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Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter: Auszüge + aktuelle Meldungen

Berufshaftpflichtversicherung: unerlaubte Rechtsberatung in LPh7? ++ KI & Recht: Baubesprechung protokollieren

Wie wichtig bei KI die Beachtung rechtlicher Vorgaben ist, zeigt der folgende Praxistipp für Baubesprechungen von IT-Fachanwalt Dr. Schmidt, mit der Anwendung im Planungsbüro beschäftigt sich u. a. die nächste VBI-UnternehmerWerkstatt. Die Omnipräsenz des Themas ist für mich Anlass, allen Lesern zu versichern: im Newsletter werden Sie weiterhin von mir oder Gastautoren verfasste Nachrichten lesen, mit allen Tücken menschlicher Kommunikation. KI-generierte Texte hier auf der Homepage werden als solche kenntlich gemacht! Als Premiere und „Schreibprobe“ von unserer Unternehmens-internen, vorbildlich mit Schulungen und Leitplanken eingeführten Anwendung AonGPT habe ich unten auf dieser Seite einen Artikel veröffentlicht: auf den schlichten Prompt mit Themenvorgabe „Flugdrohnen: Vorschriften für den beruflichen Einsatz mit Schwerpunkt auf Versicherungsaspekten“ hat die KI umfassend geliefert, aber zu unserer Kernkompetenz Berufshaftpflichtversicherung musste ich dann doch ein paar Details ergänzen… 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

HOAI-Leistung als verbotene Rechtsberatung? Urteile zur Mitwirkung im Vergabeverfahren

Laut aktueller Beschlüsse der Landgerichte Gießen und Osnabrück könnten z. T. ausdrücklich in der HOAI geregelte Leistungen im Rahmen der Betreuung eines Vergabeverfahrens durch ein Planungsbüro teilweise eine unerlaubte Rechtsberatung gemäß § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darstellen - und würden dann nicht unter den Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz fallen. Gegen die Ausschreibung der folgenden Leistungen an Personen ohne Rechtsanwaltszulassung hatte eine Anwaltskanzlei auf Unterlassung geklagt: „Terminplanung; Erstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich EU-Bekanntmachung, Leistungsbeschreibung, Teilnahmeantrag, Formblätter, Wertungskriterien usw.); Auswertung der Bewerbungsunterlagen anhand einer Matrix (z. B. Preis, Referenzen, Projekten, etc.); Durchführung einer Präsentation der ausgewählten Bieter; Auswertung anhand einer Matrix der Präsentation und der Honorarangebote; Rechtsichere Erstellung der Vertragsunterlagen für die einzelnen Lose; Mitwirkung beim Vertragsbeschluss; Koordinierung der Bieteranfragen; Erstellung der Vergabedokumentation" (zitiert aus dem Beschluss des LG Gießen vom 21. März 2025 - 3 O 95/25, siehe auch LG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2025 – 10 O 2216/25)
Diese Rechtsprechung wird Ingenieuren und Architekten die „instinktive“ Unterscheidung zwischen einer gemäß § 5 RDG als erforderliche Nebenleistung zulässigen Rechtsdienstleistung und einer verbotenen Rechtsberatung erschweren. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz bei konkreten Leistungen stehen wir im Austausch mit den Versicherern und stimmen uns im Einzelfall ab.

Baubesprechungen effizient dokumentieren mit KI

KI-Transkription auch ohne Einwilligung rechtssicher nutzen

Der Fachanwalt für IT-Recht im UNIT-JUR.-Netzwerk, Dr. André Schmidt, weist auf die Möglichkeit hin, Baubesprechungen mittels KI-Tools auch ohne die explizite Einwilligung aller Projektbeteiligten rechtssicher zu transkribieren. In der Baupraxis ist eine lückenlose Dokumentation zur Beweissicherung und Koordination essenziell, doch führen Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes oft dazu, dass wertvolle Effizienzpotenziale ungenutzt bleiben. Die rechtliche Hürde des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie die strengen Vorgaben der DSGVO können überwunden werden, wenn der Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch vier technische Schutzmaßnahmen minimiert wird. Die Details zu den 4 Punkten zur rechtssicheren Konfiguration aus unserem E-Mail-Newsletter senden wir Ihnen auf Anfrage via Button.

Die datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage ist in diesem Fall Art. 6 Abs.1 UA 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung), denn unter den vorgenannten Voraussetzungen rückt die digitale KI-Mitschrift rechtlich in die Nähe des klassischen Protokollführers, für den ebenfalls keine Einwilligung der Beteiligten erforderlich ist. Dr. André Schmidt (Leiter der Praxisgruppe für Tech Law bei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB) weist darauf hin, dass diese Vorgaben durch die gängigen Cloud-Lösungen nicht erfüllt werden.

Iran-Krieg: Online-Seminar von Aon ++ Infos des GDV zu Reiseversicherungen

"Middle East Conflict: What Matters Now for Global Organizations"

Der Nahost-Konflikt bleibt dynamisch und die Märkte reagieren schnell. Am 11. März haben wir ein Webinar für Kunden mit dem o. g. englischen Titel veranstaltet, bei dem Aon-Spezialisten erklärten, was sich verändert, was wir als Nächstes beobachten und welche Maßnahmen Führungskräfte kurz- und mittelfristig in Betracht ziehen. Zu den wichtigsten Themen gehörten:
• Kriegsrisiko und Marktreaktion
• Marine + Luftfahrtzugang und Routenrealitäten
• Cyber-Wachsamkeit, während Unsicherheit wächst
• Politisches Risiko, Kapazität und Fokus auf Formulierungen
• Lieferketten- und Handelskredit-Stresspunkte

Eine Aufnahme der Sitzung können Sie hier ansehen: On-demand-webinar
Wir werden weiterhin Updates teilen, sobald sich die Bedingungen ändern, aber für Ratschläge, die auf Ihr Programm oder Ihre Versicherung zugeschnitten sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Aon-Berater..

 

Angesichts der Kriegshandlungen im Nahen und Mittleren Osten und der daraus resultierenden Störungen im internationalen Reiseverkehr hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Informationen für Verbraucher zu Reiseversicherungen veröffentlicht.

Teilleistung nicht erbracht: Honorarminderung? UNIT-JUR.-Netzwerk erweitert

Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann. Auf diesbezügliche aktuelle Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (zuletzt Beschluss des OLG München vom 10.06.2024 – 28 U 588/24 Bau, IBR 2025, 470) weist das neue Mitglied in unserer Expertenhotline für Berufshaftpflichtkunden hin: ab sofort steht Rechtsanwalt Dr. Janis Heiliger für kostenfreie Rechtsauskünfte zur Verfügung, Fachanwalt für Bau- und Architektenrechte von der Düsseldorfer Kanzlei RWP. Dr. Heiliger veröffentlicht regelmäßig in ibr-online, aus seinem jüngsten Beitrag ist der folgende Praxishinweis zitiert: „Bereits seit dem Jahr 2004 hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung manifestiert (VII ZR 259/02), dass der Auftraggeber regelmäßig - über das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks hinaus - ein Interesse daran hat, dass der Architekt bestimmte Arbeitsschritte (= Grundleistungen) erbringt. Diese Arbeitsschritte schuldet der Architekt dann als Teilerfolge. Allerdings ergibt sich daraus nicht die automatische Folge einer Honorarminderung, wenn und soweit der Architekt nicht alle Grundleistungen erbracht hat; es müssen die Voraussetzungen einer Mängelhaftung vorliegen“.

Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Opting-out, Geringverdienerförderung

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen weiter fördern. Das BRSG II ist seit 21. Januar in Kraft, ein wichtiger Bestandteil gilt aber erst ab dem 1. Januar 2027: die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung wird erhöht und künftig an die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gekoppelt sein (3 % = aktuell 3.042 statt bisher 2.575 €). Gleichzeitig wird der Förderhöchstbetrag und der korrespondiere Lohnsteuerfreibetrag von 288 auf 360, der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag von 960 auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht. Für Planungsbüros, die ein Interesse an einer hohen bAV-Teilnahmequote haben, bietet sich künftig die Möglichkeit, Opting-Out-Lösungen zur Entgeltumwandlung auf Betriebsebene umzusetzen – das war bisher tarifvertraglich gebundenen Unternehmen vorbehalten und bedeutet: jeder Mitarbeiter nimmt teil, es sei denn er widerspricht. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewährt. Mit diesem qua Gesetz sofort unverfallbaren Zuschuss ist der mindestens 15-prozentige Pflichtzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG abgegolten.

Dienstwagen: Führerscheinkontrolle Voraussetzung für Versicherungsschutz

 Wenn der Arbeitgeber es versäumt, sich von Mitarbeitern mit Dienstwagen den Führerschein vorlegen zu lassen, riskiert er den KFZ-Versicherungsschutz. Grundlage hierfür ist § 2b Abs. 1 Satz 1c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, wonach der Versicherer in der Kasko die Leistung je nach Schwere der Schuld bis zur vollständigen Leistungsfreiheit kürzen kann, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles im öffentlichen Straßenverkehr nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt (für die entsprechende Fahrzeugklasse, ohne Beschränkung). In der Haftpflicht muss der Versicherer leisten. Er kann aber eine Strafe in Höhe von 5.000 € vom Halter / Eigentümer verlangen und beim Fahrer Regress nehmen. Um sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit gemäß § 21 StVG auszusetzen, sollte der Arbeitgeber den Führerschein vor der erstmaligen Überlassung des Kraftfahrzeuges im Original überprüfen und dann ein- bis zweimal im Kalenderjahr. Liegen Hinweise auf einen Verlust der Fahrerlaubnis vor, hat der Arbeitgeber den Führerschein darüber hinaus unverzüglich zu prüfen.

Bauträger: vertragliche Gestaltung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Dem einzelnen Erwerber muss laut Rechtsprechung stets das Recht einer individuellen Abnahme verbleiben, darauf verweist Rechtsanwalt Ulrich Eix, Mitglied im UNIT-JUR.-Netzwerk (LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB) mit Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8.1.2024 (Aktenzeichen: 9 U 1803/23 Bau). Das OLG bestätigt die engen Grenzen, die Bauträger bei vertraglicher Gestaltung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums haben. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Dritten erfolgt, benachteilige den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam. Eine auf dieser Grundlage durch den Dritten (z. B. auch Vertreter der Wohnungseigentümer) erklärte Abnahme entfaltet keine Rechtswirkungen. Das Gericht stellt zudem heraus: Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch bloße Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls scheitert, wenn für den Erwerber nicht klar erkennbar ist, dass und in welchem Umfang er tatsächlich das Gemeinschaftseigentum abnehmen will. Ist im Übergabeprotokoll die Abnahme des "Vertragsobjekts" ohne nähere Spezifizierung erwähnt, reicht das laut Urteil regelmäßig nicht für eine rechtswirksame Abnahme aus. Insbesondere wenn die Vertragslage oder die bisherige Kommunikation den Eindruck erwecken, die Abnahme erfolge durch einen von Bauträgerseite beauftragten Dritten oder im Rahmen gesonderter Modalitäten, fehlt es am notwendigen Abnahmewillen. Für die Praxis heißt das: Die Abnahme ist vor dem Hintergrund der einschneidenden Rechtsfolgen einer fehlenden bzw. unwirksamen Abnahme von weitreichender Bedeutung. Ohne Abnahme beginnt insbesondere die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nicht zu laufen und ist der Bauträger noch viele Jahre nach Projektabschluss in der Mängelhaftung. Der vorsichtige Vertragsgestalter wird daher von jeder Vereinheitlichung bzw. Vergemeinschaftung der Abnahme absehen. Eine gewisse Straffung des Abnahmeverfahrens lässt sich insbesondere im Geschosswohnungsbau durch eine technische Vorbegehung erreichen.

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Bundesministerien haben am 20.11. ein Eckpunktepapier vorgelegt und bereiten in 2026 Gesetzentwurf vor

Justiz- und Bauministerium wollen gemeinsam im Zivilrecht einen "Gebäudetyp-E-Vertrag" regeln, der ermöglichen soll, "rechtssicher einfachere Baustandards zu vereinbaren". Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll nicht mehr stets zu einem Mangel führen (s. u. Artikel). Abweichungen von den technischen Baubestimmungen der Länder sollen dann möglich sein, wenn die Abweichung als  gleichwertige Lösung nach Maßgabe der jeweiligen LBO zugelassen ist und "keine Risiken der Minderung der dauerhaften Gebrauchstauglichkeit verbunden sind". Wenn die technischen Baubestimmungen keine Regelungen vorsehen, soll nur ein "einfacher" Standard geschuldet sein, nur die auf diesen einfachen Qualitäts- oder Komfortstandard bezogenen anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Bedeutung des Gebäudetyp-E-Vertrags aufzuklären und dass nur ein einfacher Standard geschuldet wird. Die Aufklärung hat gegenüber Verbrauchern in Textform zu erfolgen und muss auch "die Konsequenzen und Risiken einer Bauausführung nach dem Gebäudetyp-E umfassen. Die Kostenreduktion infolge des gewählten einfachen statt eines bei Gebäuden bisher üblichen Standards ist allgemein darzulegen (überschlägiger Schätzwert)". Wenn die Bauparteien keinen Gebäudetyp-E-Vertrag schließen, bleibt es bei den üblichen Standards.

 

 
Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik (aus: ingenium 12/22)
Glasfassade
Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 

Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

EU-Lohntransparenzrichtlinie: deutsches Umsetzungsgesetz bis 7.6. - was Unternehmen mit >150 Mitarbeitern wissen müssen

Die Umsetzung der EU-Lohntransparenzrichtlinie muss die Bundesrepublik Deutschland bis 7. Juni 2026 gesetzlich regeln. Arbeitgeber mit mehr als 150 Beschäftigten sind danach innerhalb eines Jahres berichtspflichtig. Die EU will damit für mehr Entgeltgerechtigkeit sorgen – besonders zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap). Die neue Richtlinie enthält Sanktionen sowie Geldstrafen gegen Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen. 
Unternehmen müssen Informationen über die von ihnen gezahlten Entgelte veröffentlichen und Maßnahmen ergreifen, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle 5 % übersteigt. Der prozentuale Unterschied der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne von Männern und Frauen betrug in Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2022, wie schon im Jahr zuvor, 18 %. Es besteht also Handlungsbedarf. Doch was bedeutet eigentlich diese EU-Richtlinie für Unternehmen Ihrer Größenordnung? Und was ist wann zu tun? Lesen Sie den Beitrag unserer Aon-Experten...und/oder laden Sie den Aon-Guide to the EU Pay Transparency Directive – Benefits Transparency herunter: Employee Benefits Transparency

Unternehmens-übergreifende Berufshaftpflichtversicherung für Verbundstrukturen (aus: ingenium 06/25)
VBI-UnternehmerWerkstatt

Der Konsolidierungstrend in der Planungsbranche führt zu immer mehr Verbundstrukturen: entweder werden Unternehmen auf andere verschmolzen (M&A, „Konzern“) oder es entsteht eine Holding mit operativen Tochtergesellschaften. Daneben gibt es verstetigte Kooperationsformen von Planungsbüros wie Genossenschaften oder eine Verwaltungs-GmbH. Alle diese Verbundstrukturen haben ein gemeinsames Ziel: Synergieeffekte zu heben!

Dies vorausgesetzt, gilt es auch über die Berufshaftpflichtversicherung in Verbundstrukturen nachzudenken, denn mit einem passenden Konzept lassen sich Risiken managen und Prämien sparen. Wer dieses Thema nicht anpackt und es bei separaten Berufshaftpflicht-Policen belässt, behält auch alle Nachteile eines uneinheitlichen Versicherungsschutzes wie unterschiedliche Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen, unterschiedliche Ansprechpartner und Versicherer. Das fördert nicht nur Abstimmungsprobleme, sondern lässt Risiken und ggf. Lücken bestehen – und die Versicherungsprämien unverändert hoch.

Zumindest sollten daher bei einem Zusammenschluss von Planungsbüros die separaten Versicherungsverträge auf ein einheitliches Niveau gebracht werden.
Damit wird einheitlicher, im Idealfall bedarfsgerechter Versicherungsschutz sichergestellt, also gleiche Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen. Allerdings bleibt es weiterhin bei unterschiedlichen Ansprechpartnern und Versicherern mit dem damit verbundenen Koordinationsaufwand. Die Versicherungsprämien können sich sogar erhöhen, weil man ja den Versicherungsschutz an den aktuellen Bedarf angepasst hat. Letztlich bedeutet also auch diese Nivellierung verschiedener Verträge einen Verzicht auf Synergien. Und bei weiteren Zukäufen ist jeweils wieder der Aufbau eines Integrationsprozesses notwendig.

Ideal: “Konzernvertrag” – Synergien im Verbund heben
Um tatsächliche Synergien zu heben, ist daher die Integration zu einem einzigen Berufshaftpflichtvertrag für alle verbundenen Unternehmen empfehlenswert. Dieser Vertrag wird so gestaltet, dass alle Anforderungen an Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen erfüllt sind. Klare Zuständigkeiten der gleichen Ansprechpartner und Versicherer führen zu höherer Effizienz und Abwicklungsgeschwindigkeit. Im Innenverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen sind alle sonst vorhandenen Themen vom Tisch:
• Die Prämiensätze (auf das Honorar) sind für alle beteiligten Unternehmen gleich, weitere Firmen können leicht integriert werden. 
• Haftpflichtansprüche der Unternehmen untereinander sind versichert
• „Konzerninterne“ Umsätze sind versichert, brauchen aber für die Umsatzmeldung nicht berücksichtigt zu werden
• Vereinfachte Umsatzmeldung und Budgetplanung
• Prämienallokation an mitversicherte Firmen nach Verteilungsschlüssel möglich
• Übersicht über die aktuelle Schadensituation einzelner Einheiten sowie über alle Parameter wie Maximierung, SB
• Aktualisiertes, dokumentiertes Leistungsbild (Tätigkeitsbeschreibung) deckt alle Aktivitäten in der Gruppe ab.
Umsatz addiert = Synergieeffekte bei Versicherungskosten!
Und alle die oben genannten Vorteile gibt es zu günstigeren Versicherungsprämien, denn der Kalkulation liegt ein degressiver Verlauf durch Vereinbarung einer Honorarsummenstaffel zu Grunde. Je mehr Honorar im Jahr erzielt wird, umso niedriger ist der Prämiensatz. Bei Zukäufen profitieren beide Seiten: die neuen „Verbundmitglieder“ direkt von den niedrigen Prämiensätzen – und für alle im Verbund reduziert sich der Prämiensatz wegen erhöhter Honorarumsätze. Weitere Gestaltungsoptionen bieten Excedentendeckungen für den (seltenen) Großschaden.

Ein Prämienbeispiel aus der Praxis verdeutlicht die Chancen: die neu hinzugekommen Verbundmitglieder konnten mit Eintritt in den Gruppenvertrag ihre Versicherungsprämien sofort um bis zu 40 Prozent reduzieren. Aber auch alle anderen im Verbund konnten profitieren. Im Zeitraum von 3 Jahren, in dem viele Neuzugänge integriert wurden, konnte der Honorarprämiensatz durch die geschickte Ausgestaltung einer Honorarsummenstaffel um mehr als 20 Prozent gesenkt werden.

Text aus dem VBI-Magazin ingenium, Ausgabe 17, S. 44 f, von Dirk Oster, Jochen Scholl, Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH, Team UNIT.

Neue Geschäftsführung Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH ab 1. Juni 2026

PRESSEMITTEILUNG

Weichenstellung Richtung Zukunft bei Aon Deutschland: 
CEO-Wechsel im Bereich Commercial Risk Solutions und Verstärkung der Geschäftsführung der Aon Holding

HAMBURG, 18. Februar 2026 – Aon Deutschland stellt die Weichen für die Zukunft: Zum 1. Juli 2026 übernimmt Marcel Armon beim Versicherungsmakler die Position des CEO für den Geschäftsbereich Commercial Risk Solutions. Er folgt auf Kai Büchter, der diese Rolle seit 2018 innehatte, und auch künftig als CEO der DACH-Region die strategische Weiterentwicklung in Deutschland, Österreich und der Schweiz verantwortet.

Zusätzlich gründet Aon Deutschland ein Advisory Board, in das mit Deputy CEO und Chief Broking Officer DACH Hartmuth Kremer-Jensen, den Geschäftsführern Harald Resche und Mark-Dominik Thofern sowie Kai Büchter vier erfahrene Führungspersönlichkeiten berufen werden, die mit ihrer Leadership und jahrzehntelangen Expertise Aons Erfolgskurs der letzten Jahre maßgeblich geprägt haben. Das neue Gremium ist in der Aon Holding Deutschland GmbH angesiedelt, in deren Geschäftsführung Harald Resche und Mark-Dominik Thofern zum 1. Juli 2026 befördert werden. Hartmuth Kremer-Jensen und Kai Büchter sind bereits Geschäftsführer der Aon Holding Deutschland GmbH.

Marcel Armon: Profilierte Führungskraft mit internationaler Erfahrung und Zukunftsagenda
Der künftige CEO des Versicherungsmaklers, Marcel Armon, bringt umfassende Expertise aus über zwei Jahrzehnten in Führungsrollen bei Versicherern als auch großen Maklerhäusern mit. Zuvor war Armon seit 2021 CEO von Aon Österreich, wo er die Geschäftsentwicklung erfolgreich ausbaute und zentrale Transformationsprojekte verantwortete. Parallel bewies er als Geschäftsführer von Aon Deutschland seit 2023 bei der Weiterentwicklung des Bereichs Specialties Führungsstärke und Weitsicht. Armon kommentiert: „Aon Deutschland steht auf einem starken Fundament – geprägt durch die hervorragende Arbeit meines Vorgängers Kai Büchter und eines Führungsteams, das Maßstäbe gesetzt hat. Darauf bauen wir auf. Mein Ziel ist es, unsere Position im Markt weiter zu stärken, indem wir Risiken neu denken, Innovationen schneller realisieren und unseren Kundinnen und Kunden in einer komplexer werdenden Welt Lösungen bieten, die ihrer Zeit voraus sind. Gemeinsam mit dem Advisory Board werden wir die Erfolgsgeschichte von Aon in Deutschland weiterschreiben.“

Kontinuität und tiefe Marktkenntnis: Hartmuth Kremer-Jensen, Harald Resche, Mark-Dominik Thofern und Kai Büchter werden ins Advisory Board in der Aon Holding berufen
Durch die Einführung des Advisory Boards ab 1. Juli 2026 schafft Aon Deutschland ein starkes Zukunftsinstrument, das die gebündelte Erfahrung ausgewiesener Branchenpersönlichkeiten auf strategischer Ebene verankert. Mit ihrer jahrzehntelangen Expertise und Vernetzung im Markt werden Kremer-Jensen, Resche, Thofern und Büchter sich auf Themen wie Großkundengewinnung, Relationship Management auf C-Level sowie Talententwicklung und Wachstumsprojekte fokussieren. Damit entsteht eine neue strategische Plattform, über die marktprägende Impulse noch schneller in operative und kundenorientierte Maßnahmen übersetzt werden können. Die Berufung in die Geschäftsführung der Holding sowie ins Advisory Board unterstreicht die zentrale Rolle der vier Führungskräfte für die weitere Entwicklung des Unternehmens in Deutschland. „Die Gründung des Advisory Boards schafft zusätzliche Kapazitäten, um Chancen in einem sich wandelnden Marktumfeld noch konsequenter zu nutzen“, erklärt Kai Büchter, CEO DACH und künftiges Mitglied des Advisory Boards. „Aus einer Position der Stärke heraus schaffen wir damit ein am Markt einzigartiges Gremium, welches die zukünftige operative Führung von Aon Deutschland in strategischen Wachstumsinitiativen unterstützen wird.“

Das Advisory Board markiert den Beginn einer neuen Entwicklungsphase für Aon Deutschland. Gemeinsam mit dem Management und allen Mitarbeitenden von Aon Deutschland wird es den Erfolgskurs von Aon künftig mit prägen und einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Marktveränderungen früher zu antizipieren, Wachstum entschlossener zu gestalten und unseren Kundinnen und Kunden auch in Zukunft Lösungen auf höchstem Niveau zu bieten.

Pressekontakt:
Aon Deutschland
Nora Vierling
[email protected]
0176 – 1266 1804

Flugdrohnen im beruflichen Einsatz für Architektur- und Ingenieurbüros: Vorschriften und Versicherungsaspekte
Schrägseilbrücke

Hinweis: das ist ein mit AonGPT generierter Text (Prompt: Schreibe bitte einen leicht verständlichen Artikel zum o. g. Thema), der nur bezüglich Berufshaftpflichtversicherung redaktionell geprüft und ergänzt wurde. Bitte überprüfen Sie die Angaben bei konkreten Fragen oder kommen Sie auf uns zu.

 

Flugdrohnen sind aus Architektur- und Ingenieurbüros, Bauunternehmen, Vermessungsbüros und Energieprojekten kaum noch wegzudenken. Wer Drohnen beruflich nutzt, bewegt sich aber in einem regulierten Umfeld – und trägt erhebliche Haftungsrisiken. Dieser Artikel erklärt in leicht verständlicher Form die wichtigsten deutschen und europäischen Vorschriften sowie die zentralen Versicherungsfragen.
Rechtsgrundlagen (Auswahl, Deutschland/EU):
• EU-Recht
• Verordnung (EU) 2019/947 über Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (insb. Art. 4–6: Kategorien „offen“, „speziell“, „zulassungspflichtig“; Art. 8: Fernpilotenkompetenz; Art. 14: Registrierung).
• Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme (u. a. C Klassen C0–C6, Herstelleranforderungen).
• Luftverkehrsrecht Deutschland
• Luftverkehrsgesetz (LuftVG):
 § 1 Abs. 2 LuftVG: Drohnen als Luftfahrzeuge.
 § 33 ff. LuftVG: Halterhaftung.
 § 43 LuftVG: Pflicht zum Abschluss einer Halter-Haftpflichtversicherung.
• Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO):
 § 21h LuftVO: Betriebsregeln für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) in der „offenen Kategorie“.
 § 21f, § 21g LuftVO: Geografische UAS-Gebiete, Betriebsverbote und -beschränkungen (z. B. Flughäfen, sensible Infrastrukturen).
 § 21k LuftVO: Kompetenznachweis und Fernpilotenzeugnis.
• Datenschutz / Zivilrecht
• Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insb. Art. 5, Art. 6, Art. 35, Art. 82 DSGVO.
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insb. § 823 BGB i. V. m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht.
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1. Beruflicher vs. privater Drohneneinsatz – warum das wichtig ist
Für Architekt:innen und Ingenieur:innen ist fast jeder operative Drohneneinsatz beruflich/gewerblich, z. B.:
• Baufortschrittsdokumentation,
• technische Inspektionen von Dächern, Fassaden, Brücken, Windenergieanlagen,
• Vermessung, Orthofotos, 3D Modellierung,
• Foto- und Videoaufnahmen für Wettbewerbe, Präsentationen oder Gutachten.
Sobald die Drohne im Zusammenhang mit einem Auftrag, einer beruflichen Tätigkeit oder gegen Entgelt eingesetzt wird, liegt kein „rein privater“ Einsatz mehr vor.
Folgen:
• Es greifen die luftrechtlichen Vorschriften nach VO (EU) 2019/947, VO (EU) 2019/945 sowie LuftVG/LuftVO.
• Eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht als Luftfahrzeug-Halter besteht (§ 43 LuftVG).
• Private Haftpflichtversicherungen reichen nicht aus; es sind spezielle Luftfahrt-Haftpflichtdeckungen notwendig.
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2. Zentrale rechtliche Anforderungen (Überblick)
2.1 Registrierung und Kennzeichnung
Für beruflich genutzte Drohnen in Architektur- und Ingenieurbüros ist praktisch immer eine Betreiberregistrierung erforderlich:
• Art. 14 VO (EU) 2019/947:
Registrierungspflicht für UAS-Betreiber, insbesondere wenn
• die Drohne mit einer Kamera/ Sensorik zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet ist oder
• die Drohne mehr als 250 g wiegt.
• Der Betreiber (z. B. das Ingenieurbüro) erhält eine eindeutige Registrierungsnummer (Betreiber-ID).
• Nach deutschem Recht ist diese Betreiber-ID sichtbar an allen registrierungspflichtigen Drohnen anzubringen, z. B. durch eine dauerhafte Plakette.
2.2 Pilotenkompetenz und Nachweise
Architekt:innen und Ingenieur:innen, die als Fernpiloten fliegen, benötigen je nach Szenario:
• Offene Kategorie, Unterkategorien A1/A3:
• EU-Kompetenznachweis nach Art. 8 VO (EU) 2019/947 und § 21k Abs. 1 LuftVO (Online-Schulung + Online-Test).
• Unterkategorie A2 (näher an unbeteiligten Personen, z. B. Bebauung):
• zusätzlich Fernpilotenzeugnis A2 (§ 21k Abs. 2 LuftVO) mit erweiterter Theorie und praktischer Selbstausbildung.
• Spezielle Kategorie (z. B. BVLOS, Flüge mit erhöhtem Risiko):
• ggf. Betriebsgenehmigung der Luftfahrtbehörde nach Art. 11 VO (EU) 2019/947,
• Risikobeurteilung (SORA),
• ausführliches Betriebshandbuch.
Für Büros empfiehlt sich ein standardisiertes Schulungskonzept: Benennung verantwortlicher Fernpiloten, Ablage der Nachweise, interne Schulungen für Assistenzpersonal.
2.3 Betriebsregeln im Luftraum
Wesentliche Punkte für die offene Kategorie (Art. 4 VO (EU) 2019/947, § 21h LuftVO):
• Maximale Flughöhe: in der Regel 120 m über Grund (AGL).
• Sichtflug (VLOS): ständiger direkter Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne; BVLOS nur mit besonderer Genehmigung in der speziellen Kategorie.
• Abstandsregeln: je nach Unterkategorie und C Klasse; etwa Mindestabstände zu unbeteiligten Personen (z. B. ≥ 30 m bzw. ≥ 5 m im Low-Speed-Mode bei A2, abhängig vom UAS).
• Geografische UAS-Gebiete / Verbotszonen: nach § 21g LuftVO können Länder/NAVs Bereiche definieren, in denen Flüge verboten oder nur mit Genehmigung zulässig sind (z. B. Flughäfen, Militäranlagen, Industrieanlagen, Naturschutzgebiete).
Für das Bau- und Planungsumfeld sind u. a. relevant: Nähe zu Bahnlinien, Straßen, Hochspannungsleitungen, Windparks, Flughäfen und Innenstädten.
2.4 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Berufliche Drohneneinsätze erfassen häufig:
• Mitarbeiter auf Baustellen,
• Anwohner, Passanten, Verkehrsteilnehmer,
• Kennzeichen, Gesichter, andere personenbezogene Daten.
Wesentliche Normen:
• Art. 5 und Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlagen und Grundsätze der Datenverarbeitung),
• ggf. Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung bei besonders risikoreichen Einsätzen),
• Art. 82 DSGVO (Schadenersatz).
Wichtig für das Büro:
• Rechtsgrundlage klären (z. B. Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse).
• Betroffene informieren, sofern möglich (Baustellenhinweise, Datenschutzhinweise).
• Datenminimierung (nur notwendige Bereiche aufnehmen, Bildausschnitt wählen).
• Löschfristen und Speicherorte dokumentieren.
Verstöße können Bußgelder der Aufsichtsbehörde und zivilrechtliche Ansprüche auslösen – beides sollte in der Haftpflichtdeckung abgebildet sein.
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3. Versicherungspflicht für beruflich genutzte Drohnen (Architekten/Ingenieure)
3.1 Luftfahrt-Haftpflicht als Basis
Für jede betriebene Drohne besteht in Deutschland eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht:
• § 1 Abs. 2 LuftVG: Drohnen als Luftfahrzeuge.
• § 33 ff. LuftVG: Gefährdungshaftung des Halters – Haftung bereits aufgrund des Betriebs, auch ohne Verschulden.
• § 43 LuftVG: Pflichtversicherung; ohne gültigen Haftpflichtvertrag ist der Betrieb unzulässig.
Die klassische Betriebshaftpflicht eines Büros schließt Luftfahrzeuge (und damit Drohnen) fast immer aus. Es braucht daher:
• eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für unbemannte Luftfahrzeuge, oder
• einen klar definierten Drohnenbaustein in einem kombinierten Luftfahrtkonzept.
Leistungen typischerweise:
• Personenschäden (z. B. verletzte Arbeiter, Passanten),
• Sachschäden (z. B. beschädigte Fahrzeuge, Fassadenelemente, Messgeräte),
• Folgevermögensschäden (z. B. Produktionsausfall beim Kunden).
Die Deckungssumme sollte – abhängig von Projektgrößen – im Mehr-Millionen-Bereich liegen, da Personenschäden, Dauerschäden und Regressansprüche teuer werden können.
3.2 Abgrenzung zu anderen Haftpflichtdeckungen
• Betriebshaftpflichtversicherung (BHV):
Deckt allgemeine Betriebsrisiken ab, schließt aber Drohnen/ Luftfahrt fast immer explizit aus. Eine Deckung von Drohnenschäden über die BHV wäre ungewöhnlich und muss, falls gewünscht, klar vereinbart und dokumentiert sein.
• Berufshaftpflicht / Planer-Haftpflicht / Vermögensschaden-Haftpflicht:
Für Architekten- und Ingenieurbüros typischerweise Pflichtversicherung nach Berufsrecht (je nach Kammerrecht).
Sie deckt vor allem Vermögensschäden durch Planungsfehler, z. B. Fehlinterpretation von Drohnenaufnahmen mit der Folge fehlerhafter Statik oder Massenermittlung.
Die physische Beschädigung durch den Absturz der Drohne selbst fällt dagegen regelmäßig in die Luftfahrt-Haftpflicht.
Empfehlung:
In der Berufshaftpflichtpolice sollte klar dokumentiert sein, dass Planungsleistungen unter Nutzung von Drohnenaufnahmen mitversichert sind und wie die Schnittstelle zur Drohnen-Haftpflicht ausgestaltet ist.

Redaktionelle Ergänzung Jochen Scholl: 
Aus den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherungen ergeben sich Begrenzungen. Qualifizierte Berufshaftpflicht-Policen bieten Versicherungsschutz für Drohnen ohne Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht bis zu 5 kg. Versichert sind Personen- und Sachschäden sowie Ansprüche gegen den Halter gemäß § 33 Luftfahrtgesetz, und zwar ausschließlich bei Einsatz im Rahmen der versicherten Tätigkeit und nur im Inland. Vermögensschäden sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn also gegen Regeln der Luftsicherung verstoßen oder in Kontrollzonen von Flughäfen geflogen wird, wird der Schaden nicht ersetzt. Zudem sind Ansprüche aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen ausgeschlossen.

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4. Wichtige Deckungsbausteine und Klauseln
4.1 Geltungsbereich und Einsatzarten
Für Architektur- und Ingenieurbüros typisch:
• Geografischer Geltungsbereich:
• Deutschland, ggf. EU / EWR.
• Bei Projekten im Ausland (z. B. Nachbarstaaten) muss die Drohnen-Haftpflicht den Einsatz dort ausdrücklich mit umfassen.
• Einsatzarten:
• Baufortschritts- und Dokumentationsflüge,
• Vermessung, Orthofotos, 3D Scans,
• Inspektion von Dächern, Fassaden, Brücken, Windenergieanlagen, PV-Anlagen,
• Flüge nahe Verkehrswegen, Industriegeländen, Windparks.
Je nach Risiko (z. B. Flüge in der Nähe kritischer Infrastruktur, dichter Bebauung oder Personenansammlungen) können Auflagen, Ausschlüsse oder Zuschläge gelten.
4.2 Technische Daten der Drohnen (mit Beispielen)
Versicherer fragen regelmäßig technische Eckdaten ab, z. B.:
• Hersteller, Modell, Seriennummer,
• Maximale Startmasse (MTOM) inkl. Akku, Kamera, Sensorik,
• Abmessungen (z. B. Diagonale Motor zu Motor, Länge/Breite/Höhe),
• Maximalgeschwindigkeit, maximale Flughöhe, Flugzeit,
• Art der Nutzlast (Foto, Video, LiDAR, Multispektral, Wärmebild).
Beispiel 1: Kompakte Vermessungsdrohne für Baustellendokumentation
(typisch für Architekturbüros, Vermessung, Bauüberwachung)
• Bauart: klappbarer Multikopter
• Abmessungen (eingeklappt): ca. 22 cm × 9 cm × 9 cm
• Abmessungen (ausgeklappt, ohne Propellerkreisdurchmesser): ca. 35 cm × 29 cm × 10 cm
• Maximale Startmasse (inkl. Standardkamera/ Akku): ca. 900–1.000 g
• Max. Horizontalgeschwindigkeit: ca. 19 m/s (≈ 68 km/h)
• Flugzeit: ca. 25–35 Minuten je nach Akku und Einsatzprofil.
Diese Klasse wird im EU-System typischerweise als C1 oder C2 kategorisiert (modellabhängig) und fliegt meistens in den Unterkategorien A1/A2/A3.
Beispiel 2: Profi-Multikopter für Inspektion und Laserscanning
(z. B. für Brücken, Windenergieanlagen, Industrieanlagen)
• Bauart: größerer Multikopter mit ausklappbaren Auslegern
• Diagonale Motor zu Motor: ca. 70–100 cm
• Abmessungen (ausgeklappt):
• Spannweite (Arm zu Arm): ca. 70–110 cm,
• Höhe (inkl. Landegestell): ca. 30–40 cm.
• Maximale Startmasse: je nach Modell 4–9 kg, inkl. Kamera/ Sensorik.
• Typische Nutzlast: Wechselkameras, Wärmebildkameras, LiDAR-Scanner, Inspektionskameras.
• Max. Horizontalgeschwindigkeit: ca. 20–23 m/s (≈ 70–80 km/h).
Solche Systeme fallen in höhere C Klassen (z. B. C3/C4) und werden häufig in der Unterkategorie A3 oder – bei komplexeren Einsatzszenarien (z. B. dichter an Bauwerken/ Personen, BVLOS) – in der speziellen Kategorie betrieben.
Beispiel 3: Starrflügel-Mapping-Drohne für großflächige Vermessung
• Bauart: Starrflügler (Flugzeugform)
• Spannweite: ca. 80–120 cm
• Rumpflänge: ca. 60–80 cm
• Maximale Startmasse: typischerweise 1–2,5 kg
• Flugzeit: 45–120 Minuten (je nach Akku und Aerodynamik)
• Typischer Einsatz: flächendeckende Orthofotos, Geländemodelle, Landwirtschaft (z. B. NDVI).
Wichtig für den Versicherungsschutz:
• Größere MTOM, höhere Geschwindigkeit und komplexere Nutzlasten bedeuten höheres Risiko → höhere Prämien/Deckungssummen.
• Neuanschaffungen, Modellwechsel und Anbauten (z. B. zusätzlicher LiDAR-Scanner) müssen dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, um Lücken zu vermeiden.
4.3 Bediener, Schulungen, Organisation
Versicherer achten – insbesondere bei Architekten-/Ingenieurbüros mit Risikoprojekten – auf:
• Benennung verantwortlicher Fernpiloten und eines internen UAS-Verantwortlichen.
• Dokumentierte Kompetenznachweise (A1/A3, A2) nach § 21k LuftVO.
• Betriebsanweisungen / Betriebshandbuch, inkl.:
• Pre-Flight-Checklisten,
• Notfallverfahren (z. B. Kontrollverlust, Akkuwarnung, GPS-Ausfall),
• Dokumentationspflichten (Flugbuch, Wartungsprotokolle).
Im Schadenfall kann eine schlechte Organisation als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden. Es ist empfehlenswert, dass der Versicherungsvertrag möglichst eine Deckung auch bei grober Fahrlässigkeit (ohne oder mit begrenzter Kürzung) vorsieht.
4.4 Deckung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsverstößen
Prüfen Sie konkret:
• Sind Datenschutzverstöße (DSGVO) durch Drohnenaufnahmen mitversichert?
• Gilt der Schutz auch für reine Vermögensschäden (z. B. Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohne Personen-/Sachschaden)?
• Besteht eine ergänzende Cyber- oder Datenschutz-Haftpflicht, in der Drohnenaufnahmen ausdrücklich mitgenannt sind?
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5. Kasko- und Eigenschadendeckung
Für Büros, die mehrere oder teure Drohnen einsetzen, ist eine Eigenschadenabsicherung wichtig:
• Drohnenkasko:
Deckt u. a. Absturzschäden, Kollisionen, Bedienfehler, Sturm/Hagel, Vandalismus oder Diebstahl (je nach Bedingungen).
• Nutzlastversicherung / Elektronikversicherung:
Besonders für:
• hochauflösende Kameras,
• Wärmebild- und Multispektralsensoren,
• LiDAR-Scanner,
• RTK-Basisstationen und weitere Peripherie.
• Mehrkosten- und Ausfalldeckung:
In Spezialkonzepten u. a. Miete von Ersatzdrohnen, zusätzliche Vermessungsleistungen, Reise-/Personalkosten.
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6. Typische Risiken und Schadenbeispiele aus Sicht von Architekten/Ingenieuren
• Absturz auf der Baustelle:
Eine ca. 4 kg schwere Inspektionsdrohne kollidiert mit einem Kran und stürzt auf die Fassade. Mehrere bereits montierte Fassadenelemente werden beschädigt, ein Gerüstteil muss ersetzt werden.
→ Luftfahrt-Haftpflicht (Sachschaden Dritter, Haftung nach § 33 ff. LuftVG).
• Personenschaden bei Dachinspektion:
Bei einem Dachinspektionsflug (Flughöhe ca. 15–20 m) gerät die Drohne wegen Windböe und Bedienfehler in einen unkontrollierten Sinkflug und trifft einen Bauarbeiter. Dieser erleidet eine Kopfverletzung.
→ Luftfahrt-Haftpflicht (Personenschaden, Schmerzensgeld, Verdienstausfall).
• Datenschutzfall bei Innenhof-Aufnahmen:
Ein Architekturbüro erstellt Drohnenaufnahmen eines blockrandbebauten Quartiers. Aufnahmen zeigen mehrere Balkone mit Personen in privater Situation. Eine betroffene Person macht Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend.
→ je nach Vereinbarung: Drohnen-Haftpflicht (mit Datenschutz-Baustein) oder Cyber-/Datenschutz-Haftpflicht.
• Eigenschaden / Projektverzug:
Eine 8 kg Inspektionsdrohne mit LiDAR-Scanner (Nutzlast 3 kg) stürzt bei einer Brückenaufnahme ab, Drohne und Scanner sind Totalschaden. Das Büro muss kurzfristig eine Ersatzdrohne mieten und zusätzliche Vermessungstage einkaufen.
→ Drohnenkasko (Drohne/Scanner), ggf. Mehrkostenbaustein.
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7. Empfehlungen speziell für Architektur- und Ingenieurbüros
7.1 Rechtliche Anforderungen systematisch prüfen
• Für jede Drohne C Klasse und geplante Betriebskategorie bestimmen (offen/speziell; Art. 4–6 VO (EU) 2019/947, VO (EU) 2019/945).
• Prüfen, ob Einsätze im innerstädtischen Bereich, nahe kritischer Infrastruktur oder als BVLOS geplant sind → ggf. spezielle Kategorie mit Genehmigung.
• Zuständigkeiten intern klären: Wer hält die Kontakte zu Luftfahrtbehörde, Berufs¬kammer und Versicherer?
7.2 Versicherungsbestand gezielt anpassen
• Berufshaftpflicht / Planer-Haftpflicht:
• sicherstellen, dass die Nutzung von Drohnenaufnahmen als Planungsgrundlage mitversichert ist,
• Schnittstelle zu Drohnen-Haftpflicht sauber definieren (z. B. Vermögensschaden vs. Sach-/Personenschaden).
• Drohnen-Luftfahrt-Haftpflicht nach § 43 LuftVG:
• alle eingesetzten Drohnen (mit technischen Daten) erfassen,
• Deckungssummen an Projektgrößen (Brücken, Infrastruktur, Großbaustellen) ausrichten.
• Prüfen, ob Kasko, Nutzlast- und Datenschutzbausteine sowie ggf. Cyberdeckung erforderlich sind.
7.3 Klare Betriebsorganisation
• Standardisierte Abläufe für:
• Flugplanung (Risikoanalyse, UAS-Gebiete prüfen),
• Pre-Flight-Checks,
• Dokumentation (Flugbuch, Wartung, Vorfälle),
• Notfallmanagement (Absturz, Verletzungen, Datenschutzvorfall).
• Sensibilisierung der Mitarbeitenden für:
• Datenschutz (DSGVO),
• Persönlichkeitsrechte,
• meldepflichtige Ereignisse gegenüber Versicherern und Behörden.
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8. Fazit
Für Architekt:innen und Ingenieur:innen in Deutschland sind Drohnen ein leistungsstarkes Werkzeug – zugleich aber auch ein haftungsintensives Luftfahrzeug im Sinne von LuftVG und EU-Recht.
Wer Drohnen professionell nutzt, sollte:
• die einschlägigen luftrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften (VO (EU) 2019/947, VO (EU) 2019/945, LuftVG, LuftVO, DSGVO) kennen,
• die technischen Daten jeder Drohne (Abmessungen, Gewicht, MTOM, Nutzlast) dokumentieren und an Behörden/Versicherer kommunizieren,
• seinen Versicherungsbestand – insbesondere Luftfahrt-Haftpflicht, Berufshaftpflicht und mögliche Kasko-/Datenschutzbausteine – konsequent auf diese Einsätze ausrichten.
So lassen sich Innovation und Rechtssicherheit verbinden – zum Nutzen des eigenen Büros und der Auftraggeber.
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Kurz zusammengefasst für Architekten/Ingenieure in Deutschland:
• Beruflicher Drohneneinsatz unterliegt strengen Regeln aus EU-Drohnenrecht + LuftVG/LuftVO + DSGVO.
• Jede beruflich eingesetzte Drohne benötigt eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nach § 43 LuftVG.
• Technische Eckdaten (Abmessungen, Gewicht, MTOM, Einsatzprofil) bestimmen Betriebskategorie, Auflagen und Versicherungskonditionen.
• Berufshaftpflicht deckt Planungsfehler; physische Drohnenschäden an Dritten liegen in der Drohnen-Haftpflicht.
• Gute Organisation, Schulung und Dokumentation sind im Schadenfall genauso wichtig wie die richtige Police.


Freier Mitarbeiter oder Subplaner? – sicherer ist eigene Berufshaftpflichtversicherung! (aus: ingenium 12/24)
Büroszene Büroszene

Über 40 % der Planungsbüros beschäftigen nach aktuellem AHO-Bürokostenvergleich mindestens einen bis zu fünf "freie Mitarbeiter".

Was unterscheidet den „Subplaner“ vom „Freien Mitarbeiter“? Die rechtliche Bewertung ist komplex und mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet. Die Komplexität zeigt erneut das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 56/23), das zu einer komplett anderen Bewertung des gleichen Vertragsverhältnisses in einem Planungsbüro kommt als dies noch die erste Instanz entschieden hatte. Dabei ging es wie so oft um Fragen der Scheinselbständigkeit. Doch bei einer Fehleinschätzung bezüglich des Status droht darüber hinaus eine Versicherungslücke. Denn während „Freie Mitarbeiter“ in der Berufshaftpflichtversicherung wie Arbeitnehmer mitversichert sind, ist bei „Subplanern“ nur das Vergaberisiko des Versicherungsnehmers versichert, nicht dagegen die persönliche gesetzliche Haftpflicht des selbstständigen Subauftragnehmers. 

Vorbeugen: eigene Haftpflichtversicherung, keine Haftungsfreistellung
Unsere Empfehlung lautet deshalb: beide Vertragsparteien sollten für den Fall vorsorgen, dass die eigene Einschätzung des Vertragsverhältnisses falsch oder strittig sein könnte. Das heißt für „freie Mitarbeiter“, stets auch eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um keinen Regress ins Privatvermögen befürchten zu müssen. Das beauftragende Büro andererseits sollte keinesfalls einem „vermeintlichen freien Mitarbeiter“ zusichern, er sei über das Büro mitversichert – denn das könnte der Versicherer im Schadenfall als Obliegenheitsverletzung werten und die Leistung verweigern, weil seine Regressmöglichkeiten gegen den „tatsächlichen Subplaner“ durch eine solche Haftungsfreistellung beschränkt sind.
 
Status klären lassen
Sozial- und steuerrechtlich gibt es keine gesonderte Fallgruppe „freie Mitarbeiter“, es gibt allein Arbeitnehmer und Selbstständige: Freie Mitarbeiter gelten gem. § 7 Abs. 1 SGB IV als selbstständige Arbeitskräfte, die auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrages arbeiten, ohne dabei Angestellte eines Arbeitnehmers zu sein. Die für die Berufshaftpflichtversicherung relevante Unterscheidung „Freier oder Sub?“ wird von den Versicherungsgesellschaften vollständig den Versicherungsnehmern überlassen - noch nicht einmal eine namentliche Meldung des vermeintlichen „Freien“ wird verlangt. Um den Status im Hinblick auf Versicherungsschutz zu klären, sollte das beauftragende Planungsbüro daher versuchen, vom eigenen Versicherer im Idealfall eine namentliche Bestätigung des Versicherungsschutzes für die konkreten Personen zu erhalten. Unseren Kunden empfehlen wir zudem, den Sachverhalt auch in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht durch Experten prüfen zu lassen. 
 
Prämienanteil für Subplaner?
Die Versicherer machen den Versicherungsschutz davon abhängig, dass auch die durch freie Mitarbeiter oder Subplaner miterwirtschafteten Honorare im Rahmen der alljährlichen (Umsatz-)Abfrage zur Prämienregulierung gemeldet werden. Während diese Praxis im Hinblick auf freie Mitarbeiter für jeden Kunden nachvollziehbar ist, kommen immer wieder Fragen auf, weshalb für Fremdvergabeleistungen an Büros mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (Subplaner) ein Prämienanteil bezahlt werden muss. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, dass bei Fehlern des Subplaners dessen Berufshaftpflichtversicherung für alle Kosten einzustehen hat. Demnach müsste der Versicherer des beauftragenden Büros bei einem Schaden, den ein Subplaner zu verantworten hat, zunächst in die Regulierung eintreten, sich dann aber die Auslagen bei dem Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen. In der Praxis ist es aber so, dass beim Regress Risiken bleiben, für die der Versicherer folgerichtig Prämie berechnet. Denn selbst wenn die Verantwortlichkeit des Subplaners eindeutig ist, könnten Lücken in dessen Versicherungsschutz, unzureichende Deckungssummen oder ähnliches den Regress verhindern. Zudem hätte die Schadenregulierung grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Versicherer des Subplaners. Der Versicherer wird folglich vorab versuchen, den Versicherer des Subplaners direkt zur Regulierung heranzuziehen oder notfalls im Rahmen der Streitverkündung die rechtswirksame Einbindung des Subplaners zu erzielen. 

 

Wir haben zusammen mit Rechtsanwalt Timo Henkel von Jagenburg Rechtsanwälte ein „Spotlight“ verfasst, das Sie per Mail an jochen.scholl(at)unita.de bestellen können.

 
Aon bloggt: Asbest-Grenzwerte und Pflichten neu geregelt ++ EU-Produkthaftung

Asbestgesetzgebung: Neue Pflichten und Grenzwerte in der EU-Richtlinie und deutsche Gefahrstoffverordnung. Was Unternehmen jetzt wissen und tun sollten, erfahren Sie hier

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Im Dezember 2024 wurde eine Novelle verabschiedet, die wesentliche Neuerungen zur Produkthaftung innerhalb der EU mit sich bringt. Sie modernisiert die bestehenden Vorschriften, indem sie Entwicklungen bei neuen Technologien, digitalen Systemen einschließlich KI und globalen Lieferketten berücksichtigt. Die Richtlinie muss nun von den nationalen Gesetzgebern aller EU-Mitgliedsstaaten mit einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte gegenüber natürlichen Personen vor, also insbesondere Verbrauchern. Aufgrund der erfolgten Änderungen wie der Erweiterung der erfassten Produkte und des Kreises der Haftungsadressaten (z.B. Online-Plattformbetreiber) ist die Produkthaftpflichtversicherung künftig für einen noch größeren Kreis von Unternehmen als Säule der Risikoabsicherung wichtig - lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt

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Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

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UBM und Aon steigern Akzeptanz für Holz-Hybrid-Bauweise. Bei großen Bauprojekten werden die Vorteile der Holz-Hybrid-Bauweise im Vergleich zu Stahlbeton immer sichtbarer: drastisch verringerte CO2-Emissionen, verbesserte Kreislauffähigkeit, höhere Energieeffizienz. Doch Holz als Baustoff stößt bei manchen Investoren und Versicherern noch immer auf Vorbehalte – und ist daher viel zu selten erste Wahl. Aon und UBM, ein international führender Projektentwickler mit nachhaltiger Ausrichtung, gehen einen intelligenten Weg, um nachhaltigen Bauvorhaben mehr Rückenwind zu verschaffen. Ihr Ansatz: integriertes Risikomanagement. Erfahren Sie mehr in einem Beitrag des Magazins "Forum - nachhaltig wirtschaften".

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Weitere Blog-Beiträge u. a.: Kosteneffizienter Brandschutz für Industrieunternehmen ++ Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Aon fördert Ukraine-Wiederaufbau ++ VBI: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen diesbezüglich wissen
Feuerwehreinsatz

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Im Hinblick auf die (Haftungs-) Risiken hat Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen.

Am 12.12.2024 hat Aon mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zusätzlich ein neues 110-Millionen-Euro Rückversicherungs-Paket aufgelegt für  internationale und Ukrainische Versicherungsgesellschaften - Details.

Meldung vom 25.02.2026
We partnered with KNIAZHA VIENNA INSURANCE GROUP (VIG) to secure a new $25M war-risk reinsurance facility with the U.S. International Development Finance Corporation (DFC), expanding insurance coverage for Ukrainian businesses and individuals. Why it matters: This facility helps protect people and businesses in Ukraine from war-related losses and supports the country’s economic recovery and future investment. Under this new agreement, KNIAZHA VIG can receive up to $25M in financial backing from DFC if war-related insurance claims become significant. The contract took effect on February 1, 2026, and covers a portfolio of policies worth up to $100M. This support allows KNIAZHA VIG to offer more reliable and broader insurance to small and medium-sized businesses and private individuals across Ukraine. In practice, it helps keep essential insurance available in a high-risk environment, so communities and companies can keep operating and planning ahead. With this facility, we have now helped coordinate more than $490M in public and private capital for Ukraine-related war-risk insurance. 

Learn more: Other ways we are supporting Ukraine
 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf des BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages ++ IPA-Check: für IPA-Projekte geeignet?

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.

 

IPA-Check: Welche Bauvorhaben sind für Integrierte Projektabwicklung geeignet?
Integrierte Projektabwicklung ist vielversprechend im Hinblick auf Effizienz, Wertschöpfung und Konfliktpotenzial - das steht für UNIT-JUR.-Netzwerkmitglied Rechtsanwalt Ulrich Eix außer Frage. Ob ein Beteiligter aus der Baubranche oder ein konkretes Projekt für IPA geeignet ist, könne man nicht pauschal beantworten, es sollte vielmehr vor Einstieg in ein IPA-Projekt geprüft werden. Denn IPA-Projekte unterscheiden sich von herkömmlichen, was Herangehensweise, Fähigkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen anbelangt. Dementsprechend risikobehaftet sei es, ein IPA-Projekt ohne entsprechende Erfahrung aufzusetzen. IPA-unerfahrene Projektbeteiligte können gemäß Eix´ Erfahrung nicht selbst einschätzen, ob sich Ihre Organisation oder ein Projekt für IPA eignet. Hierfür seien sowohl die juristische Sicht als auch kulturelle und methodische Aspekte entscheidend. Vor diesem Hintergrund hat Eix in seiner Kanzlei Lutz / Abel einen standardisierten IPA-Check mit entwickelt, der Interessenten Sicherheit geben kann. Neben den rechtlichen Aspekten werden der Auftraggeber, Projektpartner sowie in öffentlichen Bauvorhaben beteiligte Behörden als Stakeholder in den Analyseprozess einbezogen. Darüber hinaus unterstützt der Check auch den Auswahlprozess weiterer Projekt-Partner. In den IPA-Check integriert ist eine Schulung, eine Evaluation auf Grundlage von Interviews und ein Abschlussbericht. Auf diese Weise kann laut Eix innerhalb weniger Wochen effizient und übergreifend ermittelt werden, ob IPA im Bereich des Möglichen liegt und an welchen Punkten gegebenenfalls noch optimiert werden muss. Bei Interesse informieren Sie sich hier oder kontaktieren Sie Ulrich Eix persönlich.


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