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Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter: Auszüge + aktuelle Meldungen

Berufshaftpflichtversicherung ++ Rabatt auf BIM-Schulungen ++ Abnahme selbst herbeiführen

Liebe Leserinnen und Leser,

Mitte Juli haben VBI, AHO, Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer die Ergebnisse der neuen bundesweiten Befragung von Ingenieur- und Architekturbüros veröffentlicht, an der sich rund 2.500 Planungsunternehmen beteiligten. Die Ergebnisse zeigen ein gemischtes Bild der konjunkturellen Branchenlage. Neben berufspolitisch wichtigen Daten liefert die Umfrage wertvolle betriebswirtschaftliche Kennziffern im Hinblick auf Leistungs- und Kostenstruktur, Auftragsbestand und Personal, die zum Benchmarking genutzt werden können. Das war schließlich der Ursprungsgedanke des von uns (der alten UNITA Unternehmensberatung) in den 1990ern aus der Taufe gehobenen "VBI-Bürokostenvergleichs", an den die AHO/VBI-Umfragen seit 2005 angeknüpft haben. Der Vergleich eigener Kennziffern mit den ermittelten Durchschnittswerten für die jeweilige Bürogrößenklasse eröffnet die Möglichkeit, betriebswirtschaftliche Ist-Zustände relativ zum Wettbewerb zu bewerten. Wie ist das eigene Unternehmen in Bezug auf Kostenstrukturen, Aufträge, Beschäftigte und deren Arbeitszeit aufgestellt? Diese Fragen werden in Stagnationszeiten immer wichtiger, wenn bilanzieller Erfolg kein Selbstläufer mehr ist.

 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

 

 

21.7. BSI warnt vor Sicherheitslücke bei Microsoft SharePoint: "Massive Ausnutzung einer Schwachstelle"

Bei Aufträgen mit LPh 9 immer Objektversicherung?

Bei länger als drei Jahre laufenden Projekten raten wir Ihnen eine Objektversicherung in Betracht zu ziehen, falls vom Auftraggeber höhere Deckungssummen gefordert werden als im Jahresvertrag versichert sind. Eine gute Möglichkeit zur Erhöhung der Versicherungssummen besteht daneben in einem Jahresexcedenten, der gerade bei mehreren zukünftigen derartigen Aufträgen eine Alternative zu einzelnen Objektversicherungen darstellt.  Dagegen ist ein „Objektexcedent“, also eine projektbezogene Erhöhung im Jahresvertrag, mit Blick auf einen möglichen zukünftigen Wechsel des Grundversicherers nicht immer eine gute Lösung. Zumal einzelne Versicherer sich bei der Verlängerung der Laufzeit eines Objektexcedenten (z. B. wenn die Leistungsphase 9 mit beauftragt wird) zurückhaltend geben, weil diese Vertragskonstellation innerhalb der Projektlaufzeit kündbar wäre. Eine Objektversicherung bietet dagegen Versicherungsschutz über die gesamte Projektlaufzeit und den Projektbeteiligten einschließlich des Bauherrn somit eine unkündbare Verpflichtung des Versicherers. Neben den naheliegenden Kriterien wie hohe geforderte Deckungssummen, mitzuversichernde Subplaner/Nachauftragnehmer, exponierte Risiken, unübliche Leistungsbilder ist also die Projektlaufzeit ein wichtiges Kriterium im Hinblick auf die Entscheidung zwischen Objektversicherung oder Versicherung über den Jahresvertrag.

Abnahme selbst herbeiführen – § 640 Abs. 2 BGB macht´s möglich

Auf die zentrale Rolle der Abnahme und die Möglichkeit für Auftragnehmer, diese herbeizuführen...

..., um missbräuchliche Verweigerungen der Abnahme durch den Auftraggeber entgegenzuwirken, weist Rechtsanwalt Timo Henkel hin (LL.M. oec./MBA, Jagenburg Rechtsanwälte PartG mbB, Mitglied im UNIT-JUR.-Netzwerk). Die fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB sei in der Praxis für Architekten und Ingenieure eine wichtige Option, wenn es weder eine formelle Abnahme oder eine ausdrücklich erklärte Abnahme noch eine konkludente Abnahme gebe (vgl. insoweit beispielsweise den Beschluss des BGH vom 04.01.2017, Az.: VII ZR 133/14). Denn nur eine Abnahme löst (1.) sowohl die Fälligkeit des Werklohnanspruchs als auch den Verjährungsbeginn für etwaige Gewährleistungsmängel aus, führt (2.) dazu, dass der Auftraggeber beweisen muss, dass das Werk mangelhaft ist (sog. Beweislastumkehr), führt (3.) zum Übergang der Leistungsgefahr sowie (4.) zum Verlust von nicht vorbehaltenen Vertragsstrafen und Ansprüchen aufgrund erkennbarer Mängel (§ 640 Abs. 3 BGB). 
Die fiktive Abnahme wird herbeigeführt, indem der Unternehmer (=Planer) dem Besteller nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist (12 Tage?) zur Abnahme setzt. Sie tritt ein, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat – unabhängig davon, ob er wesentlich oder unwesentlich ist (vgl. insoweit beispielsweise das Urteil des OLG Schleswig vom 10.12.2021, Az.: 1 U 64/20 und das Urteil des OLG Brandenburg vom 21.11.2024, Az.: 10 U 131/23), 
In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Besteller den Mangel lediglich so bezeichnen muss, dass der Auftragnehmer den Mangel nachvollziehen und verorten kann, die Mangelursache mithin nicht angeben muss. Wenn der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, treten die Rechtsfolgen der Abnahme zudem nur ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform gemäß § 126b BGB hingewiesen hat.
Diese Option besteht für Planer auch dann, wenn vertraglich z. B. eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist. Henkel empfiehlt Architekten zudem, ihre Auftraggeber von der Möglichkeit der fiktiven Abnahme in Kenntnis setzen, damit diese im Verhältnis zur ausführenden Baufirma entsprechend agieren können. 

Risiko Schlüsselverlust – bei Firmenwagen versichert?

Firmen-Haftpflichtversicherungen wie die Berufshaftpflichtpolicen von Planungsbüros bieten Versicherungsschutz aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (also z. B. bei gemieteten Büroräumen die des Vermieters - Ausschlüsse wie Tresorschlüssel werden in den Bedingungen benannt), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Dieser Schutz schließt i. d. R. auch die Arbeitnehmer ein. Diese haben aber möglicherweise Privathaftpflichtversicherungen abgeschlossen, die ebenfalls Versicherungsschutz bieten – insbesondere auch bei Abhandenkommen von Schlüsseln für „Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherrn überlassen wurden“ (Bsp. VHV). Vor allem bei Abhandenkommen eines Schlüssels während privater Fahrten mit Dienstfahrzeugen sollte der Fall dann neben der Berufshaftpflicht- auch der Privathaftpflichtversicherung des Mitarbeiters angezeigt werden. Sofern dort der Verlust mitversichert ist, hängt das Entschädigungsverhalten des Versicherers auch von den Umständen des Diebstahls, dem Mitverschuldungsgrad der Mitarbeiter und der damit verbundenen möglichen Ersatzpflicht nach der Arbeitnehmerhaftung ab. Sollte der Versicherer final ablehnen, könnte der Schaden dann nachrangig mit dem Berufshaftpflichtversicherer diskutiert werden - vorausgesetzt, dass es einen geschädigten Dritten gibt und nicht nur ein Eigenschaden des Planungsbüros als Leasingnehmer vorliegt.

Gedankenaustausch in der Seminarpause

Übergabe/Nachfolge im Planungsbüro

VBI-Seminar mit Unternehmensberater Jörg Eckhold. Praxishinweise zum Nachfolgeprozess + Vortrag von Jochen Scholl zu Haftungsaspekten. München 27.8., Mainz 30.10.

Cyber-Betriebsunterbrechung: „Wartezeit“ oder „zeitlicher Selbstbehalt“

Die Versicherer haben für Betriebsunterbrechungen unterschiedliche Regelungen der Selbstbeteiligung in ihren Bedingungen. Beim „zeitlichen Selbstbehalt“ trägt der Kunde die gesamten Kosten vom Beginn der Betriebsunterbrechung (BU) bis zum Ende des geregelten SB-Zeitraums (z. B. 10 Stunden) immer selbst. Sieht der Versicherungsvertrag eine Wartefrist vor, erstattet der Versicherer ab Überschreiten der Wartefrist die gesamten Kosten ab Beginn der BU. Auch dieser Startpunkt kann in den jeweiligen Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt sein. Zum Teil gilt der Versicherungsschutz bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beeinträchtigung der IT tatsächlich besteht. Bei vielen Tarifen beginnt der zeitliche Selbstbehalt bzw. die Wartezeit aber erst ab Meldung des Versicherungsfalls beim Versicherer oder dessen Krisen-Hotline. Fazit: jeden Cyber-Vorfall so schnell wie möglich melden!

Solarpflichten in Bundesländern

PV-Anlagen richtig versichern

Im Laufe des Jahres 2025 treten neue oder erweiterte gesetzliche Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien in Kraft, die in den meisten Bundesländern bisher nur für neue Nichtwohngebäude gelten. In Nordrhein-Westfalen wurde die Solarpflicht zu Jahresbeginn auf neue Wohnhäuser ausgedehnt und ab 2026 wird sie auf Sanierungen von Dächern über 50 Quadratmeter bei Bestandsgebäuden jeder Art angewendet. Auch in Niedersachsen müssen jetzt auch neue Wohngebäude mit Dachflächen über 50 Quadratmetern sowie „umfassend“ sanierte Dächer mit Photovoltaik oder Solarthermie ausgestattet werden. Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche muss dabei genutzt werden. Seit 25. März 2025 gilt in Schleswig-Holstein die Solarpflicht auch für Wohnhäuser, wenn sie neu gebaut oder ihr Dach grundlegend erneuert wird (bereits ab zehn Prozent der Fläche). Es empfiehlt sich, Solaranlagen zu versichern, entweder als Bestandteil der Wohngebäudeversicherung, mit einem Zusatzbaustein oder mit einer spezifischen Elektronik- und Ertragsausfallversicherung. Aon hat jetzt ein solches Konzept mit einigen Deckungserweiterungen entwickelt, mit dem man auch bis zu 9 Jahre alte Photovoltaikanlagen versichern kann - einschließlich damit zusammenhängender Komponenten wie z.B. Batteriespeichern, Wallboxen, Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen. Der Versicherungsschutz besteht aus 3 Bausteinen: Sach-Allgefahren-, Betriebsunterbrechungs- sowie Minderertragsversicherung. Versicherbar sind alle Hersteller/Fabrikate.

Wie integriertes Risikomanagement nachhaltige (Holz-)Bauprojekte vorantreibt

UBM und Aon steigern Akzeptanz für Holz-Hybrid-Bauweise

Bei großen Bauprojekten werden die Vorteile der Holz-Hybrid-Bauweise im Vergleich zu Stahlbeton immer sichtbarer: drastisch verringerte CO2-Emissionen, verbesserte Kreislauffähigkeit, höhere Energieeffizienz. Doch Holz als Baustoff stößt bei manchen Investoren und Versicherern noch immer auf Vorbehalte – und ist daher viel zu selten erste Wahl. Aon und UBM, ein international führender Projektentwickler mit nachhaltiger Ausrichtung, gehen einen intelligenten Weg, um nachhaltigen Bauvorhaben mehr Rückenwind zu verschaffen. Ihr Ansatz: integriertes Risikomanagement. Erfahren Sie mehr in einem Beitrag des Magazins "Forum - nachhaltig wirtschaften".

BIM: E-Schulungen rabattiert für unsere Kunden

EDUBIM gewährt unseren Berufshaftpflichtkunden 15 % Rabatt auf alle BIM-Trainings – gültig bis 31.08.2025! Beginnen Sie jetzt mit einem standardisierten BIM-Basisseminar / Professional Certification Foundation und erlangen Sie so Ihr erstes Zertifikat als Kompetenznachweis! Denn wer an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen oder BIM-Projekte qualitätsgesichert durchführen will, muss dies mit zertifizierter Weiterbildung belegen können. Schulungen nach buildingSMART- und VDI-Standards gelten als anerkannter Nachweis von Eignung in Vergabeverfahren. Besonders das Foundation Programm nach VDI/bS-MT 2552 Blatt 8.1 (BIM Basis) wird zunehmend zur Eintrittskarte für weitere Spezialisierungen – und letztlich für konkrete Projektverantwortung. Ein weiterer Aspekt, der in der Ausbildung zentral geworden ist, betrifft die Arbeitsweise nach Open-BIM-Prinzipien. Besonders im öffentlichen Bauwesen gilt Produktneutralität auch für Softwarelösungen. Die Folge: Auftragnehmer müssen ihre Daten modellbasiert, strukturiert und herstellerunabhängig liefern – meist im IFC-Format. Diese Anforderungen lassen sich nur dann verlässlich erfüllen, wenn alle Projektbeteiligten die gleiche Sprache sprechen. Schulungen, die sich auf Open-BIM, IFC, IDS und Co. fokussieren, schaffen hier nicht nur Wissen, sondern auch die Fähigkeit zur echten Kollaboration – quer durch Disziplinen, Softwarelösungen und Unternehmensgrenzen. Das BIM-Basis-E-Learning inkl. Zertifikat ist auf dem EDUBIM Campus schon für 765 Euro erhältlich – flexibel und berufsbegleitend absolvierbar. Weiterführende Präsenz- oder Live-Online-Seminare für Koordination oder Management bauen darauf auf. Informationen zur Rabattaktion erhalten Sie über den Button.

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Koalitionsvertrag: vereinfachte Baustandards, Abweichen künftig kein Mangel mehr

Gemäß Koalitionsvertrag der künftigen schwarz-roten Bundesregierung werden "Baustandards vereinfacht und der Gebäudetyp E abgesichert. Die Bindungswirkung von Normsetzungen durch Selbstverwaltungsorganisationen wird überprüft und auf ein sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt. Um den Gebäudetyp E zivilrechtlich zu ermöglichen, wird eine gesetzliche Verknüpfung mit den technischen Baubestimmungen der Länder vorgenommen. Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik stellt künftig keinen Mangel mehr dar. Die unabhängige Stelle zur Kostenfolgeprüfung von DIN-Normen wird eingesetzt" (Zeile 728 ff).

Das Bundesbauministerium hatte noch in 2024 eine umfassende "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" veröffentlicht mit Hinweisen, wie die einfache und rechtssichere Umsetzung in der Praxis gelingen kann. Erläutert wird u. a. die Aufklärungspflicht der Planer.

 
Unternehmens-übergreifende Berufshaftpflichtversicherung für Verbundstrukturen (aus: ingenium 06/25)
VBI-UnternehmerWerkstatt

Der Konsolidierungstrend in der Planungsbranche führt zu immer mehr Verbundstrukturen: entweder werden Unternehmen auf andere verschmolzen (M&A, „Konzern“) oder es entsteht eine Holding mit operativen Tochtergesellschaften. Daneben gibt es verstetigte Kooperationsformen von Planungsbüros wie Genossenschaften oder eine Verwaltungs-GmbH. Alle diese Verbundstrukturen haben ein gemeinsames Ziel: Synergieeffekte zu heben!

Dies vorausgesetzt, gilt es auch über die Berufshaftpflichtversicherung in Verbundstrukturen nachzudenken, denn mit einem passenden Konzept lassen sich Risiken managen und Prämien sparen. Wer dieses Thema nicht anpackt und es bei separaten Berufshaftpflicht-Policen belässt, behält auch alle Nachteile eines uneinheitlichen Versicherungsschutzes wie unterschiedliche Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen, unterschiedliche Ansprechpartner und Versicherer. Das fördert nicht nur Abstimmungsprobleme, sondern lässt Risiken und ggf. Lücken bestehen – und die Versicherungsprämien unverändert hoch.

Zumindest sollten daher bei einem Zusammenschluss von Planungsbüros die separaten Versicherungsverträge auf ein einheitliches Niveau gebracht werden.
Damit wird einheitlicher, im Idealfall bedarfsgerechter Versicherungsschutz sichergestellt, also gleiche Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen. Allerdings bleibt es weiterhin bei unterschiedlichen Ansprechpartnern und Versicherern mit dem damit verbundenen Koordinationsaufwand. Die Versicherungsprämien können sich sogar erhöhen, weil man ja den Versicherungsschutz an den aktuellen Bedarf angepasst hat. Letztlich bedeutet also auch diese Nivellierung verschiedener Verträge einen Verzicht auf Synergien. Und bei weiteren Zukäufen ist jeweils wieder der Aufbau eines Integrationsprozesses notwendig.

Ideal: “Konzernvertrag” – Synergien im Verbund heben
Um tatsächliche Synergien zu heben, ist daher die Integration zu einem einzigen Berufshaftpflichtvertrag für alle verbundenen Unternehmen empfehlenswert. Dieser Vertrag wird so gestaltet, dass alle Anforderungen an Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen erfüllt sind. Klare Zuständigkeiten der gleichen Ansprechpartner und Versicherer führen zu höherer Effizienz und Abwicklungsgeschwindigkeit. Im Innenverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen sind alle sonst vorhandenen Themen vom Tisch:
• Die Prämiensätze (auf das Honorar) sind für alle beteiligten Unternehmen gleich, weitere Firmen können leicht integriert werden. 
• Haftpflichtansprüche der Unternehmen untereinander sind versichert
• „Konzerninterne“ Umsätze sind versichert, brauchen aber für die Umsatzmeldung nicht berücksichtigt zu werden
• Vereinfachte Umsatzmeldung und Budgetplanung
• Prämienallokation an mitversicherte Firmen nach Verteilungsschlüssel möglich
• Übersicht über die aktuelle Schadensituation einzelner Einheiten sowie über alle Parameter wie Maximierung, SB
• Aktualisiertes, dokumentiertes Leistungsbild (Tätigkeitsbeschreibung) deckt alle Aktivitäten in der Gruppe ab.
Umsatz addiert = Synergieeffekte bei Versicherungskosten!
Und alle die oben genannten Vorteile gibt es zu günstigeren Versicherungsprämien, denn der Kalkulation liegt ein degressiver Verlauf durch Vereinbarung einer Honorarsummenstaffel zu Grunde. Je mehr Honorar im Jahr erzielt wird, umso niedriger ist der Prämiensatz. Bei Zukäufen profitieren beide Seiten: die neuen „Verbundmitglieder“ direkt von den niedrigen Prämiensätzen – und für alle im Verbund reduziert sich der Prämiensatz wegen erhöhter Honorarumsätze. Weitere Gestaltungsoptionen bieten Excedentendeckungen für den (seltenen) Großschaden.

Ein Prämienbeispiel aus der Praxis verdeutlicht die Chancen: die neu hinzugekommen Verbundmitglieder konnten mit Eintritt in den Gruppenvertrag ihre Versicherungsprämien sofort um bis zu 40 Prozent reduzieren. Aber auch alle anderen im Verbund konnten profitieren. Im Zeitraum von 3 Jahren, in dem viele Neuzugänge integriert wurden, konnte der Honorarprämiensatz durch die geschickte Ausgestaltung einer Honorarsummenstaffel um mehr als 20 Prozent gesenkt werden.

Text aus dem VBI-Magazin ingenium, Ausgabe 17, S. 44 f, von Dirk Oster, Jochen Scholl, Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH, Team UNIT.

EU-Lohntransparenzrichtlinie: was Sie jetzt wissen müssen

Die EU-Lohntransparenzrichtlinie ist DAS Thema für alle Personalverantwortlichen. Die EU will damit für mehr Entgeltgerechtigkeit sorgen – besonders zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap). Die neue Richtlinie enthält Sanktionen sowie Geldstrafen gegen Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen. 
Unternehmen müssen Informationen über die von ihnen gezahlten Entgelte veröffentlichen und Maßnahmen ergreifen, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle 5 % übersteigt. Der prozentuale Unterschied der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne von Männern und Frauen betrug in Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2022, wie schon im Jahr zuvor, 18 %. Es besteht also Handlungsbedarf. Doch was bedeutet eigentlich diese EU-Richtlinie für Unternehmen Ihrer Größenordnung? Und was ist wann zu tun? Lesen Sie den Beitrag unserer Aon-Experten.


Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik (aus: ingenium 12/22)
Glasfassade
Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 

Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

"Rechtsberatung": was ist Planern erlaubt, was ist versichert? - neue Urteile

Zwei aktuelle Urteile zum Umfang der vom Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubten Leistungen von Architekten und Ingenieuren veranlassen uns, dieses Thema erneut im Newsletter anzusprechen. Gemäß aktueller Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 13/23) ist die beratende Tätigkeit eines Architekten „zur Erlangung der […] Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit im Programm 430“ der KfW eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Der beklagte Energieberater hatte den Klägern eine „vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude“ empfohlen. Die Auszahlung der KfW-Fördermittel war verweigert worden, weil der Antrag vor Eintrag im Grundbuch gestellt worden war. Zuvor hatte die Entscheidung des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) zur Rechtsberatung im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung hohe Aufmerksamkeit in den Fachmedien erhalten. Der in diesem Fall zu Schadenersatz verklagte Architekt hatte seinem Auftraggeber einen Entwurf für einen Bauvertrag mit einer von ihm formulierten, durch einen Rechtsanwalt geprüften Skontoklausel zur Verfügung gestellt. UNIT warnt davor, die Grenze zur Rechtsberatung und damit das Berufsbild zu überschreiten, weil dann der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Prinzipiell sind Architekten und Ingenieuren bei der Beratung ihrer Bauherrn in Bezug auf Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien recht weitgehende Rechtsdienstleistungen erlaubt, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Wann immer möglich, sollte sich der Planer aber darauf beschränken, den Auftraggeber auf seine Rechte und klärungsbedürftigen Punkte hinzuweisen und ihm im Detail die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Durchsetzung konkreter Rechte geht. 

Mehr VgV-Ausschreibungen wegen Addition der Auftragswerte aller Planer ++ Rechtsgutachten zur gemeinsamen Vergabe

Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert (für Liefer-/Dienstleistungen 221.000 €) bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 ist die Rede von „jährlich 10.000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren - damit Sie sich auf Ihre Bewerbung konzentrieren können. Jedes Mal objektbezogenen Versicherungsschutz zu beantragen, ist wegen der benötigten Pläne oder Risikofragebögen nicht nur aufwändig, sondern dürfte künftig deutlich mehr Vorlauf benötigen. Tipp: Mit UNIT EXCEDENT kann das Büro sofort und kontinuierlich hohe Deckungssummen nachweisen.  

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Umgang mit der Regelungsänderung zwar Erläuterungen veröffentlicht, der Bundesrat fordert aber konkretere Hinweise für die öffentlichen Auftraggeber. Kammern und Verbände der planenden Berufe haben im Februar ´24 ein Rechtsgutachten zur alternativen gemeinsamen Vergabe als Bauauftrag (Schwellenwert 5.538.000 €) mit Aufteilung in Fach-/Teillose vorgelegt.

Freier Mitarbeiter oder Subplaner? – sicherer ist eigene Berufshaftpflichtversicherung! (aus: ingenium 12/24)
Büroszene Büroszene

Über 40 % der Planungsbüros beschäftigen nach aktuellem AHO-Bürokostenvergleich mindestens einen bis zu fünf "freie Mitarbeiter".

Was unterscheidet den „Subplaner“ vom „Freien Mitarbeiter“? Die rechtliche Bewertung ist komplex und mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet. Die Komplexität zeigt erneut das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 56/23), das zu einer komplett anderen Bewertung des gleichen Vertragsverhältnisses in einem Planungsbüro kommt als dies noch die erste Instanz entschieden hatte. Dabei ging es wie so oft um Fragen der Scheinselbständigkeit. Doch bei einer Fehleinschätzung bezüglich des Status droht darüber hinaus eine Versicherungslücke. Denn während „Freie Mitarbeiter“ in der Berufshaftpflichtversicherung wie Arbeitnehmer mitversichert sind, ist bei „Subplanern“ nur das Vergaberisiko des Versicherungsnehmers versichert, nicht dagegen die persönliche gesetzliche Haftpflicht des selbstständigen Subauftragnehmers. 

Vorbeugen: eigene Haftpflichtversicherung, keine Haftungsfreistellung
Unsere Empfehlung lautet deshalb: beide Vertragsparteien sollten für den Fall vorsorgen, dass die eigene Einschätzung des Vertragsverhältnisses falsch oder strittig sein könnte. Das heißt für „freie Mitarbeiter“, stets auch eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um keinen Regress ins Privatvermögen befürchten zu müssen. Das beauftragende Büro andererseits sollte keinesfalls einem „vermeintlichen freien Mitarbeiter“ zusichern, er sei über das Büro mitversichert – denn das könnte der Versicherer im Schadenfall als Obliegenheitsverletzung werten und die Leistung verweigern, weil seine Regressmöglichkeiten gegen den „tatsächlichen Subplaner“ durch eine solche Haftungsfreistellung beschränkt sind.
 
Status klären lassen
Sozial- und steuerrechtlich gibt es keine gesonderte Fallgruppe „freie Mitarbeiter“, es gibt allein Arbeitnehmer und Selbstständige: Freie Mitarbeiter gelten gem. § 7 Abs. 1 SGB IV als selbstständige Arbeitskräfte, die auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrages arbeiten, ohne dabei Angestellte eines Arbeitnehmers zu sein. Die für die Berufshaftpflichtversicherung relevante Unterscheidung „Freier oder Sub?“ wird von den Versicherungsgesellschaften vollständig den Versicherungsnehmern überlassen - noch nicht einmal eine namentliche Meldung des vermeintlichen „Freien“ wird verlangt. Um den Status im Hinblick auf Versicherungsschutz zu klären, sollte das beauftragende Planungsbüro daher versuchen, vom eigenen Versicherer im Idealfall eine namentliche Bestätigung des Versicherungsschutzes für die konkreten Personen zu erhalten. Unseren Kunden empfehlen wir zudem, den Sachverhalt auch in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht durch Experten prüfen zu lassen. 
 
Prämienanteil für Subplaner?
Die Versicherer machen den Versicherungsschutz davon abhängig, dass auch die durch freie Mitarbeiter oder Subplaner miterwirtschafteten Honorare im Rahmen der alljährlichen (Umsatz-)Abfrage zur Prämienregulierung gemeldet werden. Während diese Praxis im Hinblick auf freie Mitarbeiter für jeden Kunden nachvollziehbar ist, kommen immer wieder Fragen auf, weshalb für Fremdvergabeleistungen an Büros mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (Subplaner) ein Prämienanteil bezahlt werden muss. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, dass bei Fehlern des Subplaners dessen Berufshaftpflichtversicherung für alle Kosten einzustehen hat. Demnach müsste der Versicherer des beauftragenden Büros bei einem Schaden, den ein Subplaner zu verantworten hat, zunächst in die Regulierung eintreten, sich dann aber die Auslagen bei dem Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen. In der Praxis ist es aber so, dass beim Regress Risiken bleiben, für die der Versicherer folgerichtig Prämie berechnet. Denn selbst wenn die Verantwortlichkeit des Subplaners eindeutig ist, könnten Lücken in dessen Versicherungsschutz, unzureichende Deckungssummen oder ähnliches den Regress verhindern. Zudem hätte die Schadenregulierung grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Versicherer des Subplaners. Der Versicherer wird folglich vorab versuchen, den Versicherer des Subplaners direkt zur Regulierung heranzuziehen oder notfalls im Rahmen der Streitverkündung die rechtswirksame Einbindung des Subplaners zu erzielen. 

 

Wir haben zusammen mit Rechtsanwalt Timo Henkel von Jagenburg Rechtsanwälte ein „Spotlight“ verfasst, das Sie per Mail an jochen.scholl(at)unita.de bestellen können.

 
Aon bloggt: Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ++ Fachkräfte im Rentenalter weiterbeschäftigen

Im Dezember 2024 wurde eine Novelle verabschiedet, die wesentliche Neuerungen zur Produkthaftung innerhalb der EU mit sich bringt. Sie modernisiert die bestehenden Vorschriften, indem sie Entwicklungen bei neuen Technologien, digitalen Systemen einschließlich KI und globalen Lieferketten berücksichtigt. Die Richtlinie muss nun von den nationalen Gesetzgebern aller EU-Mitgliedsstaaten mit einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte gegenüber natürlichen Personen vor, also insbesondere Verbrauchern. Aufgrund der erfolgten Änderungen wie der Erweiterung der erfassten Produkte und des Kreises der Haftungsadressaten (z.B. Online-Plattformbetreiber) ist die Produkthaftpflichtversicherung künftig für einen noch größeren Kreis von Unternehmen als Säule der Risikoabsicherung wichtig - lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt

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Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: Kosteneffizienter Brandschutz für Industrieunternehmen ++ Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Aon fördert Ukraine-Wiederaufbau ++ VBI: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen diesbezüglich wissen
Feuerwehreinsatz

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

Seit Oktober 2023 fördert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über das develoPPP-Programm zusätzliche Projekte, die dem Wiederaufbau der Ukraine dienen. Bewerben können Sie sich auf developpp.de.

 

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen.

Am 12.12.2024 hat Aon mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zusätzlich ein neues 110-Millionen-Euro Rückversicherungs-Paket aufgelegt für  internationale und Ukrainische Versicherungsgesellschaften - Details.

 

 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf des BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages ++ IPA-Check

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.

 

IPA-Check: Welche Bauvorhaben sind für Integrierte Projektabwicklung geeignet?
Integrierte Projektabwicklung ist vielversprechend im Hinblick auf Effizienz, Wertschöpfung und Konfliktpotenzial - das steht für UNIT-JUR.-Netzwerkmitglied Rechtsanwalt Ulrich Eix außer Frage. Ob ein Beteiligter aus der Baubranche oder ein konkretes Projekt für IPA geeignet ist, könne man nicht pauschal beantworten, es sollte vielmehr vor Einstieg in ein IPA-Projekt geprüft werden. Denn IPA-Projekte unterscheiden sich von herkömmlichen, was Herangehensweise, Fähigkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen anbelangt. Dementsprechend risikobehaftet sei es, ein IPA-Projekt ohne entsprechende Erfahrung aufzusetzen. IPA-unerfahrene Projektbeteiligte können gemäß Eix´ Erfahrung nicht selbst einschätzen, ob sich Ihre Organisation oder ein Projekt für IPA eignet. Hierfür seien sowohl die juristische Sicht als auch kulturelle und methodische Aspekte entscheidend. Vor diesem Hintergrund hat Eix in seiner Kanzlei Lutz / Abel einen standardisierten IPA-Check mit entwickelt, der Interessenten Sicherheit geben kann. Neben den rechtlichen Aspekten werden der Auftraggeber, Projektpartner sowie in öffentlichen Bauvorhaben beteiligte Behörden als Stakeholder in den Analyseprozess einbezogen. Darüber hinaus unterstützt der Check auch den Auswahlprozess weiterer Projekt-Partner. In den IPA-Check integriert ist eine Schulung, eine Evaluation auf Grundlage von Interviews und ein Abschlussbericht. Auf diese Weise kann laut Eix innerhalb weniger Wochen effizient und übergreifend ermittelt werden, ob IPA im Bereich des Möglichen liegt und an welchen Punkten gegebenenfalls noch optimiert werden muss. Bei Interesse informieren Sie sich hier oder kontaktieren Sie Ulrich Eix persönlich.


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