Liebe Leser,
„The heat is on: Übernahmefieber unter Gewerbe- und Industriemaklern“ titelte das Magazin Asscompact im Juli - auch in unserer Branche kaufen große Investorengruppen dutzende inhabergeführte Unternehmen, darunter einige Makler, die wie UNIT auf Planungsbüros spezialisiert sind. In normalen Zeiten könnten wir entspannt beobachten, wie die frisch eingekauften ehemaligen Mittelständler mit Integrationsprozessen beschäftigt sind…In einer Phase jedoch, wo unser kleiner Spartenmarkt alle Kapazitäten für die Ausstellung von Versicherungsbestätigungen für tausende zusätzliche VgV-Verfahren benötigen könnte, hoffen wir auch bei Mitbewerbern auf effiziente Abläufe. Denn die nehmen die Zeit der gleichen Sachbearbeiter bei den Versicherern in Anspruch, deren schnelle Reaktion Sie für Ihre Bewerbungen um öffentliche Aufträge erwarten.
Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 (Auszüge s. u.) ist die Rede von „jährlich 10 000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren.
Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer bzw. Makler „unverzüglich“ anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. „Unverzüglich“ bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Diese Voraussetzung für eine Deckungsprüfung des Versicherers gilt auch für die Erhebung eines Haftpflichtanspruchs in der Berufshaftpflichtversicherung, auch wenn hierbei in der Regel noch einige Informationen einzuholen sind. Anlass für eine Schadenanzeige ist in jedem Fall auch die Eröffnung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Aber auch wenn Sie „nur“ von einem Auftraggeber angeschrieben werden und „zwischen den Zeilen“ ein möglicher zukünftiger Schadenersatzanspruch herauszulesen ist - schalten Sie uns ein. Von unserem Schadenmanagementteam erhalten Sie sofort Hinweise zu den wichtigsten Verhaltensweisen und eine Empfehlung, ob eine Weitermeldung an den Versicherer erfolgen sollte. Bitte beachten Sie unseren aktualisierten „Handlungsleitfaden für den Schadenfall“.
Zu den Funktionen der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure gehören die Prüfung von Schadenersatzansprüchen und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wenn der Auftraggeber aber Honorar einbehält, hilft diese Abwehrfunktion nicht weiter, denn etwaige Ansprüche werden durch Aufrechnung bereits durchgesetzt. Daher bieten die führenden deutschen Versicherer Versicherungsschutz in Form der „aktiven Honorarklage“. Dieses Instrument greift aber nur, wenn der Auftraggeber die Honorarkürzung mit einem versicherten Schadensersatzanspruch begründet – selbst wenn ein Mangel nur vorgeschoben wird. In der Praxis wird aber oft kein (solcher) Grund benannt, damit ist die Berufshaftpflichtversicherung außen vor. Empfehlenswert ist daher der Zusatzbaustein Vertrags- und Honorarrechtsschutz und die Unterstützung durch das UNIT-Schadenmanagementteam. Gemeinsam mit dem Kunden legt unser Schadenmanager im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber zunächst eine Verhandlungsstrategie fest, prüft Sachverhalt, Streithöhe und Selbstbehalt und beantragt ggf. beim Rechtsschutzversicherer die Kostentragung für die erste Instanz. Bestätigt dieser mit Erstschreiben und Schadennummer, so kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers tätig werden und z. B. Klage einreichen. Folgt auf die Klage eine Widerklage durch den Auftraggeber mit spezifizierten Mängeln, so ist die Berufshaftpflichtversicherung wieder mit im Boot und übernimmt die weitere Bearbeitung, das heißt Befriedung oder Abwehr der Ansprüche, unter Umständen aktive Honorarklage. Folgt auf die Klageeinreichung keinerlei Bekanntmachung von Mängeln, übernimmt der Vertrags- und Honorarrechtschutz die Kosten des weiteren (Gerichts-)Verfahrens. UNIT kann den Zusatzbaustein zu Berufshaftpflichtverträgen aller führenden deutschen Versicherer einrichten.
Wer seine Heizung auf Wärmepumpe umstellt, sollte das Modell bei seinem Gebäudeversicherer anmelden und in die Police einschließen lassen. Zudem sollte geprüft werden, ob der Versicherungsschutz für die teure Anlage dann ausreicht oder eine Zusatzdeckung Sinn macht. Wichtig für Bauherren oder Bauträger: Um Wärmepumpen, die in einem Rohbau installiert werden, gegen Diebstahl oder Vandalismus abzusichern, ist die Bauleistungsversicherung ausschlaggebend.
Jede Wohngebäudeversicherung deckt die Gefahren Feuer, Blitzschlag, Sturm, Leitungswasser und Überspannung ab. Gemäß Standardbedingungen versichert ist das Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände, damit auch Heizungsanlagen. Die in der Regel außerhalb des Hauses stehenden Wärmepumpen können mitversichert sein, wenn sie mit einer Anlage innerhalb des Gebäudes eine technische Einheit bilden. Nicht in den Standardbedingungen abgedeckt sind in der Regel Schäden durch Vandalismus, Diebstahl oder auch technische Defekte am Gerät. Die sich laut Medienberichten häufenden Fälle von Diebstahl lassen sich aber über Zusatzbausteine abdecken. Solche Erweiterungen gegen Prämienaufschlag gibt es auch für folgende Risiken: Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Sturm, Frost oder Eisgang. Je nach Police dürften Obliegenheiten zu beachten sein. So sollten die Wärmepumpen zum Schutz vor Diebstahl fest mit dem Haus oder dem idealerweise umzäunten Grundstück verbunden sein, z. B. mit einem Betonsockel mit Abreißmuttern gesichert werden oder ein Schutzgehäuse erhalten. Oder Hausbesitzer müssten ggf. die versicherten Wärmepumpenanlagen im vom Hersteller empfohlenen Intervall von "qualifizierten Fachbetrieben“ warten lassen. Was spezifisch für UNITALLRISK-Kunden im Hinblick auf Wärmepumpen gilt, haben wir in einer FAQ-Datei zusammengestellt.
Um ihren Mitarbeitern wahrnehmbare Gesundheitsförderung und einen nach wie vor nur von wenigen Firmen angebotenen Vorteil zu bieten, interessieren sich mehr und mehr Kunden für bKV-Tarife mit frei wählbaren, über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehenden Gesundheitsleistungen. Das können Sehhilfen oder Hörgeräte sein, das Zwei-Bett-Zimmer in der Klinik oder die professionelle Zahnreinigung oder das Implantat. Viele Arbeitgeber denken offenbar, solch ein Belegschaftsangebot sei bestimmt sehr teuer. Daher verweisen wir auf ein konkretes aktuelles Beispiel, das die Attraktivität des Benefits verdeutlicht: ein Ingenieurbüro hat für alle 20 Mitarbeiter eine betriebliche Krankenversicherung mit einem Jahresbudget von 300 Euro abgeschlossen. Dafür zahlt der Arbeitgeber pro Mitarbeiter 9,95 Euro im Monat - das dürfte den meisten die Gesundheit und Zufriedenheit ihrer Fachkräfte wert sein. Die Arbeitnehmer können ihre Arztrechnungen unkompliziert per App einreichen. Nach den ersten Monaten haben wir ein sehr positives Feedback erhalten, die Auszahlungen erfolgen demnach innerhalb von vier Wochen. Wir beraten Sie gern individuell.
Der bayerische Landtag hat ab 1. August die Vorgaben an die Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaften geändert. Dadurch können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die bisher geforderte Maximierung korrespondierend zur Zahl der Partner erwies sich laut Architektenkammer als „nicht sachgerecht“.
Eine weitere Änderung mit Bezug zur Berufshaftpflichtversicherung betrifft neue Rechtsformen. Ab 1.1.2024 wird der § 107 HGB durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) geändert. Damit können künftig auch Freiberufler wie z.B. Architekten die GmbH & Co. KG als Rechtsform wählen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht ausdrücklich die GmbH & Co. KG zulässt. Hierzu müssen z.B. noch die Architektengesetze der Länder geändert werden. Bayern hat im novellierten Baukammerngesetz bereits den Weg geebnet, damit Architekten und Beratende Ingenieure sich bereits ab Inkrafttreten des MoPeG in den Rechtsformen OHG und KG unter Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung organisieren können. Somit wird zum 1. Januar 2024 insbesondere für bayerische Architekten die aus steuerlichen Gründen und Haftungsgesichtspunkten attraktive Rechtsform GmbH & Co. KG geöffnet. Sobald diese Hürde in einem Bundesland genommen ist, bieten sich für Architekten und Ingenieure interessante Perspektiven:
Einen Überblick über die Chancen der GmbH & Co. KG gibt Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Werner Häußler am 12. Oktober im Rahmen eines Seminars.
Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen und den Thesenband können Sie hier herunterladen). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen.
Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde.
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT).
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen.
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:
• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“.
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“
Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen. Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!
Das Magazinthema „Digitale Transformation“ berührt auch Versicherungsaspekte. Was die Berufshaftpflichtversicherung betrifft, kann vorab klargestellt werden: Planungsleistungen sind Methoden-unabhängig versichert, somit auch die Arbeit mit der Planungsmethode BIM. Dennoch gibt es Versicherungslücken und Grauzonen zu beachten – hier ein Überblick:
BIM-Koordination: ist keine bloße Software-Anwendung - die Zusammenführung zum Gesamtmodell beinhaltet auch die Überprüfung auf Kollisionen zwischen den Teilmodellen mit entsprechender planungstechnischer Kompetenz. Solche Koordinationsleistungen gehören zum versicherten Berufsbild eines Objektplaners. Das gilt nicht unbedingt für Fachplaner mit spezifischer Berufshaftpflichtversicherung zum Fachtarif, die keine Architektenleistungen umfasst.
„BIM-Management“: Bei jedem BIM-Projekt gibt es obligatorische Managementaufgaben wie Beratungs-, Dokumentations-, Informations- und Kontrollleistungen, mit Schwerpunkt auf der für den Datenaustausch vorgesehenen IT-Infrastruktur. Nicht immer aber gibt es einen gesonderten – und im Vertrag auch so bezeichneten - „BIM-Manager“, oft werden Objekt- oder Generalplaner diese Aufgaben vertraglich übernehmen. Das heißt: auch wenn der „BIM-Manager“ in neuesten Bedingungswerken führender Versicherer als mitversichert benannt ist, ist Vorsicht angebracht, denn etliche dieser Rolle gemeinhin zugeschriebenen IT-Leistungen kollidieren mit Ausschlüssen in den Berufshaftpflichtbedingungen.
Die Versicherer gehen mit dieser Situation unterschiedlich um: Beim HDI ist eine individuelle Prüfung vorgesehen, nach der Versicherungsschutz für derartige vertraglich übernommene Leistungen ausdrücklich vereinbart werden kann. Die VHV dagegen hat eine BIM-Klausel eingeführt, die einige Erweiterungen für alle Kunden abschließend aufführt, während sie für andere Leistungen über die Berufshaftpflichtversicherung keine Deckung bieten will. Eingeschlossen sind demnach z. B. „beratende Tätigkeiten hinsichtlich der Auswahl oder des Kaufes von BIM-fähiger Software“ oder „notwendige Einweisungen oder Schulung anderer an einem konkreten Bauvorhaben Beteiligter in Bezug auf die Softwarelandschaft des Bauvorhabens, sofern dies zur Kommunikation oder zum Datenaustausch notwendig ist“. Nicht versichert bleiben z. B. „Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege“ oder auch „Schulungen hinsichtlich der individuellen planerischen Nutzung von Bausoftware“. Zudem ist eine weitere Einschränkung zu beachten: die Managementleistungen werden nur dann als versichert betrachtet, sofern eine eigene Planungsleistung erfolgt, sowie ausschließlich für die Erstellung von Bauwerken.
Betreiben eines BIM-, sonstigen Datenaustausch- oder Kommunikationsservers: Dass diese originäre IT-Leistung und somit die Risiken von Serverausfällen überhaupt in spezifische Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten und Ingenieure Aufnahme fand, belegt die Bereitschaft führender Versicherer, dem Wandel im Berufsbild durch BIM Rechnung zu tragen. Auch Planer mit dieser Bedingungserweiterung sollten beachten, dass der Versicherungsschutz ausschließlich die Haftung für Drittschäden umfasst und technischen Voraussetzungen wie dem Einhalten des „aktuellen Stands der Internet- und Sicherheitstechnik“ unterliegt.
Datenverlust bleibt Risiko!
Abschließend muss auf das gefährlichste Haftungsrisiko hingewiesen werden, das die vermehrte Datennutzung bei BIM mit sich bringt. Verlust, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten sind weder auf den o. g. „betriebenen“ Servern noch auf eigenen Servern der Beteiligten gedeckt, schon gar nicht Kosten für die Wiederherstellung von IT-Infrastruktur. Wer derartige Risiken versichern will. benötigt IT-Haftpflicht- und Cyberversicherungen..
Die neue EU-Cyberrichtlinie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ist am 16.01.2023 in Kraft getreten. Künftig wird vielen, auch mittelständischen Unternehmen vorgeschrieben, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen - bei Versäumnissen drohen hohe Geldstrafen. Eine Herausforderung dürften die Meldepflichten im Falle eines Cybervorfalls werden. Die Unternehmen müssen dann drei konkrete Schritte innerhalb eines straffen Zeitraums erfüllen und sogar einen Report über die identifizierten Ursachen anfertigen, was entsprechende Mitteln und Ressourcen erfordert. Welche Unternehmen handeln müssen, wie lange sie dafür Zeit haben und was konkret zu tun ist, erklärt Dr. Gunnar Siebert, Cyberexperte bei Aon, in einem Interview mit Aon bloggt.
Weitere Blog-Beiträge u. a.: "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken" ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz (Autor: Jochen Scholl)
Der Aon-Marktreport 2023 enthält u. a. Einschätzungen zu Sparten wie Cyber, KFZ, D&O.
Verordnung der Bundesregierung "zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für
EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen"
Bundestags-Drucksache 203/23
B Lösung, Nutzen (S. 2):
[...] Im Zuge der Vorwürfe im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland werden die Sonderregelungen in § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV sowie die entsprechenden Regelungen in der SektVO und der VSVgV aufgehoben sowie eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bewerbern/Bietern in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen.
Artikel 1 Nummer 2 "§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben"
Begründung B (S. 23)
Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung dient als Klarstellung der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG [...]
§ 3 der Vergabeverordnung regelt die Schätzung des Auftragswerts. Dabei ist gemäß § 3 Absatz 1 vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen und es sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen, Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter zu berücksichtigen. § 3 Absatz 7 VgV regelt die Handhabe in den Fällen, in denen mehrere Lose vergeben werden. In diesem Fall ist gemäß Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, um zu bestimmen, ob sich die Vergabe gemäß Satz 3 nach der Vergabeverordnung richtet oder nicht. Die in Satz 2 getroffene Feststellung, dass nur die Werte solcher Planungsleistungen zusammenzurechnen sind, die gleichartig sind, erfolgte deklaratorisch. Bei der Bewertung, ob Planungsleistungen gleichartig sind, war bereits bislang die wirtschaftliche oder technische Funktion der Leistung zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission hat Satz 2 im Vertragsverletzungsverfahren INFR(2018)2272 gleichwohl beanstandet. Die Aufteilung eines Projektes in Lose dürfe nicht zur Umgehung der Transparenzvorschriften der Richtlinie 2014/24/EU führen. Satz 2 findet in Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 2014/24/EU keine Entsprechung. Die Sonderregelung in Satz 2 wird daher in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Anforderungen aufgehoben. Damit ist klargestellt, dass für Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung für sonstige Dienstleistungen gelten.
Eine Änderung des Rechtsrahmens ist mit der Aufhebung des lediglich deklaratorischen Satzes 2 nicht verbunden. Bei einem Auftrag, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, und die Vergabeverordnung ist für die Vergabe jedes Loses anzuwenden, wenn der geschätzte Gesamtwert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein einheitlicher Gesamtauftrag aus mehreren Losen vor, sofern sie in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen. Dies schließt eine Orientierung anhand der Leistungsbilder der HOAI nicht aus. Soweit innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität nicht zu einem einheitlichen Auftrag führen, können Planungsleistungen und auch sonstige Bau- und Dienstleistungen jedoch bisher und auch weiterhin getrennt betrachtet werden (je nach Einzelfall, beispielsweise denkbar bei den sonstigen Planungen vorgelagerten Gutachten, wie z.B. Boden- und Schallschutzgutachten, Vermessungen oder Untersuchungen im Hinblick auf Umwelt und Naturschutz).
Auch die übrigen vergaberechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten bei der Vergabe von Planungsleistungen bleiben unangetastet. Bei der Vergabe von Planungsleistungen ist die in Deutschland insbesondere durch kleine bis mittelgroße Planungsbüros gekennzeichnete Planungslandschaft zu berücksichtigen. So sind mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin vornehmlich zu berücksichtigen, § 97 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Es ist das Losaufteilungsgebot gemäß § 97 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von § 3 Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 der Vergabeverordnung abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Mio. Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (§ 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung).
Die Eignungskriterien sind gemäß § 75 Absatz 4 Satz 2 der Vergabeverordnung bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass sich kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger beteiligen können. Sie sind auch im Übrigen so zu wählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und mittelständische Interessen gewahrt werden. Bei größeren Gesamtaufträgen über Planungsleistungen können sich kleinere Planungsbüros zu Bietergemeinschaften zusammenschließen oder als Unterauftragnehmer für ein anderes Planungsbüro oder sonstige Generalunternehmer tätig werden.
Auch ist eine gemeinsame Vergabe von Bau- und Planungsleistungen als Bauauftrag zulässig. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 sowie Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2014/24/EU liegt gemäß § 103 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein Bauauftrag nicht nur bei der Ausführung von Bauleistungen bzw. Bauvorhaben vor, sondern auch, wenn diese gleichzeitig mit der Planung der Bauleistungen bzw. Bauvorhaben vergeben werden. Bei einem Auftrag mit verschiedenen Leistungen bestimmen sich die anwendbaren Vorschriften nach dem Hauptgegenstand des Auftrags. Für die gemeinsame Vergabe von Ausführung und Planung der Bauleistungen bzw. Bauvorhaben als ein Bauauftrag gilt der jeweils aktuelle EU-Schwellenwert für Bauaufträge [5,35 Mio. €]. Für die Schätzung, ob der Auftragswert über oder unter dem EU-Schwellenwert liegt, sind alle vorgesehenen Leistungen zu addieren (§ 3 Absatz 1 Satz 1 der Vergabeverordnung). Neben allen Bauleistungen umfasst dies auch alle Liefer- und Dienstleistungen, bei gemeinsamer Vergabe also auch die Planungsleistungen (§ 3 Absatz 6 der Vergabeverordnung), auch wenn sie in verschiedenen Losen vergeben werden (§ 3 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung). Lose eines Bauauftrages müssen nicht im selben Zeitpunkt ausgeschrieben werden; insbesondere bei Baulosen ist dies auch nicht üblich. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert des Bauauftrags nicht den EU-Schwellenwert, ist das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden. Dies darf nach allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen keine Umgehung des Vergaberechts darstellen. Insbesondere darf die Entscheidung für eine Gesamt- oder Getrenntvergabe nicht mit dem Ziel erfolgen, den Auftrag von den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge auszunehmen. Die Vergabe von Planungsleistungen erfolgt gemäß § 74 VgV in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblichen Dialog. Es können aber auch offene oder nicht-offene Verfahren gewählt werden, die insbesondere bei Standardleistungen für Auftraggeber sowie Unternehmen einfacher und schneller durchführbar sein können.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind grundsätzlich die Unterschwellenvergabeordnung bzw. der erste Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Drucksache 203/23 (VOB/A) anzuwenden. Auch hier sind mittelständische Interessen zu berücksichtigen und regelmäßig Lose zu bilden (§ 2 Absatz 4 UVgO, § 5 Absatz 2 VOB/A).
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, die Schwellenwerte zur Anwendung des GWB-Vergaberechts im Europa- und Völkerrecht anzupassen.
E3 Erfüllungsaufwand (S. 5):
Trotz der lediglich klarstellenden Wirkung der Aufhebung könnten Ausschreibungen von Planungsleistungen zukünftig praktisch häufiger oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen als bisher für vergleichbare Leistungen. Die Verschiebung der Fallzahlen vom Unterschwellenbereich in den Bereich der Oberschwellenvergaben lässt sich nur grob abschätzen. Nimmt man an, dass jährlich 10 000 Planungsleistungen zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden, dann kann der zusätzliche Erfüllungsaufwand seitens der Vergabestellen für Auftragsbekanntmachung, Bereitstellen der Vergabeunterlagen, Annahme der Teilnahmeanträge und Angebote (ohne inhaltliche/fachliche Prüfung und Entscheidung), Bieterfragen, Mitteilung über die Entscheidung und abschließende Ablage mit 110 000 Euro pro Jahr beziffert werden. Davon entfallen 13 200 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund und 96 800 Euro auf die Länder (einschließlich Kommunen).
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