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Koalitionsvertrag enthält viele Impulse für Planungsbüros ++ Berufshaftpflichtversicherung & Berufsbild

Liebe Leserinnen und Leser,

dass künftige Bundesregierungen für die dringend notwendigen Investitionen in die Infrastruktur durch das beschlossene Sondervermögen mehr Geld (zusätzlich 41,6 Mrd. € mal zwölf Jahre!) zur Verfügung haben, bringt für Ingenieurbüros Planungssicherheit und Perspektiven. Die im schwarz-roten Koalitionsvertrag angekündigten „Investitions-Booster“, „Wohnungsbau-Turbo“, einfacheren Vergabeverfahren und Baustandards (s. u. Gebäudetyp E), schnelleren Planungs-/Genehmigungsprozesse versprechen zusätzlichen Aufschwung für die Branche. Hoffen wir alle, dass die Wachstumsimpulse bald greifen!

Einige Vorhaben der Regierung, die KMU und Selbständige oder deren Versicherungsthemen/Altersversorgung betreffen, haben wir unten auf dieser Seite editiert. Wir sind außerdem gespannt, wie z. B. die geplante Pflicht-Elementarversicherung geregelt werden soll. Im Büroinhalts-Baustein unserer UNITALLRISK-Police sind ohnehin alle Elementargefahren mitversichert, sofern sie nicht explizit einzelvertraglich ausgeschlossen wurden.  

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

Unversicherte Risiken bei Übernahme originärer Bauherrenaufgaben

Berufshaftpflichtversicherung begrenzt auf Berufsbild

Aus Praxiserfahrung empfehlen wir Projektsteuerern,  Generalplanern und/oder Architekten, grundsätzlich vom Fehlen der Vertretungsmacht und von erheblichen Haftungsrisiken auszugehen, wenn sie im Namen des Auftraggebers tätig werden – es ist keinesfalls so, dass ein Planer schon mit Beauftragung vom Bauherren eine stillschweigende Bevollmächtigung erlangt. Ob mit oder ohne ausdrücklich vereinbarte Vollmacht zur Vertretung: wenn ein Planer „rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen abgibt, die eine unmittelbare Belastung des Bauherrn in wirtschaftlicher Hinsicht nach sich ziehen“, drohen Versicherungslücken. Denn bedingungsgemäß bieten Berufshaftpflichtversicherungen Deckungsschutz nur für Tätigkeiten, die unter das Berufsbild fallen - ureigene Bauherrenaufgeben fallen aber ausdrücklich nicht darunter. Ein Beispiel ist die rechtsgeschäftliche Abnahme, die Versicherer selbst mit Vollmacht nicht mehr unter das Berufsbild fassen. Aber auch wenn der Planer für einen Bauherrn mit weiteren Baubeteiligten Werk- und/oder Lieferverträge schließt/kündigt, zusätzliche oder geänderte Leistungen beauftragt, Vertragsfristen ändert, Stundenlohnarbeiten oder Abschlagszahlungen vereinbart etc., und dabei einen Fehler macht, kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen, für die kein Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht.

Scheinselbständigkeit: Subunternehmer oder Mitarbeiter?

Einzelunternehmer immer abhängig beschäftigt? Koalitionsvertrag zum Statusfeststellungsverfahren

Die Sozialversicherungsträger werden in den nächsten Jahren schwerpunktmäßig Freie-Mitarbeiter-Verträge und Subunternehmerverträge daraufhin prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Davor warnt Rechtsanwältin Sabine Kunz, Mitglied im UNIT-JUR.-Netzwerk. Die Folge für betroffene Planungsbüros könne sein, dass Sozialversicherungsbeiträge für den vermeintlichen freien Mitarbeiter oder Subplaner zu zahlen sind. Kunz zitiert einen Beispielsfall, bei dem ein Subplaner mit der Bauüberwachung beauftragt worden war. Der Vertrag enthielt bewusst keine konkreten Termine, keine genau bezeichneten Arbeitsleistungen, keine Beschreibung der zu erbringenden Werkleistung. Dennoch entschied der Sozialversicherungsträger, es handele sich um einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter – mit der Begründung, er sei in die Arbeitsorganisation eingebunden, denn er habe „Teile Ihres Auftrages erfüllt“. Rechtsanwältin Kunz folgert aus dem folgenden Zitat „Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ergab sich vorliegend daraus, dass Herr X bei seiner Aufgabenerledigung an die Projektvorgaben des Kunden des Hauptauftragnehmers gebunden war und gegenüber dem Kunden nicht als selbständiger Vertragspartner auftrat“, dass kein Einzelunternehmer mehr als Subunternehmer gelten könne. Mögliche Lösungen sieht Kunz darin, als Subunternehmer nur andere Unternehmen zu beauftragen. Sie warnt aber: auch bei einer Ein-Mann-GmbH könne eine Scheinselbständigkeit und damit Mitarbeiterschaft vorliegen. Gut sei es, wenn der Subunternehmer eigene Mitarbeiter habe und diese einsetzen darf. Im Subunternehmervertrag müssten dann aber Formulierungen vermieden werden wie „die Leistung ist höchstpersönlich zu erbringen“. Zwingende Voraussetzung sei zudem, dass der Subunternehmer werblich auftritt, also über eine eigene Webseite, Visitenkarten, möglichst eigene Büroräume usw. verfügt. Insofern dürfe der Subplaner beim Schriftverkehr mit Kunden des Auftraggebers keinesfalls mit dessen E-Mail-Absenderadressen auftreten.

Auch im schwarz-roten Koalitionsvertrag wird das Thema behandelt (Zeile 354 ff): „Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen. Wir werden das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter machen, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils. Scheinselbstständigkeit wollen wir verhindern. Zur Beschleunigung führen wir eine Genehmigungsfiktion ein, die im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige umgesetzt wird.“

Hinweis: das Sozialversicherungsrecht ist nicht ausschlaggebend für die Zuordnung von „Freien Mitarbeitern“ oder „Subplanern“ in der Berufshaftpflichtversicherung – siehe dazu unser Spotlight.

Vertrauensschaden in der Cyberversicherung gedeckt?

Gefälschte Rechnung bezahlt: Spoofing / Phishing / Eingriff IT-System?

In allen von uns empfohlenen Cyberkonzepten sind Vertrauensschaden-Bausteine enthalten. Grundsätzlich ist allerdings ein Eingriff auf das IT-System des Versicherungsnehmers Voraussetzung für Deckungsschutz. Ein solcher Eingriff liegt z. B. bei einer einfachen „ge-spooften“ E-Mail nicht vor, die einen Empfänger dazu veranlasst, eine beigefügte gefälschte Rechnung zu bezahlen. Als Spoofing bezeichnet man, wenn jemand sich als ein vertrauenswürdiger Geschäftspartner ausgibt, indem er die Absenderadresse, URL oder Nummer nachahmt – oft lediglich durch geringfügige Änderungen wie Weglassen einer Ziffer. Wenn Sie fürchten, dass Mitarbeiter auf solche oder ähnliche Betrugsversuche reinfallen oder selbst unzuverlässig sind, und daher beträchtlichen Schaden anrichten könnten, lassen Sie sich zu einer echten Vertrauensschadenversicherung beraten. Bei Phishing dagegen steht der Diebstahl sensibler Daten im Vordergrund. Dabei wird der Empfänger mit Hilfe von Spoofing-Techniken dazu aufgefordert, z. B. sein Passwort zu senden oder auf einer täuschend echt aussehenden gefälschten Website einzugeben. Wenn mit diesen „ge-phishten“ Daten dann Schäden angerichtet werden, gelten diese in den meisten Cyber-Bedingungen als versichert. Ein Schadenfall für die Cyberversicherung wäre es am Beispiel gefälschter Rechnungen auch, wenn das System des Versicherungsnehmers manipuliert wurde und dieser deshalb selbst Rechnungen mit Kontodaten des Hackers versendet.

Luftschiffhangar

21./22. Mai 2025 VBI-UnternehmerWerkstatt NRW

1-2 Tage Weiterbildungsforum am Flughafen Essen-Mülheim mit Gelegenheit, den Luftschiffhangar zu besichtigen (Bild: Stefan Lamberty, WDL).
Tag 1: Organisation entwickeln ++ Tag 2: Aufträge und Honorare klug verhandeln

Haftpflichtversicherung für Drohnen: neuer Aon-Rahmenvertrag

Wer beruflich oder privat Drohnen einsetzt, benötigt eine Halterhaftpflicht-Versicherung für unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne des Luftverkehrsgesetzes, um die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und dem Gebrauch der versicherten „unmanned aircraft systems“ (UAS) abzusichern. Aon hat kürzlich mit einem Versicherer einen günstigen Rahmenvertrag vereinbart, der auch Versicherungsschutz für berechtigte Steuerer bietet, welche die versicherte Drohne bedienen. Fragen Sie nach bei Ihrem Kunden- oder Fachberater.

Rechtssichere internationale Verträge

Die Wahl des richtigen Gerichtsstands

Bei der Gestaltung internationaler Verträge liegt der Fokus meist auf den geschäftlichen Details. Vertragsklauseln zum Gerichtsstand werden nach Eindruck unserer Spezialistin für das Thema Ausland Jana Morgenstern mitunter zu unreflektiert aus Standardverträgen übernommen. Sie empfiehlt eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Beginn der Geschäftsbeziehung, um spätere Komplikationen zu vermeiden. Zur Erläuterung verweist Morgenstern auf einen Aon-Blogbeitrag und verweist exemplarisch auf die Antwort eines Versicherers auf unsere Frage nach der Rolle des vereinbarten Werkvertragsrechts. Nach Auffassung dieses Versicherers sei es deckungsunschädlich, wenn zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer (Versicherungsnehmer) das jeweilige Landesrecht des Auftraggebers oder des Auftragnehmers vereinbart werde.  Werde im Vertrag jedoch ein anderes Landesrecht vereinbart, so bestehe über die Berufshaftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer nicht automatisch Versicherungsschutz. In derartigen Fällen prüfe der Versicherer auf Nachfrage und anhand des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Erweiterung des Versicherungsschutzes.

Brückenprüfung: die neue Königsdisziplin der Brückenplaner?

Dresden: Deutscher Brückenbaupreis & eingestürzte Elbbrücke ++ neue Prüfverfahren

Am 19. März 2025 wurden in Dresden herausragende Ingenieurleistungen mit dem Deutschen Brückenbaupreis gewürdigt (Wir gratulieren u. a. unserem Kunden Schüßler Plan, dessen Experten maßgeblich an der Planung der Oderbrücke Küstrin beteiligt waren, die in der Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken gewonnen hat) - nur ein paar hundert Meter von der eingestürzten Carolabrücke entfernt.

Laut Spiegel 14/25 S. 44 sind aktuell 381 Brücken bekannt, die wie die in die Elbe gestürzte Dresdner Brücke mit dem bis 1993 produzierten „Henningsdorfer Spannstahl St 140/160“ gebaut wurden, darunter die gesperrte Elbbrücke Bad Schandau. Die Anfälligkeit dieses Stahls für Spannungsrisskorrosion gilt als ursächlich für den Einsturz der Carolabrücke, die zuvor bei den richtliniengemäßen Prüfungen keine Anzeichen wie Risse aufgewiesen hatte. Die Elbbrücke in Bad Schandau wurde daher Anfang April unter Leitung des Brückenexperten Professor Steffen Marx einem bisher einzigartigen Belastungstest unterzogen, der maßgeblich für die Entscheidung sein soll, ob die weiträumig einzige Elbüberquerung zumindest teilweise wieder geöffnet werden kann. Dieses Verfahren sei laut Marx "die einzige Möglichkeit, die verbleibende Tragfähigkeit der Brücke schnell und sicher zu bestimmen“. Sonst übliche Rechenverfahren führten nicht zum Ziel, weil damit mögliche Schäden innerhalb des Spannbetons von außen nicht sicher festgestellt werden könnten. Für ein Rechenmodell müsse man aber genau diese Schäden mit berücksichtigen. Daher fuhr im Rahmen des Belastungstests ein ferngesteuertes Schwerlastmodul mit 80 Tonnen Gewicht auf der gesperrten Elbbrücke. Nachdem die Brücke bei der ersten Überfahrt gehalten hatte, haben Gabelstaplerfahrer knapp 200 Tonnen Betonteile an verschiedenen Punkten der Elbbrücke abgeladen. Das ferngesteuerte Sechsachser-Fahrzeug musste verschiedene Haltepositionen anfahren, an denen Messungen durchgeführt wurden. Wie an den noch stehenden Teilen der Carolabrücke messen Sensoren und Mikrofone, ob im Inneren Spannstähle reißen. Der Test verlief positiv: die Brücke konnte für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen wieder freigegeben werden. (Quelle: MDR). Ob demnächst ein Preis für herausragende Prüfungsleistungen oder Schallemissionsmessungen an kritischen Brückenbauwerken verliehen wird?

Berufshaftpflichtversicherung: Planung von Klimaanpassungsmaßnahmen

Neue Aufgaben im Rahmen der Klimaanpassung rücken immer mehr in den Fokus. Zu den Planungsleistungen gehören dabei Versickerungsberechnungen und die Planung unterirdischer Rigolen. Ob diese Leistungen in einem Fachtarif für Landschaftsarchitekten versichert sind, haben wir bei führenden Versicherern klären lassen. Konsens ist, dass die Planung der Entwässerung dann zum versicherten Berufsbild von „Landschaftsplanern“ gehört, wenn sie a) so mit dem Auftrag für die Außenanlage verbunden ist, dass dieser ohne die Entwässerungsplanung nicht hätte ausgeführt werden können und b) sich die Entwässerung ausschließlich auf Garten-/Landschaftsprojekte wie eine überbaute Fläche im Wegebereich eines Parkes bezieht. Beispiel: Bei Parkumgestaltungen sind ein Pavillon und asphaltierte Wege zu entwässern und an das Abwassersystem anzuschließen. Die beschriebene Tätigkeit kann dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsarchitekten zugeordnet werden, da (Zitat) „hier ja ein direkter Zusammenhang mit der Parkumgestaltung (vergleichbar mit einer Garten- bzw. Freianlagenplanung) als Hauptbestandteil des mit dem VN geschlossenen Vertrages gegeben und die erwähnte Entwässerung nur ein (Neben-) Teil dieser Arbeiten ist. Im Zweifel wäre eine Gartenplanung/Parkumgestaltung ohne die Planung einer Entwässerung nicht möglich, so dass diese beiden Bereiche eng miteinander verknüpft sind“. Wenn dagegen ausschließlich die Entwässerung eines Pavillons, von überbauten Flächen oder von asphaltierten Wegen vereinbart wurde, ohne dass weitere gartengestalterische oder -planerische Arbeiten vom VN erbracht werden, dürfte das versicherte Berufsbild überschritten sein. Individuell klärungsbedürftig bleibt die Frage, ob/wann Planungen unterhalb der belebten Oberbodenschicht oder des Sichtbelags einschließlich Bettung - z. B. Wasserspeicherberechnungen – im Fachtarif versichert sind oder bereits dem Berufsbild eines Fachingenieurs zuzuordnen sind.

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Koalitionsvertrag: vereinfachte Baustandards, Abweichen künftig kein Mangel mehr

Gemäß Koalitionsvertrag der künftigen schwarz-roten Bundesregierung werden "Baustandards vereinfacht und der Gebäudetyp E abgesichert. Die Bindungswirkung von Normsetzungen durch Selbstverwaltungsorganisationen wird überprüft und auf ein sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt. Um den Gebäudetyp E zivilrechtlich zu ermöglichen, wird eine gesetzliche Verknüpfung mit den technischen Baubestimmungen der Länder vorgenommen. Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik stellt künftig keinen Mangel mehr dar. Die unabhängige Stelle zur Kostenfolgeprüfung von DIN-Normen wird eingesetzt" (Zeile 728 ff).

Das Bundesbauministerium hatte noch in 2024 eine umfassende "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" veröffentlicht mit Hinweisen, wie die einfache und rechtssichere Umsetzung in der Praxis gelingen kann. Erläutert wird u. a. die Aufklärungspflicht der Planer.

 
Koalitionsvertrag von CDU/CSU & SPD: Zitate mit direktem Bezug zu Planungsbüros, Versicherung (9.4.2025)

Quelle: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag_2025.pdf

- siehe auch die Zusammenfassung der Bundesingenieurkammer

 

Zeile 354) Die Selbstverwaltung der Freien Berufe und die berufsständischen Versorgungswerke werden wir stärken. Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen.

Wir werden das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter machen, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils. Scheinselbstständigkeit wollen wir verhindern. Zur Beschleunigung führen wir eine Genehmigungsfiktion ein, die im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige umgesetzt wird.

 

603) Zusätzlich werden wir die betriebliche Altersversorgung stärken und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter vorantreiben. Die Geringverdienerförderung werden wir verbessern. Wir werden die betriebliche Altersvorsorge digitalisieren, vereinfachen, transparenter machen und entbürokratisieren. Die Portabilität der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel wollen wir erhöhen. 

632) Wir wollen Selbstständige besser fürs Alter absichern. Wir werden alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich.

725) Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), das Bauplanungsrecht und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) werden weiterentwickelt, um Nutzungskonflikte zwischen Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft zu lösen.

 

728) Baustandards werden vereinfacht und der Gebäudetyp E abgesichert. Die Bindungswirkung von Normsetzungen durch Selbstverwaltungsorganisationen wird überprüft und auf ein sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt. Um den Gebäudetyp E zivilrechtlich zu ermöglichen, wird eine gesetzliche Verknüpfung mit den technischen Baubestimmungen der Länder vorgenommen. Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik stellt künftig keinen Mangel mehr dar. Die unabhängige Stelle zur Kostenfolgeprüfung von DIN-Normen wird eingesetzt. Durch serielles, modulares und systemisches Bauen heben wir Beschleunigungspotenziale.

 

764) Wir führen eine Abfallende-Regelung in der Ersatzbaustoffverordnung ein, ermöglichen notwendige  Anlagen für die verstärkte Nutzung von Recycling-Baustoffen. Wir werden einen Aktionsplan biobasierte Baustoffe und einen Aktionsplan energieintensive Baustoffe erstellen.

 

794) Die Städtebauförderung wird modernisiert und vereinfacht, Innovationen werden gefördert. Für Kommunen unter 100.000 Einwohnern können die Länder integrierte Stadtentwicklungskonzepte regeln. Das Finanzvolumen der Städtebauförderung wird schrittweise verdoppelt. Wir werden die Mittel für die Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung für die laufenden Maßnahmen verstärken und den zeitlichen Rahmen anpassen. Building Information Modeling (BIM) wird zum zentralen Instrument der Digitalisierung des Bauwesens weiterentwickelt. Die Errichtung eines Bundesforschungszentrums für klimaneutrales und ressourceneffizientes Bauen beginnen wir gemeinsam mit den Ländern Sachsen und Thüringen sowie unter Einbeziehung der Kompetenzen anderer Länder und stellen eine verstetigte Finanzierung sicher.


2059) Wir werden uns dafür einsetzen, das Vergaberecht auf nationaler und europäischer Ebene für Lieferungen und Leistungen aller Art für Bund, Länder und Kommunen zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren. Für uns gilt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe. Wir werden das Vergaberecht auf sein Ziel einer wirtschaftlichen, diskriminierungs- und korruptionsfreien Beschaffung zurückführen. Wir schaffen sektorale Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht insbesondere in Fragen der nationalen Sicherheit und für Leitmärkte für emissionsarme Produkte in der Grundstoffindustrie mit einem Pionierfeld für die Deutsche Bahn. Wir streben für die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen im nationalen Recht eine Vereinheitlichung an und wollen sie insbesondere für Direktvergaben und freihändige Vergaben heraufsetzen.
Auf Bundesebene werden wir die Wertgrenze bei Direktaufträgen für Liefer- und Dienstleistungen auf 50.000 Euro und für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung auf 100.000 Euro erhöhen. Auch auf europäischer Ebene setzen wir uns für eine maßvolle Erhöhung der Schwellenwerte und für eine getrennte Betrachtung der Planungsleistungen ein.


2764 Wir führen ein, dass im Neugeschäft die Wohngebäudeversicherung nur noch mit Elementarschadenabsicherung angeboten wird, und im Bestandsgeschäft sämtliche Wohngebäudeversicherungen zu einem Stichtag um eine Elementarschadenversicherung erweitert werden. Dabei prüfen wir, ob dieses Modell mit einer Opt-Out-Lösung zu versehen ist. Um eine langfristige Rückversicherbarkeit sicherzustellen, führen wir eine staatliche Rückversicherung für Elementarschäden ein. Die Versicherungsbedingungen werden weitgehend reguliert. Wir prüfen, wie Planungsträger in den Ländern für ihre Verantwortung bei der Bauleitplanung in besonders schadensgefährdeten Gebieten sensibilisiert werden können und konkretisieren die Staatshaftungsregeln der planenden Körperschaften, die neue Baugebiete in bisher unbesiedelten Arealen trotz dieser Risiken ausweisen. Die Belange der Mieterinnen und Mieter haben wir dabei im Blick.

 

1536) Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt überführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformieren. Wir prüfen eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten. Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll


Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik
Glasfassade

Zitiert aus VBI-Magazin ingenium 12/22:

 

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

"Rechtsberatung": was ist Planern erlaubt, was ist versichert? - neue Urteile

Zwei aktuelle Urteile zum Umfang der vom Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubten Leistungen von Architekten und Ingenieuren veranlassen uns, dieses Thema erneut im Newsletter anzusprechen. Gemäß aktueller Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 13/23) ist die beratende Tätigkeit eines Architekten „zur Erlangung der […] Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit im Programm 430“ der KfW eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Der beklagte Energieberater hatte den Klägern eine „vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude“ empfohlen. Die Auszahlung der KfW-Fördermittel war verweigert worden, weil der Antrag vor Eintrag im Grundbuch gestellt worden war. Zuvor hatte die Entscheidung des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) zur Rechtsberatung im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung hohe Aufmerksamkeit in den Fachmedien erhalten. Der in diesem Fall zu Schadenersatz verklagte Architekt hatte seinem Auftraggeber einen Entwurf für einen Bauvertrag mit einer von ihm formulierten, durch einen Rechtsanwalt geprüften Skontoklausel zur Verfügung gestellt. UNIT warnt davor, die Grenze zur Rechtsberatung und damit das Berufsbild zu überschreiten, weil dann der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Prinzipiell sind Architekten und Ingenieuren bei der Beratung ihrer Bauherrn in Bezug auf Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien recht weitgehende Rechtsdienstleistungen erlaubt, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Wann immer möglich, sollte sich der Planer aber darauf beschränken, den Auftraggeber auf seine Rechte und klärungsbedürftigen Punkte hinzuweisen und ihm im Detail die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Durchsetzung konkreter Rechte geht. 

Mehr VgV-Ausschreibungen wegen Addition der Auftragswerte aller Planer ++ Rechtsgutachten zur gemeinsamen Vergabe

Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert (für Liefer-/Dienstleistungen 221.000 €) bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 ist die Rede von „jährlich 10.000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren - damit Sie sich auf Ihre Bewerbung konzentrieren können. Jedes Mal objektbezogenen Versicherungsschutz zu beantragen, ist wegen der benötigten Pläne oder Risikofragebögen nicht nur aufwändig, sondern dürfte künftig deutlich mehr Vorlauf benötigen. Tipp: Mit UNIT EXCEDENT kann das Büro sofort und kontinuierlich hohe Deckungssummen nachweisen.  

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Umgang mit der Regelungsänderung zwar Erläuterungen veröffentlicht, der Bundesrat fordert aber konkretere Hinweise für die öffentlichen Auftraggeber. Kammern und Verbände der planenden Berufe haben im Februar ´24 ein Rechtsgutachten zur alternativen gemeinsamen Vergabe als Bauauftrag (Schwellenwert 5.538.000 €) mit Aufteilung in Fach-/Teillose vorgelegt.

Bauvorlageberechtigung: personengebunden, Berufshaftpflichtversicherung übers Büro

Die in den Landesbauordnungen aller Bundesländer geregelte Bauvorlageberechtigung ist an eine Qualifikation und somit an eine Person gebunden. Uns erreichen gelegentlich Anfragen von Kunden, deren bauvorlageberechtigte Mitarbeiter sich fragen, ob sie in der Büropolice mitversichert sind oder einen eigenen Versicherungsvertrag benötigen. Dazu sei betont: Die Berufs-Haftpflichtversicherung schützt nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern gewährt auch Versicherungsschutz für die persönliche Haftpflicht seiner angestellten Mitarbeiter aus Schäden, die sie bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung (im Auftrag und Interesse des VN) dem Bauherrn oder einem sonstigen Dritten zufügen. Diese Mitversicherung gilt auch für ähnliche personengebundene Qualifikationen gemäß einzelner LBO wie "Nachweisberechtigter für Standsicherheit" oder "qualifizierter Tragwerksplaner". Hinweisen möchten wir darauf, dass Bauvorlagen nicht durch KollegInnen im Planungsbüro, die selbst nicht bauvorlageberechtigt sind, unterzeichnet oder gestempelt werden dürfen. Eine Unterschrift „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ im Bauantrag ist unzulässig und wird von (einigen) öffentlichen Auftraggebern nicht akzeptiert. Sind in der internen Unterschriftenregelung des Unternehmens solche Vermerke (i. V.) vorgesehen, muss für Bauanträge eine andere Lösung gefunden werden. Darüber hinaus ist es berufs- und bauordnungsrechtlich unzulässig, fremde Entwürfe zu unterzeichnen.

Freier Mitarbeiter oder Subplaner? – sicherer ist eigene Berufshaftpflichtversicherung! (aus: ingenium 12/24)
Büroszene Büroszene

Über 40 % der Planungsbüros beschäftigen nach aktuellem AHO-Bürokostenvergleich mindestens einen bis zu fünf "freie Mitarbeiter".

Was unterscheidet den „Subplaner“ vom „Freien Mitarbeiter“? Die rechtliche Bewertung ist komplex und mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet. Die Komplexität zeigt erneut das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 56/23), das zu einer komplett anderen Bewertung des gleichen Vertragsverhältnisses in einem Planungsbüro kommt als dies noch die erste Instanz entschieden hatte. Dabei ging es wie so oft um Fragen der Scheinselbständigkeit. Doch bei einer Fehleinschätzung bezüglich des Status droht darüber hinaus eine Versicherungslücke. Denn während „Freie Mitarbeiter“ in der Berufshaftpflichtversicherung wie Arbeitnehmer mitversichert sind, ist bei „Subplanern“ nur das Vergaberisiko des Versicherungsnehmers versichert, nicht dagegen die persönliche gesetzliche Haftpflicht des selbstständigen Subauftragnehmers. 

Vorbeugen: eigene Haftpflichtversicherung, keine Haftungsfreistellung
Unsere Empfehlung lautet deshalb: beide Vertragsparteien sollten für den Fall vorsorgen, dass die eigene Einschätzung des Vertragsverhältnisses falsch oder strittig sein könnte. Das heißt für „freie Mitarbeiter“, stets auch eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um keinen Regress ins Privatvermögen befürchten zu müssen. Das beauftragende Büro andererseits sollte keinesfalls einem „vermeintlichen freien Mitarbeiter“ zusichern, er sei über das Büro mitversichert – denn das könnte der Versicherer im Schadenfall als Obliegenheitsverletzung werten und die Leistung verweigern, weil seine Regressmöglichkeiten gegen den „tatsächlichen Subplaner“ durch eine solche Haftungsfreistellung beschränkt sind.
 
Status klären lassen
Sozial- und steuerrechtlich gibt es keine gesonderte Fallgruppe „freie Mitarbeiter“, es gibt allein Arbeitnehmer und Selbstständige: Freie Mitarbeiter gelten gem. § 7 Abs. 1 SGB IV als selbstständige Arbeitskräfte, die auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrages arbeiten, ohne dabei Angestellte eines Arbeitnehmers zu sein. Die für die Berufshaftpflichtversicherung relevante Unterscheidung „Freier oder Sub?“ wird von den Versicherungsgesellschaften vollständig den Versicherungsnehmern überlassen - noch nicht einmal eine namentliche Meldung des vermeintlichen „Freien“ wird verlangt. Um den Status im Hinblick auf Versicherungsschutz zu klären, sollte das beauftragende Planungsbüro daher versuchen, vom eigenen Versicherer im Idealfall eine namentliche Bestätigung des Versicherungsschutzes für die konkreten Personen zu erhalten. Unseren Kunden empfehlen wir zudem, den Sachverhalt auch in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht durch Experten prüfen zu lassen. 
 
Prämienanteil für Subplaner?
Die Versicherer machen den Versicherungsschutz davon abhängig, dass auch die durch freie Mitarbeiter oder Subplaner miterwirtschafteten Honorare im Rahmen der alljährlichen (Umsatz-)Abfrage zur Prämienregulierung gemeldet werden. Während diese Praxis im Hinblick auf freie Mitarbeiter für jeden Kunden nachvollziehbar ist, kommen immer wieder Fragen auf, weshalb für Fremdvergabeleistungen an Büros mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (Subplaner) ein Prämienanteil bezahlt werden muss. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, dass bei Fehlern des Subplaners dessen Berufshaftpflichtversicherung für alle Kosten einzustehen hat. Demnach müsste der Versicherer des beauftragenden Büros bei einem Schaden, den ein Subplaner zu verantworten hat, zunächst in die Regulierung eintreten, sich dann aber die Auslagen bei dem Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen. In der Praxis ist es aber so, dass beim Regress Risiken bleiben, für die der Versicherer folgerichtig Prämie berechnet. Denn selbst wenn die Verantwortlichkeit des Subplaners eindeutig ist, könnten Lücken in dessen Versicherungsschutz, unzureichende Deckungssummen oder ähnliches den Regress verhindern. Zudem hätte die Schadenregulierung grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Versicherer des Subplaners. Der Versicherer wird folglich vorab versuchen, den Versicherer des Subplaners direkt zur Regulierung heranzuziehen oder notfalls im Rahmen der Streitverkündung die rechtswirksame Einbindung des Subplaners zu erzielen. 

 

Wir haben zusammen mit Rechtsanwalt Timo Henkel von Jagenburg Rechtsanwälte ein „Spotlight“ verfasst, das Sie per Mail an jochen.scholl(at)unita.de bestellen können.

 
Aon bloggt: „Babyboomer“-Generation geht in Rente - eine Herausforderung für Arbeitgeber
Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Aon fördert Ukraine-Wiederaufbau ++ VBI: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen diesbezüglich wissen
Feuerwehreinsatz

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

Seit Oktober 2023 fördert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über das develoPPP-Programm zusätzliche Projekte, die dem Wiederaufbau der Ukraine dienen. Bewerben können Sie sich auf developpp.de.

 

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen.

Am 12.12.2024 hat Aon mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zusätzlich ein neues 110-Millionen-Euro Rückversicherungs-Paket aufgelegt für  internationale und Ukrainische Versicherungsgesellschaften - Details.

 

 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf des BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.


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