Besser informiert

Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

UNIT-Newsletter: Ausgabe 5-6/2023 (Auszüge)

10.000 VgV-Verfahren mehr? ++ Asbest-Erkundungspflicht: neue Gefahrstoffverordnung ++ Generalplanervertrag ++ Hinweisgeberschutzgesetz ++ Reform Vormundschafts-/Betreuungsrecht ++ PartGmbB

Liebe Leser,

im Mai werden zwei Preise verliehen, die UNIT seit langem und mit Leidenschaft als Sponsor fördert: während der BDB-Studentenförderpreis am 19.5. in Koblenz den Planer-Nachwuchs motivieren soll (hier Bilder von der Preisverleihung und den ausgezeichneten Arbeiten), werden mit dem Deutschen Brückenbaupreis alle zwei Jahre besonders anspruchsvolle und innovative Konstruktionen, mithin herausragende Ingenieurleistungen ausgezeichnet. Wir gratulieren den für die nominierten Bauwerke verantwortlichen Planern bereits jetzt zu der Auszeichnung und drücken (nicht nur) unseren Kunden beim Festakt am 30.5. in der TU Dresden vor Ort die Daumen!

Zum ersten Newsletter-Beitrag: UNIT empfiehlt allen Planungsbüros, sich organisatorisch auf eine deutlich höhere Anzahl von VgV-Bewerbungen einzustellen. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren. Zudem bereiten wir uns vor, ein Mehrfaches an angeforderten Versicherungsbestätigungen gewohnt schnell auszustellen.

 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

EU-weite Ausschreibungspflicht für (fast) alle öffentlichen Planungsaufträge?

Excedent erspart Aufwand bei VgV-Bewerbungen

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf vorgelegt, um die Vorschrift in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV aufzuheben. Demnach würde künftig der Auftragswert durch Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare ermittelt. Bei unverändertem Schwellenwert von 215.000 € würde das laut Begründung im Gesetzentwurf bedeuten, dass ca. 10.000 Planungsaufträge mehr als bisher nach VgV ausgeschrieben werden müssten. Schon die bloße formale Prüfung mehrerer tausend zusätzlicher Anfragen zur Ausstellung der Versicherungsbestätigungen für Bewerber in VgV-Verfahren wird quantitativ eine enorme Herausforderung für die kleinen spezialisierten Versicherungsabteilungen bedeuten. Denn bei diesen Prozessen geht es nicht nur um eine Kopie per Knopfdruck. Die wenig schematisierten Anforderungen stellen eine Hürde für digitale Lösungen dar. Oft werden Bescheinigungen direkt vom Versicherer gefordert, mal mit aktuellem Datum, mal sogar vorhabenbezogen. Die geforderten Versicherungssummen sind tendenziell hoch (oft höher als in den RBBau-Vertagsmustern für die jeweiligen Baukosten vorgesehen), so dass sich viele Bewerber eine nötige Deckungssummenerhöhung erst für den Fall der Auftragserteilung bestätigen lassen. 

Mit UNIT EXCEDENT kann das Büro bei Auftraggebern sofort und kontinuierlich hohe Deckungssummen belegen, ohne jedes Mal erst aufwändig objektbezogenen Versicherungsschutz beantragen zu müssen, dafür Pläne oder Risikofragebögen einzureichen, Angebote zu vergleichen etc. Ein wichtiger Vorteil ist zudem die Planungssicherheit der Versicherungskosten. Mit dem separaten Excedenten-Vertrag kann die Deckungssumme z. B. um mehrere Millionen Euro aufgestockt werden – und zwar zu niedrigen Prämien, weil der Leistungsfall für den Versicherer erst eintritt, wenn der Schadenersatzbetrag höher ist als die Grundvertrags-Deckungssumme. Die Versicherungsbedingungen des Grundvertrages gelten automatisch auch für den Excedentenvertrag und lückenlose Deckung ist gewährleistet: bei vorheriger Ausschöpfung der maximierten Jahresversicherungssummen wird der gesamte Schaden ersetzt.

Diese Empfehlung ist natürlich entbehrlich, wenn das Unternehmen bereits im Grundvertrag hohe Deckungssummen vereinbart hat. Aber auch dann gilt es sicher zu stellen, dass die formelle Bestätigung fristgerecht vorliegen kann. Generell sollte die Bestätigung nicht „auf den letzten Drücker“ angefordert werden, auch wenn UNIT sich prozessual darauf vorbereitet, eigene Makler-Versicherungsbestätigungen weiterhin wie zugesagt innerhalb von 48 Stunden auszustellen. Bei den direkt vom Versicherer auszustellenden Bestätigungen beobachten wir freilich, dass es bei einzelnen Versicherern bereits derzeit einige Tage dauern kann. Mit diesen tauschen wir uns aktuell aus, um schnellere Prozesse aufzusetzen.

VgV-Verfahren

Erfolgsstrategien für die Bewerbung und Angebotsgestaltung

...heißt eines der Themen unserer VBI-UnternehmerWerkstatt am 29. und/oder 30. Juni auf Schloss & Gut Liebenberg nördlich von Berlin. ReferentInnen an Tag 1 sind Dipl.-Ing. Architektin Sandra Trelle, die mit ihrem Büro compar -strategien für architektur und städtebau spezialisiert ist auf die Betreuung von Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber, sowie Rechtsanwalt Alexander Nette (LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, NETTE Rechtsanwälte), Leiter des VBI-Arbeitskreises Vergabe. An Tag 2 vermittelt der psychologische Berater Holger Sucker sein damit korrespondierendes Spezialthema „Psychologie und Rhetorik der Verhandlungsführung", denn er ist Lehrbeauftragter für Kommunikation & Präsentation am Lehrstuhl für Bauingenieurwesen der Bergischen Universität Wuppertal. 

Vor Baumaßnahme auf Asbest erkunden!

Änderung Gefahrstoffverordnung

Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden müssen private und gewerbliche Bauherren, Abbruchunternehmen, Behörden und andere Beteiligte künftig mehr Zeit und Kosten einplanen. Denn gemäß Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung hat (Zitat § 5a 20230303 GefStoffV - bmas.de) „derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können“. Gemäß Satz 2 wird „das Vorhandensein von Asbest in der Regel dann vermutet, wenn mit dem Bau des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde“. Das war das Datum des Asbest-Verwendungsverbots. Diese Vermutung kann durch eine historische oder technische Erkundung widerlegt werden, so dass eine Messung durch einen Sachverständigen erforderlich sein dürfte. Bisher war das eventuell Asbest-belastete Material lediglich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen zu beproben, um das Material einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig akkreditierte Prüflabore anzusprechen, Zeit für die Probenahmen und Untersuchungen einzuplanen und ausschließlich mit Fachbetrieben nach TRGS 519 zu arbeiten.

Generalplanervertrag: Handreichung der Architektenkammern

Mehrere Architektenkammern haben ihren Mitgliedern eine neue „Handreichung“ zur Verfügung gestellt, die „im Sinne einer Arbeitshilfe den Einstieg in die - auch rechtlich - komplexe Materie erleichtern und einen Eindruck vermitteln will, welche Aspekte mindestens regelungsbedürftig sein können. Die Handreichung besteht aus je einem Beispiel für einen Generalplaner-Vertrag und einen Vertrag zwischen General- und Subplaner sowie Erläuterungen zum Abschluss von Generalplanerverträgen. Die Beispielverträge wurden durch Rechtsanwalt Bernd Knipp (HFK Rechtsanwälte, Frankfurt) im Auftrag der beteiligten Kammern erstellt – mit dem Hinweis, dass „die Ausarbeitung des Generalplanervertrags sowie von Fachplanerverträgen im konkreten Einzelfall aber weiterhin individuell durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin (ggf. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) erfolgen müssen“. Während „§ 11 Haftpflichtversicherung“ eher formale Aspekte aufgreift, sind in „§ 10 Mängelansprüche/Haftung“ aus UNIT-Sicht einige für Planer empfehlenswerte Regelungen ausformuliert, z. B. zur gesamtschuldnerischen Haftung mit dem ausführenden Unternehmer oder zum Mitwirkungsrecht bei Mängelbeseitigungsleistungen.
Auch die in § 10.5 formulierten Haftungsbegrenzungen sind vorteilhaft für den Planer - eine Begrenzung versicherter Schäden auf die Versicherungssummen schon deswegen, weil die Haftung grundsätzlich unbegrenzt ist. Da die Musterklausel „einfache Fahrlässigkeit“ unterscheidet, weisen wir darauf hin, dass in den Berufshaftpflichtbedingungen der Verschuldensgrad "Fahrlässigkeit" nicht genannt wird. Bei nicht versicherten oder „nicht versicherbaren Schäden“ ist natürlich jede vertragliche Haftungsbegrenzung begrüßenswert - der Versicherer wird hier ohnehin keinen Einfluss auf die Regulierung nehmen und keinen Abwehrrechtsschutz bieten. Ob die Begrenzung juristisch Bestand hat, wenn der genannte Verschuldensgrad strittig ist, ist keine Frage des Versicherungsschutzes und somit eine Angelegenheit allein zwischen den Vertragsparteien.

Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen erhalten die Orientierungshilfe im pdf-Format auf Anforderung unter recht@aknw.de - ähnlichen Service dürften die hierbei kooperierenden Architektenkammern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern sowie die Bundesarchitektenkammer bieten.

Hinweisgeberschutzgesetz

Dringender Handlungsbedarf für größere Planungsbüros

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“) ist nach mehreren Anläufen am 11./12. Mai von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden, das Inkrafttreten wird Mitte Juni erwartet. Das Gesetz schreibt die Einführung von internen Hinweisgebersystemen für Unternehmen und Organisationen vor, wenn sie mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Ziel ist der Schutz von Beschäftigten in Unternehmen und Behörden vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung von Missständen drohen und sie davon abschrecken könnten, Rechtsverstöße aufzudecken. Unternehmen mit über 250 Beschäftigten haben also nur wenige Wochen Zeit für die Einrichtung - sechs Monate nach Inkrafttreten drohen empfindliche Bußgelder bis zu 50.000  Euro (der Höchstbetrag war vom Vermittlungsausschuss halbiert worden), falls den neuen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sollen für die Einrichtung der Meldestelle ohnehin eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023 bekommen. 

Künftig sind Meldekanäle vorzuhalten, welche die Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und interner Meldestelle ermöglichen. Anders als der Referentenentwurf sieht die am 11. Mai vom Bundestag beschlossene Fassung keine Verpflichtung für die internen oder externen Meldestellen mehr vor, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen - auch wenn diese möglichst bearbeitet werden sollen. Die Meldekanäle sind laut Gesetz wie folgt zu gestalten (Zitate FH_HinSchG.pdf - bmj.de):

  • "...dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.
  • Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. 
  • Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen
  • Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. 
  • Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden."

Für viele Planungsbüros mit weniger als 50 Mitarbeitern ist die Einrichtung interner Meldewege nicht obligatorisch, könnte aber dennoch Sinn machen. Denn ist kein interner Prozess installiert, bleibt dem Hinweisgeber nur die Meldung über die externen, vom Bund zur Verfügung gestellten Kanäle. Dies hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber auf die Ermittlung keine Kontrolle mehr hat.

Das erste Konzept einer „Compliance-Versicherung“ wird auch schon angeboten: es sichert nicht nur Haftungsrisiken aufgrund nicht ordnungsgemäßer Umsetzung ab, sondern umfasst auch Unterstützungsleistungen bei der Einrichtung - von den Kosten eines externen Beratungsunternehmens bis hin zu Sonderkonditionen für ein digitales Meldesystem.

Vorsorgevollmacht bleibt notwendig!

Reform Vormundschafts- und Betreuungsrecht

In 2023 neu eingeführt wurde das sogenannte „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und Lebenspartner in Gesundheitsangelegenheiten. Darauf weist Rechtsanwältin Sabine Kunz hin, Mitglied im UNIT-JUR.-Netzwerk. Die Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht warnt, dass eine Vorsorgevollmacht dadurch nicht entbehrlich werde, sondern in manchen Fällen sogar umso wichtiger. Denn wer nicht möchte, dass sein Ehegatte im Vorsorgefall für ihn Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten trifft, solle jetzt einen Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen lassen und den behandelnden Arzt zusätzlich persönlich über diesen Widerspruch in Kenntnis setzen. Vor allem helfe die neue Regelung in vielen geschäftlichen Angelegenheiten z. B. mit Banken und Versicherungen nicht weiter. Wer sicherstellen möchte, dass er im Vorsorgefall von einer selbst bestimmten Vertrauensperson statt von einem gerichtlich bestellten Betreuer vertreten wird, benötigt laut Kunz weiterhin unbedingt eine umfassende und individuelle Vorsorgevollmacht. Eine notarielle Vorsorgevollmacht ist darüber hinaus unentbehrlich bei Angelegenheiten mit Bezug zu Immobilien und Kapitalgesellschaften. Insbesondere die vielen GmbH-Gesellschafter unter den UNIT-Kunden sollten sie haben, damit das Unternehmen bei ihrem Ausfall beschluss- und damit handlungsfähig bleibt. Rechtsanwältin Kunz warnt diesbezüglich vor Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten aus dem Internet ohne anwaltliche, notarielle oder ärztliche Beratung.

Konkret: Das neu geschaffene gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf Gesundheitsangelegenheiten. 
Beispiel: Erleidet ein Ehegatte einen Unfall oder wird er plötzlich schwer krank, wie bei einem Herzinfarkt, und kann infolgedessen nicht mehr selbst entscheiden, kann ihn der andere Ehegatte künftig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Dieser willigt dann beispielsweise für ihn in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein, schließt Behandlungsverträge ab und entscheidet über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer. Das Notvertretungsrecht ermöglicht dem Ehegatten nicht, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte zu erledigen. Zudem besteht es Ehegatten für maximal sechs Monate. Für nicht erfasste Geschäfte und generell nach Ablauf der sechs Monate muss ohne Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall zwingend ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.
Zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung. Diese wendet sich neben den Angehörigen und Bevollmächtigten auch an die behandelnden Ärzte und behandelt die Frage „welche ärztliche Behandlung wünschen Sie bei einem Notfall?“ In der Regel empfiehlt es sich eine Patientenverfügung mit dem Hausarzt und einem Anwalt abzustimmen.

PartGmbB: Geänderte Versicherungsvorgaben in Hamburg

...zudem: PartGmbB mit Rechtsanwälten?

Im Januar sind Änderungen des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen sowie des Hamburgischen Architektengesetzes in Kraft getreten, mit der u. a. die Mindestanforderungen an die Berufshaftpflichtversicherungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung an die anderer Gesellschaftsformen angeglichen wurde, z. B. GmbH. PartGmbB von Beratenden Ingenieuren müssen demnach nur noch eine Versicherung mit dreifacher Maximierung vorweisen, selbst wenn es mehr als drei PartnerInnen gibt. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden (§ 6a Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 3) Vorher galt, dass die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden können. Diese in etlichen anderen Bundesländern geltende Mehrfachmaximierung entsprechend der Zahl der Partner macht die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Einzelfall teurer - manchmal sogar praktisch unmöglich, da eine sechs- oder siebenfache Maximierung nicht marktüblich ist.

Übrigens dürfen seit Inkrafttreten der reformierten Bundesrechtsanwaltsordnung am 1. August 2022 Rechtsanwälte mit Berufsträgern anderer freier Berufe, die in § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgeführt sind, gemeinsam ein Unternehmen gründen - folglich auch mit Architekten/Ingenieuren. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft, die juristische und technische Beratung aus einer Hand anbietet, muss bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sein, das wird auch für die jeweilige Kammer des Sozius gelten. Für die haftungsrechtlichen Fragen muss die Berufshaftpflichtversicherung maßgeschneidert werden. Ein führender Versicherer hat in seinen neuen Bedingungen bereits die gesetzliche Haftpflicht eines berufsfremden Gesellschafters versichert, „soweit dieser für einen Versicherungsfall des in diesem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers in Anspruch genommen wird“.

IPA, BIM, Regeln der Technik - Dauerthemen & Fachbeiträge

IPA Integrierte Projektabwicklung - Projektversicherung Voraussetzung für komplexe Haftungs- und Risikoverteilung

IPA sieht eine gemeinsame Verantwortung für die Zielerreichung vor – und für das damit verbundene wirtschaftliche Ergebnis aller Partner. Architekten und Ingenieure müssen jedoch darauf achten, dass die zugrunde liegenden Mehrparteienverträge keine Vergemeinschaftung der Haftung vorsehen, denn ihr Einfluss auf die Risiken der Bauphase ist gering. Mehr darüber erfahren Sie im Artikel unten.

Über die Links können Sie zudem Fachbeiträge zum Versicherungsschutz im Zusammenhang mit BIM oder "innovativem Planen jenseits der Normen" aufrufen. 

 
Berufshaftpflicht: Versicherungsschutz bei von den Regeln der Technik abweichender Planung (VBI-Magazin ingenium 12/22)

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

Cybersicherheit: neue EU-Richtlinie ++ Mantel-VO Ersatzbaustoffe Bodenschutz (Aon bloggt)

Die neue EU-Cyberrichtlinie zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ist am 16.01.2023 in Kraft getreten. Künftig wird vielen, auch mittelständischen Unternehmen vorgeschrieben, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen - bei Versäumnissen drohen hohe Geldstrafen. Eine Herausforderung dürften die Meldepflichten im Falle eines Cybervorfalls werden. Die Unternehmen müssen dann drei konkrete Schritte innerhalb eines straffen Zeitraums erfüllen und sogar einen Report über die identifizierten Ursachen anfertigen, was entsprechende Mitteln und Ressourcen erfordert. Welche Unternehmen handeln müssen, wie lange sie dafür Zeit haben und was konkret zu tun ist, erklärt Dr. Gunnar Siebert, Cyberexperte bei Aon, in einem Interview mit Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz (Autor: Jochen Scholl) 

 

Die Aon-Marktprognose 2023 enthält u. a. Einschätzungen zu Ukraine-Krieg, Cyberrisiken, ESG, Kreditrisiken, D&O.

BIM: Wie umfassend sind BIM-Anwender über ihre Berufshaftpflichtversicherung geschützt? (VBI-Magazin 6/22)

Das Magazinthema „Digitale Transformation“ berührt auch Versicherungsaspekte. Was die Berufshaftpflichtversicherung betrifft, kann vorab klargestellt werden: Planungsleistungen sind Methoden-unabhängig versichert, somit auch die Arbeit mit der Planungsmethode BIM. Dennoch gibt es Versicherungslücken und Grauzonen zu beachten – hier ein Überblick:

BIM-Koordination: ist keine bloße Software-Anwendung - die Zusammenführung zum Gesamtmodell beinhaltet auch die Überprüfung auf Kollisionen zwischen den Teilmodellen mit entsprechender planungstechnischer Kompetenz. Solche Koordinationsleistungen gehören zum versicherten Berufsbild eines Objektplaners. Das gilt nicht unbedingt für Fachplaner mit spezifischer Berufshaftpflichtversicherung zum Fachtarif, die keine Architektenleistungen umfasst. 

„BIM-Management“: Bei jedem BIM-Projekt gibt es obligatorische Managementaufgaben wie Beratungs-, Dokumentations-, Informations- und Kontrollleistungen, mit Schwerpunkt auf der für den Datenaustausch vorgesehenen IT-Infrastruktur. Nicht immer aber gibt es einen gesonderten – und im Vertrag auch so bezeichneten - „BIM-Manager“, oft werden Objekt- oder Generalplaner diese Aufgaben vertraglich übernehmen. Das heißt: auch wenn der „BIM-Manager“ in neuesten Bedingungswerken führender Versicherer als mitversichert benannt ist, ist Vorsicht angebracht, denn etliche dieser Rolle gemeinhin zugeschriebenen IT-Leistungen kollidieren mit Ausschlüssen in den Berufshaftpflichtbedingungen. 
Die Versicherer gehen mit dieser Situation unterschiedlich um: Beim HDI ist eine individuelle Prüfung vorgesehen, nach der Versicherungsschutz für derartige vertraglich übernommene Leistungen ausdrücklich vereinbart werden kann. Die VHV dagegen hat eine BIM-Klausel eingeführt, die einige Erweiterungen für alle Kunden abschließend aufführt, während sie für andere Leistungen über die Berufshaftpflichtversicherung keine Deckung bieten will. Eingeschlossen sind demnach z. B. „beratende Tätigkeiten hinsichtlich der Auswahl oder des Kaufes von BIM-fähiger Software“ oder „notwendige Einweisungen oder Schulung anderer an einem konkreten Bauvorhaben Beteiligter in Bezug auf die Softwarelandschaft des Bauvorhabens, sofern dies zur Kommunikation oder zum Datenaustausch notwendig ist“. Nicht versichert bleiben z. B. „Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege“ oder auch „Schulungen hinsichtlich der individuellen planerischen Nutzung von Bausoftware“. Zudem ist eine weitere Einschränkung zu beachten: die Managementleistungen werden nur dann als versichert betrachtet, sofern eine eigene Planungsleistung erfolgt, sowie ausschließlich für die Erstellung von Bauwerken. 

Betreiben eines BIM-, sonstigen Datenaustausch- oder Kommunikationsservers: Dass diese originäre IT-Leistung und somit die Risiken von Serverausfällen überhaupt in spezifische Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten und Ingenieure Aufnahme fand, belegt die Bereitschaft führender Versicherer, dem Wandel im Berufsbild durch BIM Rechnung zu tragen. Auch Planer mit dieser Bedingungserweiterung sollten beachten, dass der Versicherungsschutz ausschließlich die Haftung für Drittschäden umfasst und technischen Voraussetzungen wie dem Einhalten des „aktuellen Stands der Internet- und Sicherheitstechnik“ unterliegt. 

Datenverlust bleibt Risiko! 
Abschließend muss auf das gefährlichste Haftungsrisiko hingewiesen werden, das die vermehrte Datennutzung bei BIM mit sich bringt. Verlust, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten sind weder auf den o. g. „betriebenen“ Servern noch auf eigenen Servern der Beteiligten gedeckt, schon gar nicht Kosten für die Wiederherstellung von IT-Infrastruktur. Wer derartige Risiken versichern will.  benötigt IT-Haftpflicht- und Cyberversicherungen..

IPA Integrierte Projektabwicklung - Projektversicherung Voraussetzung für komplexe Haftungs- und Risikoverteilung

„Integrierte Projektabwicklung“ (IPA) sieht eine gemeinsame Verantwortung für die Zielerreichung vor – und für das damit verbundene wirtschaftliche Ergebnis aller Partner. Architekten und Ingenieure müssen jedoch darauf achten, dass die zugrunde liegenden Mehrparteienverträge keine Vergemeinschaftung der Haftung vorsehen, denn ihr Einfluss auf die Risiken der Bauphase ist gering. VBI und TU Berlin haben jetzt eine Studie zur IPA aus der Perspektive der Planer erarbeitet, in der diese Sorge thematisiert und der „Notwendigkeit der weiterführenden Klärung von Haftungsfragen besondere Bedeutung beigemessen“ wird. Aus UNIT-Sicht muss eine auf das Projekt zugeschnittene gemeinsame Versicherung durch den Auftraggeber abgeschlossen werden, welche die Haftungspflichten aller IPA-Partner abdeckt und somit einen Schutzschirm für die Haftungsfälle bildet, die nicht innerhalb der vielfältigen Haftungs- und Risikoregelungen durch die IPA-Vertragspartner abgefangen werden können. Die Haftung der Planer sollte idealerweise auf diese Projektversicherung „gedeckelt“ werden, ein deren Deckung überschreitender Schaden vom gemeinsamen „Risikotopf“ der IPA-Gemeinschaft getragen werden. Bei aktuellen IPA-Ausschreibungen beobachten wir allerdings, dass die Auftraggeber von den Bewerbern Bestätigungen ihrer Einzelversicherungen anfordern, ohne zu diesem Zeitpunkt Details zu Haftungsklauseln im IPA-Vertrag oder zur vorgesehenen Projektversicherung zu nennen. Gemäß VBI-Studie scheint es eine Eigenart von IPA-Projekten zu sein, dass die konkrete Zuteilung von Leistungen als „Bezugsgröße“ der Haftung einzelner IPA-Partner erst im Rahmen der Zielkostenfestlegung erfolgt oder im Verlauf des Projektes angepasst wird. Aber: das alles macht es für die Berufshaftpflichtversicherer der einzelnen Partner problematisch, Versicherungsschutz zu bestätigen. UNIT bemüht sich in solchen Situationen um eine Lösung, die aber vom Bedingungswerk der kombinierten Projektversicherung abhängt. Ein gutes Beispiel für ein Wording, das sich in der IPA-Projektpraxis bewährt hat, haben unsere Kollegen von Aon Construction entwickelt - von deren individueller Risikoprüfung und enger Projektbegleitung alle Beteiligten profitieren.


Um unsere Videos sehen zu können, müssen die erforderlichen Cookies auf dieser Seite aktiviert sein. Bitte aktivieren Sie Funktionale und Performance Cookies.