstellen sind Bauteile in den Bereichen Fenster und Fassade. Mit großem Abstand folgen die Anlagen im Bereich Sanitär/Heizung/Klima und der Bereich Dach/Decke. Diese Schwerpunktschäden führen die IFB-Wissenschaftler zurück auf „stetig wachsenden Zeit- und Kostendruck und fehlende Fachkräfte bei parallel steigenden (technischen) Anforderungen an Gebäude und einer zunehmend erschwerten Kommunikation der Baubeteiligten“. Das E-Book enthält neben Schadenbeispielen viele Beiträge aus Wissenschaft und Praxis zu den aktuellen Herausforderungen der Branche.

Berufshaftpflichtversicherung: neue Landesgesetze

Niedersachsen und Thüringen novellieren Vorgaben für Architekten & Ingenieure

Das Niedersächsische Architekten- und Ingenieurgesetze wurde im Juni novelliert: der neu gefasste § 17 Absatz 3 sieht für Gesellschaften eine höhere Mindestdeckungssumme für Sach- und Vermögensschäden von mindestens 300.000 Euro vor [vorher: 200.000]. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden [=Maximierung] können auf das Dreifache der Mindestversicherungssummen begrenzt werden. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den gleichen Vorgaben unterhalten – die vorherige Regelung einer Maximierung, die sich nach Anzahl der Partner richtet, wurde gestrichen.
Letztere Regelung wurde Anfang Juli auch in Thüringen abgeschafft, wo gemäß Architekten- und Ingenieurkammergesetz jetzt auch eine dreifache Maximierung der für Gesellschaften weiterhin vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme von 250.000 € genügt. Die gleiche Mindestversicherungssumme gilt dort – zweifach maximiert – auch für „selbständige Kammermitglieder“. In Niedersachsen bleibt es für „Freischaffende“ bei einem niedrigeren Betrag von 200.000 €. Wir empfehlen unseren Kunden deutlich höhere Deckungssummen.

Helfer auf der privaten Baustelle gesetzlich unfallversichert?

Viele Häuslebauer („Eigenbauunternehmer“ - und deren Planer?) glauben, alle Helfer seien automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, sobald sie ihre Baustelle der Berufsgenossenschaft Bau vorschriftsgemäß innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet haben. Ob die BG BAU auch für Unfälle von privaten Bauhelfern auf privaten Baustellen zuständig ist, ist jedoch oft umstritten und hängt von verschiedenen Faktoren ab. 
Welche Faktoren das sind und wann eine private Bauhelferversicherung nötig ist, lesen Sie im ausführlichen Beitrag auf unserer Homepage.
Diese gesetzliche Versicherungspflicht besteht immer dann, wenn der Helfer "wie ein Beschäftigter" tätig wird, unabhängig davon, ob die Tätigkeit vergütet wird oder nicht. Handelt es sich dagegen um „Gefälligkeitsdienste“, sind diese von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen. Allerdings gibt es für Gefälligkeiten keine gesetzliche Definition. Laut Rechtsprechung wird die Wahrscheinlichkeit einer Gefälligkeit höher, je enger die soziale Bindung zwischen Bauherr und Helfer ist. Wenn Fachhandwerker in ihrer Freizeit helfen, könnte dies zudem als unversicherte unternehmerähnliche Tätigkeit betrachtet werden. Beispiele sind im Merkblatt der BG BAU genannt.
Für nicht versicherungspflichtige Bauhelfer bietet eine freiwillige Bauhelfer-Unfallversicherung Schutz. Der Vorteil besteht darin, dass die freiwilligen Helfer während der Bauphase wechseln können. Es spielt auch keine Rolle, ob eine Verwandtschaft besteht, welche Art der Arbeit geleistet wird und in welchem Umfang die Arbeiten durchgeführt werden. Private Bauhelferversicherungen bieten auch Leistungen im Todesfall, bei Vollinvalidität, übernehmen Bergungskosten oder zahlen Krankenhaustagegeld. Sie können für Pflichtversicherte auch als Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung dienen, nicht aber als Alternative.

Elektronische Rechnung ab 2025

Rechnungsprüfung wie bisher?

Ab dem 1.01.2025 wird in Deutschland die elektronische Rechnung für Geschäfte zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eingeführt. Alle Unternehmen müssen dann in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und rechtssicher archivieren zu können. E-Rechnungen selbst zu erstellen oder zu versenden ist erst ab 2027 Pflicht für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro, ab 2028 auch für alle kleineren Unternehmen. Details enthält der Beitrag der Bundesarchitektenkammer im Deutschen Architektenblatt (DAB - Link s. Button).
Die Rechnungsprüfung gemäß LPh8 wird nach Ansicht von VBI-Syndikusrechtsanwältin Sabine von Berchem auch künftig anhand einer „les- und prüfbaren“ Rechnung(-sdatei) erfolgen. Von Berchem geht aufgrund der komplizierten Korrektur einer einmal versendeten E-Rechnung davon aus, dass der Planer seine Prüfversion erhält, bevor das maschinenlesbare Format XRechnung vom Aussteller an den Empfänger der Rechnung gesendet wird.

Preissteigerungen am Bau: Keine Kostenprognosen abgeben!

Rechtsanwalt Ulrich Eix (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, LUTZ I ABEL Rechtsanwalts PartG mbB) verweist auf die tatsächlichen Pflichten des Planers

Zitat Eix: Ist die Zielfindungsphase zu durchlaufen, hat der Planer eine „Kosteneinschätzung“ zu erarbeiten, bei der es sich nach dem gesetzgeberischen Willen um eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Kosten für seine Finanzierungsplanung handeln soll. Verpflichtet sich der Architekt „nur“ zur Erbringung der Grundleistungen nach den HOAI-Leistungsbildern, ist er im weiteren Projektverlauf aber zu keinen weiteren Kostenermittlungen mit Prognosecharakter verpflichtet. Denn die Kostenschätzung, die Kostenberechnung und alle weiteren im Rahmen der Grundleistungen vorgesehenen Kostenermittlungen sind ausweislich der jeweiligen Definition in DIN 276 auf Grundlage des jeweiligen Projektstands aufzustellen. Das bedeutet, die Kostendarstellungen sind Momentaufnahmen, die den status quo festhalten. Insbesondere pauschale Positionen für „Unvorhergesehenes“ oder „Preissteigerungen“ sind fehl am Platz. Auch die Kostenkontrolle bezieht sich immer nur auf einen Vergleich der aktuellen Kostenermittlung mit der vorhergehenden.

Architekten und Ingenieure warnt Eix zur Vermeidung unnötiger Risiken sogar davor, Kostenprognosen oder ähnliches abzugeben. Denn wenn der Planer Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie z. B. zu Finanzierung oder Budgetkontrolle gegenüber dem Bauherrn bekannt macht, trifft ihn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls diese Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 7.8.2018 – 2 U 30/18). Der Planer tut laut Eix daher gut daran, einerseits seinen Auftraggeber allgemein auf Inflation und damit verbundene wirtschaftliche Risiken hinzuweisen, andererseits aber nicht – im Sinne einer falsch verstandenen Dienstleistungsmentalität – konkrete Mutmaßungen anzustellen, welche Entwicklungen die Baupreise noch nehmen könnten. Für derartige Budgetbetrachtungen und -kontrollen ist der Bauherr selbst oder z.B. ein von ihm eingesetzter Projektsteuerer verantwortlich (aus: UNIT-Newsletter 3-4/22).

 
Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik
Glasfassade

Zitiert aus VBI-Magazin ingenium 12/22:

 

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

"Rechtsberatung": was ist Planern erlaubt, was ist versichert? - neue Urteile

Zwei aktuelle Urteile zum Umfang der vom Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubten Leistungen von Architekten und Ingenieuren veranlassen uns, dieses Thema erneut im Newsletter anzusprechen. Gemäß aktueller Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 13/23) ist die beratende Tätigkeit eines Architekten „zur Erlangung der […] Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit im Programm 430“ der KfW eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Der beklagte Energieberater hatte den Klägern eine „vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude“ empfohlen. Die Auszahlung der KfW-Fördermittel war verweigert worden, weil der Antrag vor Eintrag im Grundbuch gestellt worden war. Zuvor hatte die Entscheidung des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) zur Rechtsberatung im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung hohe Aufmerksamkeit in den Fachmedien erhalten. Der in diesem Fall zu Schadenersatz verklagte Architekt hatte seinem Auftraggeber einen Entwurf für einen Bauvertrag mit einer von ihm formulierten, durch einen Rechtsanwalt geprüften Skontoklausel zur Verfügung gestellt. UNIT warnt davor, die Grenze zur Rechtsberatung und damit das Berufsbild zu überschreiten, weil dann der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Prinzipiell sind Architekten und Ingenieuren bei der Beratung ihrer Bauherrn in Bezug auf Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien recht weitgehende Rechtsdienstleistungen erlaubt, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Wann immer möglich, sollte sich der Planer aber darauf beschränken, den Auftraggeber auf seine Rechte und klärungsbedürftigen Punkte hinzuweisen und ihm im Detail die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Durchsetzung konkreter Rechte geht. 

Mehr VgV-Ausschreibungen wegen Addition der Auftragswerte aller Planer ++ Rechtsgutachten zur gemeinsamen Vergabe

Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert (für Liefer-/Dienstleistungen 221.000 €) bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 ist die Rede von „jährlich 10.000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren - damit Sie sich auf Ihre Bewerbung konzentrieren können. Jedes Mal objektbezogenen Versicherungsschutz zu beantragen, ist wegen der benötigten Pläne oder Risikofragebögen nicht nur aufwändig, sondern dürfte künftig deutlich mehr Vorlauf benötigen. Tipp: Mit UNIT EXCEDENT kann das Büro sofort und kontinuierlich hohe Deckungssummen nachweisen.  

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Umgang mit der Regelungsänderung zwar Erläuterungen veröffentlicht, der Bundesrat fordert aber konkretere Hinweise für die öffentlichen Auftraggeber. Kammern und Verbände der planenden Berufe haben im Februar ´24 ein Rechtsgutachten zur alternativen gemeinsamen Vergabe als Bauauftrag (Schwellenwert 5.538.000 €) mit Aufteilung in Fach-/Teillose vorgelegt.

Bauvorlageberechtigung: personengebunden, Berufshaftpflichtversicherung übers Büro

Die in den Landesbauordnungen aller Bundesländer geregelte Bauvorlageberechtigung ist an eine Qualifikation und somit an eine Person gebunden. Uns erreichen gelegentlich Anfragen von Kunden, deren bauvorlageberechtigte Mitarbeiter sich fragen, ob sie in der Büropolice mitversichert sind oder einen eigenen Versicherungsvertrag benötigen. Dazu sei betont: Die Berufs-Haftpflichtversicherung schützt nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern gewährt auch Versicherungsschutz für die persönliche Haftpflicht seiner angestellten Mitarbeiter aus Schäden, die sie bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung (im Auftrag und Interesse des VN) dem Bauherrn oder einem sonstigen Dritten zufügen. Diese Mitversicherung gilt auch für ähnliche personengebundene Qualifikationen gemäß einzelner LBO wie "Nachweisberechtigter für Standsicherheit" oder "qualifizierter Tragwerksplaner". Hinweisen möchten wir darauf, dass Bauvorlagen nicht durch KollegInnen im Planungsbüro, die selbst nicht bauvorlageberechtigt sind, unterzeichnet oder gestempelt werden dürfen. Eine Unterschrift „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ im Bauantrag ist unzulässig und wird von (einigen) öffentlichen Auftraggebern nicht akzeptiert. Sind in der internen Unterschriftenregelung des Unternehmens solche Vermerke (i. V.) vorgesehen, muss für Bauanträge eine andere Lösung gefunden werden. Darüber hinaus ist es berufs- und bauordnungsrechtlich unzulässig, fremde Entwürfe zu unterzeichnen.

Cybersicherheits-Richtlinie NIS-2: Umsetzung bis Oktober - VBI sieht Ingenieurbüros nicht im Anwendungsbereich
Frau im Serverraum mit Notebook Frau im Serverraum mit Notebook

Die im Januar 2023 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-2) soll europaweit für mehr Cybersicherheit sorgen und bringt neue regulatorische Vorgaben für geschätzt 30.000 Unternehmen in Deutschland. Das deutsche NIS-Umsetzungsgesetz soll fristgerecht zum Oktober 2024 in Kraft treten, nach einem Referentenentwurf liegt mittlerweile auch ein „Diskussionspapier des BMI für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie“ vor. Demnach werden zukünftig nicht nur Betreiber kritischer Infrastruktur, sondern auch Unternehmen, die diesen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, IT-Sicherheitsvorgaben sowie Meldepflichten erfüllen müssen. Somit könnten auch Planungsbüros, die den Sektoren Energie, Verkehr, Trinkwasser/Abwasser, IT-Infrastruktur zuzuordnende Projekte planen, als „wichtige Einrichtung“ gelten. Für solche Planungsunternehmen gilt es jetzt, ihre Betroffenheit zu klären, sofern sie mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen (§ 28 Abs. 2). Betroffene Unternehmen sollten schnell handeln, denn Übergangsfristen zur Umsetzung sind aktuell nicht vorgesehen. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, dem drohen – ähnlich wie bei Datenschutzverstößen – sehr hohe Geldstrafen. Geschäftsführer haften teilweise persönlich für die Umsetzung. Bereits die Sicherheitsmaßnahmen dürften externe Dienstleister erfordern, vor allem aber der straffe Zeitraum für Pflichtmeldungen: innerhalb von 24 Stunden nach einem Cyberangriff muss eine erste Warnung an die im Land zuständige Behörde erfolgen, innerhalb von 72 Stunden weitere Informationen geliefert werden, nach einem Monat ein finaler ausführlicher Report vorliegen. Wir informieren Sie gern, wie unser Aon-Netzwerk Sie diesbezüglich unterstützen kann.

 

Der VBI Verband Beratender Ingenieure vertritt auf Anfrage diesbezüglich die Position, dass Ingenieurbüros nicht in den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen. Zitat: "In der Auflistung der Anlagen 1 und 2 finden sich keine Bauplanungsleistungen, mit der Folge, dass die genannten Vorschriften für unsere Mitgliedsunternehmen keine Relevanz  haben. Ähnlich wie beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kann es jedoch sein, dass wenn ein Planer für ein Unternehmen arbeitet, das in den Anwendungsbereich des genannten Gesetzes fällt, dieses im Rahmen des Risikomanagements besondere Maßnahmen zur Cybersicherheit verlangt. Hierbei handelt es sich um vertragliche bilaterale Verpflichtungen."

 
Aon bloggt: „Babyboomer“-Generation geht in Rente - eine Herausforderung für Arbeitgeber
Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Neue Rechtsform-Optionen für Planungsbüros seit 1.1.2024
WH
Ab 1. Januar 2024 eröffnet das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Architekten und Beratenden Ingenieuren die Möglichkeit, sich in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG zu organisieren, sobald das jeweilige Bundesland den Weg zur Liberalisierung des Berufsrechts freigemacht hat. Gegenüber der GmbH kann die GmbH & Co. KG nicht nur steuerliche Vorteile bieten, ohne dass auf die umfassende Haftungsbeschränkung verzichtet werden muss. Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Werner Häußler (Mitglied im UNIT-JUR.-Netzwerk) weist darauf hin, dass die laufende Besteuerung einer Personengesellschaft häufig günstiger als die einer GmbH ist - vor allem, wenn Gewinne regelmäßig ausgeschüttet werden. Aber auch in der Nachfolge oder bei einer Beteiligung von Mitarbeitern hält Häußler die GmbH & Co. KG für interessant: der Erwerber einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran kann seinen Kaufpreis in den ersten Jahren steuerwirksam abschreiben, was bei einer GmbH nicht möglich ist. Somit amortisiert sich die Investition des Neu-Gesellschafters erheblich schneller und macht den Beitritt finanziell noch attraktiver. Wer eine bestehende GmbH auf übliche Weise gemäß §§ 190 ff Umwandlungsgesetz in eine GmbH & Co. KG umwandeln möchte, muss jedoch laut Häußler zwei wesentliche steuerliche Fallstricke beachten: Wenn die GmbH in der Vergangenheit Gewinne thesauriert hat, werden diese im Zuge der Umwandlung besteuert. Nicht nur zur Minderung der Haftungsmasse der GmbH sind regelmäßige Ausschüttungen daher zu empfehlen, sondern auch vor der Überführung der GmbH in eine Personengesellschaft. Zum anderen ist bei der Umwandlung ein zeitlicher Vorlauf zur Nachfolge zu empfehlen: Denn werden die Anteile innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung verkauft, fällt Gewerbesteuer an. 
Wir beraten Sie zu Haftungsfragen i. V. m. Rechtsformen - insbesondere wenn Sie eine PartGmbB gründen wollen, sind gesetzliche Vorgaben an die Berufshaftpflichtversicherung zu beachten.
Ukraine-Wiederaufbau: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen wissen ++ Aon fördert Projekt
Feuerwehreinsatz

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

Seit Oktober 2023 fördert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über das develoPPP-Programm zusätzliche Projekte, die dem Wiederaufbau der Ukraine dienen. Bewerben können Sie sich auf developpp.de.

 

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen. 

 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf unseres Kooperationspartners BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.


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