Besser informiert

Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter 5-6/2024

Auszüge + Aktualisierungen + aktuelle Meldungen (s. u.)
Foto Jochen Scholl

Liebe LeserInnen,

Stichwort „Äpfel und Birnen“: die Leistung eines Maklers ist nicht mit der eines Versicherers vergleichbar. Dennoch werden wir oft auf Kammer- oder Verbands-Rabatte von z. B. 10 % bei einzelnen Versicherern angesprochen. Ja, auch wir haben Sonderkonditionen mit allen führenden Versicherern vereinbart, entscheidender als ein IK-, e. V.- oder UNIT-Rabatt ist aber: wir wählen das Angebot, das für das jeweilige Leistungsbild des Planers bedarfsgerechten Versicherungsschutz bietet, auf Basis einer Risikoanalyse der individuellen Tätigkeitsfelder. Danach sorgen wir kontinuierlich für die nötige Anpassung des Vertrags und der Prämie an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse und vertreten die Interessen des Kunden im Schadenfall, die nicht immer deckungsgleich mit denen des Versicherers sind - Vorteile, die sich nicht in zwei Ziffern ausdrücken lassen!

 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

 

P. S.: Machen Sie mit beim Deutschen Brückenbaupreis 2025! Bis zum 31. August können Sie die Auslobungsunterlagen für die 10. "Runde" des renommierten Wettbewerbs einreichen, den wir seit seiner Einführung als Sponsor unterstützen.

Vorsicht: Steht im Planungsvertrag „Garantie“?

..oder eine längere Gewährleistungsfrist?

Kürzlich hatte uns ein Kunde um Prüfung seines Vertragsentwurfs gebeten, in dem u. a. folgende Klausel enthalten war: „Der AN garantiert die mangelfreie Erbringung seiner Werkleistung. Diesbezügliche Ansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Abnahme“. Der zweite Satz kommt jedem bekannt vor im Zusammenhang mit der in § 634a BGB geregelten Gewährleistungsfrist bei Arbeiten an einem Grundstück oder einem Bauwerk - aber beim Wort „garantiert“ handelt es sich keineswegs lediglich um eine alternative Formulierung zu „gewährleistet“. Während die Ansprüche aus „Gewährleistung“ gesetzlich vorgeschrieben und damit versichert sind, ist eine „Garantie“ eine freiwillige Zusicherung, die nicht von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist. An derartige über die gesetzlichen Regelungen privatrechtlichen Inhalts hinaus gehenden Zusagen ist Ihr Unternehmen freilich gemäß § 443 BGB gebunden. Außerdem gilt bei einer Garantie die Beweislastumkehr - das heißt, dass der Planer bei einem Anspruch in der Beweislast wäre und eben nicht der Auftraggeber.

Hinweis zur Gewährleistungsfrist: einige Versicherer geben inzwischen Deckung für eine vertragliche Verlängerung auf bis zu 5 Jahre und 9 Monate.

Besonderes Risiko Baukostengarantie: diese beinhaltet eine unbedingte Verpflichtung des Planers, entstehende Mehrkosten selbst zu tragen - die Haftung des Planers setzt hier also kein Verschulden voraus. Von der Berufshaftpflichtversicherung werden Schäden aus solchen Garantieversprechen nicht übernommen, da selbst begründete Einwendungen gegen die Forderung des Auftraggebers abgeschnitten wären, und Sowiesokosten – also Kosten, die von vornherein erforderlich gewesen wären – generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. In der Rechtsprechung werden im Übrigen an eine Baukostengarantie außerordentlich hohe Anforderungen gestellt, so führt selbst die Verwendung des Terminus „Baukostengarantie“ nicht zwangsläufig zu einer solchen rechtlichen Auslegung. Darüber hinaus wird noch zwischen echter und unechter Garantie unterschieden. Eine "echte Baukostengarantie" setzt voraus, dass der Planer persönlich für die geplante Bausumme einstehen will, unabhängig von weiteren Entwicklungen, die das Bauvorhaben betreffen. Bei einer "unechten Baukostengarantie" erfolgte diese Erklärung bezogen auf ein bestimmtes, im Einzelnen feststehendes Bauvolumen. Abweichungen müssen daher ausgenommen werden (z. B. Grundrissänderungen oder Raumaufteilungen, Verlegung von Küche und Bad).

 

Auskunft zu IT-Rechtsfragen

Neues Mitglied im UNIT-JUR.Netzwerk

Ab sofort können unsere Berufshaftpflicht-Kunden telefonische Auskünfte zu IT- und datenrechtlichen Fragen erhalten, mit denen Architekten und Ingenieurbüros immer häufiger in Berührung kommen. Wir haben das UNIT-JUR.-Netzwerk um Rechtsanwalt Dr. iur. André Schmidt (Fachanwalt für IT-Recht) erweitert, der bei LUTZ | ABEL die Praxisgruppe für IT-Recht und Datenschutz leitet und Unternehmen im Zusammenhang mit Digitalisierungsprojekten berät. Nicht nur die Büros, die in BIM-Projekten zu Auswahl oder Kauf von Software beraten oder einen Datenaustausch- oder Kommunikationsserver betreiben, könnten anwaltliche Unterstützung mit technischem Verständnis bei der Gestaltung und Verhandlung von Verträgen brauchen. Alle Planer können konfrontiert sein mit haftungsträchtigen und schwierigen Datenschutzthemen oder mit Verlust oder Beschädigung von projektrelevanten Daten, z. B. infolge von Cyberkriminalität.

Bauvorlageberechtigung:

...personengebunden, Berufshaftpflichtversicherung übers Büro

Die in den Landesbauordnungen aller Bundesländer geregelte Bauvorlageberechtigung ist an eine Qualifikation und somit an eine Person gebunden. Uns erreichen gelegentlich Anfragen von Kunden, deren bauvorlageberechtigte Mitarbeiter sich fragen, ob sie in der Büropolice mitversichert sind oder einen eigenen Versicherungsvertrag benötigen. Dazu sei betont: Die Berufs-Haftpflichtversicherung schützt nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern gewährt auch Versicherungsschutz für die persönliche Haftpflicht seiner angestellten Mitarbeiter aus Schäden, die sie bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung (im Auftrag und Interesse des VN) dem Bauherrn oder einem sonstigen Dritten zufügen. Diese Mitversicherung gilt auch für ähnliche personengebundene Qualifikationen gemäß einzelner LBO wie "Nachweisberechtigter für Standsicherheit" oder "qualifizierter Tragwerksplaner". Hinweisen möchten wir darauf, dass Bauvorlagen nicht durch KollegInnen im Planungsbüro, die selbst nicht bauvorlageberechtigt sind, unterzeichnet oder gestempelt werden dürfen. Eine Unterschrift „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ im Bauantrag ist unzulässig und wird von (einigen) öffentlichen Auftraggebern nicht akzeptiert. Sind in der internen Unterschriftenregelung des Unternehmens solche Vermerke (i. V.) vorgesehen, muss für Bauanträge eine andere Lösung gefunden werden. Darüber hinaus ist es berufs- und bauordnungsrechtlich unzulässig, fremde Entwürfe zu unterzeichnen.

Wachstumschancengesetz bringt steuerliche Anreize – auch für Basisrente

Nicht nur für den (Wohnungs-)Bau hat das Ende März beschlossene Wachstumschancengesetz lang ersehnte steuerliche Anreize gebracht – Details zur degressiven Abschreibung siehe BDB-Stellungnahme -, auch die Besteuerung der Basisrente wurde gestreckt. Bisher sah die Vorschrift vor, dass der Besteuerungsanteil für Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungswerken und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 b) EStG bis zum Jahre 2040 auf 100 % ansteigt. Dieser Zeitraum wird jetzt bis zum Jahr 2058 verlängert. Damit sollen Fälle einer eventuell auftretenden Doppelbesteuerung reduziert werden. Der Besteuerungsanteil beträgt dadurch für das Jahr 2024 nur 83 statt bisher 84 % und erhöht sich jeweils um einen halben Prozentpunkt bis zur vollen Besteuerung ab dem Jahr 2058.

Wegeunfall mit dem Fahrrad

Betriebliche Unfallversicherung sinnvoll

Mittlerweile ist mehr als jeder fünfte Wegeunfall, der an die Berufsgenossenschaften gemeldet wird, ein Unfall mit dem Fahrrad – Tendenz stark steigend. Die direkte Fahrt zur Arbeit steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - unabhängig davon, ob eine weitere Partei beteiligt ist oder der Radfahrer einfach ins Rutschen gerät oder ein Schaden am Fahrrad zu dem Unfall führt. Bei einem nicht notwendigen Umweg besteht allerdings eine Ausnahme von der Leistungspflicht der BG. Insbesondere Fahrradfahrer sollten daher Umwege und Fahrtunterbrechungen vermeiden, denn das führt immer wieder zu strittigen Anspruchsverfahren. Vor allem die bei Autos oft akzeptierten verkehrsbedingten Umwege wegen Stau oder Baustellen sind für Radler schwer zu begründen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn zum Beispiel während des Arbeitsweges ein Einkaufsstopp eingelegt wird. Versichert sind lediglich Umwege, die nötig werden, z. B. um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen. Gründe genug für Arbeitgeber, ihre Beschäftigten mit einer betrieblichen Unfallversicherung rund um die Uhr in Arbeit und Freizeit abzusichern! Bsp.: es kostet die Firma nur ca. 40 € pro Jahr und Mitarbeiter, um für diesen eine Invaliditätsleistung von 100.000 € zu vereinbaren.

Vorsicht mit Earn-Out-Klauseln bei der Büroübergabe

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Werner Häußler weist auf ein steuerliches Thema hin, wenn ein Ingenieurbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft übertragen wird: dann kann der Verkäufer unter bestimmten Bedingungen den Veräußerungsgewinn mit nur 56 % des normalen Steuersatzes versteuern („halber“ Steuersatz). Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass der Kaufpreis in einem Jahr zufließt. Durch sogenannte Earn-Out-Klauseln werden nachträgliche Kaufpreisanpassungen vereinbart, wenn das Unternehmen nach dem Verkauf bestimmte Kennziffern erreicht oder verpasst. Da diese zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht sicher sind, ordnen die Finanzgerichte die nachträglichen Zahlungen dem jeweiligen Jahr zu, in dem die Zahlung geleistet wurde und nicht dem Jahr des Verkaufs. Daher gibt es erhebliche Zweifel, ob die nachträglichen Zahlungen noch mit dem halben Steuersatz versteuert werden können, welche durch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.11.2023 (IV R 9/21) weiter genährt werden. Als Lösung könnte laut Häußler an die Einholung einer verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung gedacht werden oder die Höhe der Earn-outs begrenzt und stattdessen ein höherer fixer Kaufpreis kombiniert mit möglichen Rückzahlungen bei Unterschreiten der Kennziffern vereinbart werden.

Photovoltaik-Anlagen sollten Hausbesitzer besser eigenständig versichern

Falls Ihre Gebäudeversicherung Ihnen bestätigt, dass die neu installierte teure PV-Anlage mitversichert ist, so ist das ein durchaus nicht marktüblicher Vorteil – der freilich praktisch nur bei Sachschäden an den Modulen auf dem Dach infolge von Sturm oder Hagel helfen dürfte. Wenn Sie Ihre komplette Anlage – also inklusive Wechselrichter, Zähler, Verkabelung, Batteriespeicher sowie Ladestationen (Wallbox) - auch gegen Gefahren wie Überspannung, Bedienungsfehler, Material- oder Ausführungsfehler versichern wollen, dann benötigen Sie ein spezifisches Deckungskonzept. Das gibt es ab 85 € Jahresbruttoprämie, optional lässt sich auch der Ertragsausfall einschließen.

Mehr VgV-Ausschreibungen wegen Addition der Auftragswerte aller Planer

Deckungsbestätigung: Erhöhung der Versicherungssumme mit Excedent erspart Bewerbungsaufwand

Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert (für Liefer-/Dienstleistungen 221.000 €) bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 ist die Rede von „jährlich 10.000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren - damit Sie sich auf Ihre Bewerbung konzentrieren können. Jedes Mal objektbezogenen Versicherungsschutz zu beantragen, ist wegen der benötigten Pläne oder Risikofragebögen nicht nur aufwändig, sondern dürfte künftig deutlich mehr Vorlauf benötigen. Mit UNIT EXCEDENT kann das Büro sofort und kontinuierlich hohe Deckungssummen nachweisen.  

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Umgang mit der Regelungsänderung zwar Erläuterungen veröffentlicht, der Bundesrat fordert aber konkretere Hinweise für die öffentlichen Auftraggeber. Kammern und Verbände der planenden Berufe haben im Februar ´24 ein Rechtsgutachten zur alternativen gemeinsamen Vergabe als Bauauftrag (Schwellenwert 5.538.000 €) mit Aufteilung in Fach-/Teillose vorgelegt.


 
Cybersicherheits-Richtlinie NIS-2: Umsetzung bis Oktober - VBI sieht Ingenieurbüros nicht im Anwendungsbereich
Frau im Serverraum mit Notebook Frau im Serverraum mit Notebook

Die im Januar 2023 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-2) soll europaweit für mehr Cybersicherheit sorgen und bringt neue regulatorische Vorgaben für geschätzt 30.000 Unternehmen in Deutschland. Das deutsche NIS-Umsetzungsgesetz soll fristgerecht zum Oktober 2024 in Kraft treten, nach einem Referentenentwurf liegt mittlerweile auch ein „Diskussionspapier des BMI für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie“ vor. Demnach werden zukünftig nicht nur Betreiber kritischer Infrastruktur, sondern auch Unternehmen, die diesen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, IT-Sicherheitsvorgaben sowie Meldepflichten erfüllen müssen. Somit könnten auch Planungsbüros, die den Sektoren Energie, Verkehr, Trinkwasser/Abwasser, IT-Infrastruktur zuzuordnende Projekte planen, als „wichtige Einrichtung“ gelten. Für solche Planungsunternehmen gilt es jetzt, ihre Betroffenheit zu klären, sofern sie mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen (§ 28 Abs. 2). Betroffene Unternehmen sollten schnell handeln, denn Übergangsfristen zur Umsetzung sind aktuell nicht vorgesehen. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, dem drohen – ähnlich wie bei Datenschutzverstößen – sehr hohe Geldstrafen. Geschäftsführer haften teilweise persönlich für die Umsetzung. Bereits die Sicherheitsmaßnahmen dürften externe Dienstleister erfordern, vor allem aber der straffe Zeitraum für Pflichtmeldungen: innerhalb von 24 Stunden nach einem Cyberangriff muss eine erste Warnung an die im Land zuständige Behörde erfolgen, innerhalb von 72 Stunden weitere Informationen geliefert werden, nach einem Monat ein finaler ausführlicher Report vorliegen. Wir informieren Sie gern, wie unser Aon-Netzwerk Sie diesbezüglich unterstützen kann.

 

Der VBI Verband Beratender Ingenieure vertritt auf Anfrage diesbezüglich die Position, dass Ingenieurbüros nicht in den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen. Zitat: "In der Auflistung der Anlagen 1 und 2 finden sich keine Bauplanungsleistungen, mit der Folge, dass die genannten Vorschriften für unsere Mitgliedsunternehmen keine Relevanz  haben. Ähnlich wie beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kann es jedoch sein, dass wenn ein Planer für ein Unternehmen arbeitet, das in den Anwendungsbereich des genannten Gesetzes fällt, dieses im Rahmen des Risikomanagements besondere Maßnahmen zur Cybersicherheit verlangt. Hierbei handelt es sich um vertragliche bilaterale Verpflichtungen."

 
BGH: vom Architekten für Auftraggeber entworfene Skontoklausel stellt unerlaubte Rechtsdienstleistung dar

Die Entscheidung des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) zu Bedeutung und Grenzen der „Mitwirkung bei der Auftragserteilung“ und in dem Zusammenhang auch der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Planer erhält aktuell hohe Aufmerksamkeit in den Fachmedien. Der beklagte Architekt hatte seinem Auftraggeber einen Entwurf für einen Bauvertrag mit einer von ihm formulierten, durch einen Rechtsanwalt geprüften Skontoklausel zur Verfügung gestellt. Einen guten Überblick dazu bietet der Beitrag von Eva Swist von der Ingenieurkammer Niedersachsen in deren DIB-Ingenieurnachrichten 1-2/24 (S. 6/7) 

UNIT warnt nicht erst seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes 2008 vor dem Verlust des Versicherungsschutzes, wenn der Planer die Grenze zur Rechtsberatung und damit sein Berufsbild überschreitet, zuletzt im UNIT-Newsletter 9-10/21: 

 

Rechtsberatung: was ist Planern erlaubt, was ist versichert?

Aktuelle Urteile zum Umfang der vom Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubten Tätigkeiten und Stellungnahmen von Architekten und Ingenieure veranlassen uns, dieses Thema noch einmal aufzugreifen. Planungsbüros sind prinzipiell bei der Beratung ihrer Bauherrn in Bezug auf Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien recht weitgehende Rechtsdienstleistungen erlaubt, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Wann immer möglich, sollte sich der Planer darauf beschränken, den Auftraggeber auf seine Rechte und klärungsbedürftigen Punkte hinzuweisen und ihm im Detail die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Durchsetzung konkreter Rechte geht. So darf ein Projektsteuerer den Auftraggeber zu den technisch-wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beraten und sagen, ob er eine Kündigung eines ausführenden Unternehmens für zweckmäßig erachtet. Die Kündigungserklärung selbst muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Werden die durch das RDG gezogenen Grenzen überschritten, drohen neben der Abmahnung durch eine Rechtsanwaltskammer der Verlust des Berufshaftpflicht-versicherungsschutzes. Wir empfehlen daher, sich im Zweifelsfall stets vorab mit dem Versicherer abzustimmen. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund (VK 2-47/21) wertet übrigens die technische Betreuung von Vergabeverfahren ohne Wertungsentscheidungen nicht als Rechtsdienstleistung bzw. Rechtsberatung, so dass Ingenieurbüros diese Aufgabe problemlos übernehmen können.

„Gebäudetyp-e“ vor Einführung? Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik
Kläranlage

Architektenkammern und politische Gastredner zeigten sich auf der EXPO REAL 2023 zuversichtlich, dass der Weg für den Gebäudetyp-e kurzfristig geebnet wird. Damit könnte auf Initiative der Kammern vielleicht schon in 2024 das Ziel erreicht werden, durch regulatorische Vereinfachungen innovatives und kostengünstiges Bauen zu erleichtern. Hinter dem als Gebäudetyp-e bezeichneten Planungsansatz steht die Idee, dass nur die technischen Baubestimmungen geschuldet sind, die zwingend erforderlich sind, um das Bauordnungsrecht und andere gesetzliche Vorgaben z. B. an Standsicherheit und Brandschutz einzuhalten. Alle allgemein anerkannten Regeln der Technik, die darüber hinausgehen, könnten/müssten dann vertraglich ausdrücklich vereinbart werden. In mehreren Bundesländern wird bereits an Anpassungen in den Bauordnungen gearbeitet oder mit Pilotprojekten gestartet. Zugleich gibt es Beratungen zur Änderung des BGB und der Musterbauordnung sowie Gespräche mit dem DIN, wie bei Normen stärker zwischen sicherheitstechnisch notwendigen Regelungen und zusätzlichen „Komfortstandards“ unterschieden werden kann. Abweichungen von zahlreichen allgemein anerkannten Regeln der Technik lassen sich zwar auch bisher einvernehmlich vereinbaren, aber nicht ohne Haftungsrisiko für die Planer: die Anforderungen an die Hinweis- und Aufklärungspflichten des Planenden sind streng. Daher fordern die Kammern, den Rechtsrahmen nicht Gerichten zu überlassen, sondern vom Gesetzgeber so weit wie möglich festzulegen.

 

Zu den Voraussetzungen für Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz trotz Abweichung von Regeln der Technik verweisen wir auf unseren Artikel im VBI-Magazin ingenium 12/22:

 

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

Cybersicherheits-"Reifegrad" im Fokus der Versicherer (Aon-Cyber-Resilience-Report, Marktreport)
Gesicht vor Monitor

Auszug aus dem UNIT-Marktreport im VBI-Magazin ingenium 12/23:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI warnt in seinem Jahresbericht 2023 vor zunehmenden Ransomware-Attacken auf kleine und mittlere Unternehmen. Ein Grund: die kriminelle Hacker-Branche stellt ihr „Geschäft“ breiter auf und sucht den Weg des geringsten Widerstands – und große Unternehmen haben in den letzten Jahren massiv in Sicherheitsmaßnahmen investiert. Die Anbieter von Cyberversicherungen in Deutschland nehmen dabei eine Rolle als „Qualitätsbeschleuniger“ ein, da sie möglichst nur Unternehmen mit einem Mindeststandard in Sachen IT-Sicherheit als Kunden akzeptieren. Dennoch haben die Cyber-Versicherer es zuletzt nur mit teils drastischen Prämienerhöhungen im Industriesegment und einer sehr restriktiven Zeichnungspolitik geschafft, der Verschlechterung der Schadenquoten in den Vorjahren entgegenzuwirken. Der Prozess zur Anbahnung des Versicherungsvertrages hat sich daher für große Unternehmen längst zu einem regelrechten Assessment entwickelt. Führende Makler haben sich für diese Aufgabe mit Experten verstärkt - bei Aon sind auch ehemalige Geheimdienstmitarbeiter darunter, die die Kunden und deren IT-Fachleute beim Erlangen der „Versicherungsreife“ z. B. mit Awareness-Schulungen unterstützen. Dabei agieren sie ähnlich wie QMS-Auditoren: die Unternehmen profitieren von den Analysen, die Schwachstellen aufdecken und zeigen, wie wirksam vorgebeugt werden kann.

Für Ingenieurbüros gibt es nach wie vor günstigen Versicherungsschutz bereits bei Nachweis weniger, in den letzten Jahren selbstverständlich gewordener IT-Sicherheitsmaßnahmen. Denn die IT-affinen Ingenieure haben seit langem erkannt, wie notwendig Notfallpläne, Patch Management, Datensicherung durch Backups oder Zwei-Faktor-Authentifizierung sind. Für Unternehmen mit einem „normalen“ IT-Sicherheitsreifegrad stellen daher die Risikofragebögen der Versicherer, deren Detailtiefe stark variiert, keine Hürden dar. Beim Ausfüllen des Versicherungsantrags empfiehlt sich ein hohes Maß an Sorgfalt, denn die Risikoermittlung ist auch Grundlage für die Regulierung späterer Schadenfälle.
In jedem Fall sollte eine Cyber-Versicherung als ein Element der prioritären Managementaufgabe Cyber-Resilienz verstanden werden. Denn trotz aller Sicherheitsmaßnahmen und Investitionen: ein Restrisiko bleibt immer bestehen, dafür ist die Hackerszene zu progressiv. Die auf hohem Standard vereinheitlichten Bedingungswerke auf dem deutschen Markt sichern dieses beträchtliche Risiko ab, indem sie Schadenersatzansprüche Dritter oder Kosten für die Wiederherstellung der Daten und Systeme nach einem Hackerangriff übernehmen. Bei den für Ingenieurbüros wichtigsten Versicherungsleistungen kommt es freilich aufs Detail an, wie drei Beispiele deutlich machen:
• Betriebsunterbrechungsschäden: In Planungsbüros ist der versicherte Ertragsaus-fall während der Betriebsunterbrechung schwer zu beziffern und zu dokumentieren. Bieten Policen Vorteile, die optional einen pauschalen Tagessatz vorsehen, über den kein Nachweis geführt werden muss? Oder ist der Tagessatz zu gering im Vergleich zum bilanziellen Verlust? Wann gilt der BU-Zeitraum bedingungsgemäß als beendet: wenn die Technik wieder „läuft“ oder wenn sie tatsächlich einsatzbereit ist?
• Verzögerte Leistung: Sind Vertragsstrafen abgesichert, wenn aufgrund eines Cyber-Versicherungsfalls Baupläne oder Bewerbungsunterlagen für Ausschreibungen zu spät abgegeben werden? Was ist mit Schadensersatzansprüchen wegen verzöge-rungsbedingter Mehraufwendungen anderer Projektbeteiligter?
• Notfall-Hotline / Krisenmanagement: Verfügt das angebotene Netzwerk des Versi-cherers über ausreichende Kapazitäten, um im Notfall – der ja bei Sicherheitslücken in handelsüblicher Software viele Unternehmen gleichzeitig betreffen kann – jedem Kunden die versprochene Soforthilfe zu bieten? Wird die Konsultation der Notfall-Hotline gar als Obliegenheit definiert, so dass der Kunde nicht vorab selbständig Dienstleister beauftragen darf? Stehen zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung, z. B. über den Versicherungsmakler.

 

Gemäß "Aon-Marktprognose 2024 - Blick auf den deutschen Versicherungsmarkt" steigt die Gefahr von Ransomware-Angriffen. Auch die aktuelle Global Risk Management Umfrage von Aon unterstreicht die Relevanz des Themas: Die Gefahr eines Cybervorfalls wird von den befragten Unternehmen erneut als eine der Top-10-Risiken eingeschätzt – global steht es an erster, in Deutschland an zweiter Stelle.

Die Marktprognose konstatiert im Bereich der KMU (kleine und mittlere Unternehmen) einen "vorrangigen Portfolioansatz mit niedrigen Versicherungssummen und einem teilweise beschränkteren Versicherungsumfang und erwartet im Ausblick "kaum Prämienreduzierungen
ohne Deckungseinschränkungen". Qualitativ stehe der Reifegrad der IT-/Cybersicherheit von Unternehmen im Fokus der Versicherer.

 

Aons Bericht zur Cyber-Resilienz 2023 zeigt positive Veränderungen in der Cyber-Reife von Unternehmen. In den Bereichen Zugangs- und Systemsicherheit, Homeoffice, Anwendungs- und Datensicherheit sowie Zugangskontrolle habe sich die Situation verbessert. Der Bericht dient als Leitfaden für Führungskräfte, um den Risikoreifegrad ihres Unternehmens mit dem anderer Unternehmen vergleichen zu können und um bessere Entscheidungen für den Umgang mit Cyber-Risiken in den sechs vorgestellten Risikobereichen zu treffen: Cyber-Risiken, betriebliche Risiken, Lieferkettenrisiken, Insiderrisiken, Reputationsrisiken und systemische Risiken. Dieser Bericht basiert auf Daten, die weltweit von mehr als 2.000 Aon-Kunden aus verschiedenen Regionen, Branchen und Umsatzklassen mit Hilfe von Aons Cyber Quotient (CyQu), einer globalen eSubmission- und Risikobewertungsplattform, erhoben wurden. Die Kunden berichteten, dass sich die Cyber-Reife und dementsprechend die Vorbereitung auf eventuelle Angriffe zwischen 2020 und 2022 verbessert hat. Die Unternehmen haben generell Maßnahmen ergriffen, um die von den Versicherern als kritisch eingestuften Sicherheitsbereiche und -kontrollen zu stärken. Dabei hat man sich verstärkt auf das Zugriffsmanagement und auf Strategien zur Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) konzentriert. In diesem Zusammenhang konnten wir einen Rückgang der Ransomware-Schäden um 32 Prozent sowie einen Rückgang der Schadenhäufigkeit in der Cyber-Versicherung um insgesamt 14 Prozent im Jahr 2022 beobachten. 

 
Ukraine-Wiederaufbau: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen wissen ++ UNIT fördert Projekt

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

Seit Oktober 2023 fördert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über das develoPPP-Programm zusätzliche Projekte, die dem Wiederaufbau der Ukraine dienen. Bewerben können Sie sich auf developpp.de.

 

P. S.: UNIT ist gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf unseres Kooperationspartners BDB gefolgt und hat bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

Aon bloggt: „Babyboomer“-Generation geht in Rente - eine Herausforderung für Arbeitgeber
Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Vor Baumaßnahme auf Asbest erkunden! Gefahrstoffverordnung soll geändert werden

Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden sollten private und gewerbliche Bauherren, Abbruchunternehmen, Behörden und andere Beteiligte künftig mehr Zeit und Kosten einplanen. Denn gemäß Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung hat (Zitat § 5a 20230303 GefStoffV - bmas.de) „derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können“. Gemäß Satz 2 wird „das Vorhandensein von Asbest in der Regel dann vermutet, wenn mit dem Bau des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde“. Das war das Datum des Asbest-Verwendungsverbots. Diese Vermutung kann durch eine historische oder technische Erkundung widerlegt werden, so dass eine Messung durch einen Sachverständigen erforderlich sein dürfte. Bisher war das eventuell Asbest-belastete Material lediglich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen zu beproben, um das Material einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig akkreditierte Prüflabore anzusprechen, Zeit für die Probenahmen und Untersuchungen einzuplanen und ausschließlich mit Fachbetrieben nach TRGS 519 zu arbeiten.

Zudem wurde die Europäische Asbest Richtlinie (Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz 2009/148/EG) grundlegend geändert durch die RICHTLINIE (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 30.11.23). Mehr erfahren in einem Seminar des Hamburger Umweltkreises von Aon-Kollegin Martina Dinnis

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.


Um unsere Videos sehen zu können, müssen die erforderlichen Cookies auf dieser Seite aktiviert sein. Bitte aktivieren Sie Funktionale und Performance Cookies.