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Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter: Auszüge + aktuelle Meldungen

Berufshaftpflichtversicherung: 1) bei DB-Projekten, 2) für besondere Qualifikationen von Angestellten ++ Marktreport Kfz ++ Manager-Rechtsschutz

Liebe Leserinnen und Leser,

Seit dem Koalitionsgipfel am 9.10. kennen wir die Zahlen: Die Bundesregierung plant Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur von 166 Milliarden Euro in der laufenden Legislaturperiode, alle baureifen Projekte sollen umgesetzt werden. Im Bundeshaushalt 2025 stehen neben den Investitionen aus dem Einzelplan des Bundesministeriums für Verkehr künftig erhebliche Mittel aus dem geplanten Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zur Verfügung (*). Doch selbst wenn diese Mittel bald politisch „freigegeben“ sein werden, ist für Landesbehörden oder Kommunen noch lange nicht klar, welche Beträge vom Sondervermögen bei ihnen ankommen. Stand heute müssen diese von ihren – oft gekürzten - Haushalten ausgehen und zugleich für größere finanzielle Spielräume disponieren. Fest steht bereits: das Geld soll nicht in zusätzliches Personal fließen, d. h. Kapazitäten in Genehmigungs- und Vergabeverfahren bleiben begrenzt. Hoffen wir, dass dennoch möglichst bald sehr viele Leistungen für Ingenieurbüros ausgeschrieben werden!

 

 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

 

(Hinzu kommt ein Investitionsvolumen von 65 Milliarden Euro für die Infrastruktur der Bundeswehr. Bis 2031 sollen allein 270 Gebäude entstehen, "um darin Rekruten unterzubringen, mit Platz für rund 40.000 Betten" - Der Spiegel 42/25, S. 27).

Berufshaftpflichtversicherung: Objektversicherungen bei DB-Projekten

Planungsleistungen für DB-Projekte werden über kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherungen der DVA gesondert versichert. In § 10.2 Muster-Bauvertrag DB ist geregelt, dass „Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom Auftraggeber beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden“. Aufgrund der zitierten Klammer kann der Eindruck entstehen, dass weitere Versicherungen als Mehrfachversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unzulässig sind. Ohne zusätzliche Absicherung besteht aber ein hohes Risiko bei einem Schaden, der die Deckungssumme der Objektversicherung übersteigt. Dann könnte es eine Existenzfrage sein, ob die Jahresversicherung oder ein Excedent noch zur Verfügung steht oder nicht.
Diese Frage wird aber nicht allein vom Planungsbüro z. B. mittels seiner Umsatzmeldung entschieden, sondern diesbezüglich sind entsprechende Bedingungen des jeweiligen Versicherers zu beachten. Denn rechtlich gesehen stellt die parallele Absicherung desselben Risikos sowohl in einer Jahres- als auch in einer Objektversicherung zunächst in der Tat eine Mehrfachversicherung i. S. d. VVG dar. Gemäß § 78 Abs. 2 VVG kann grundsätzlich jeder Versicherer, der an einer solchen Mehrfachversicherung „beteiligt“ ist, im Falle einer Leistungserbringung (= Auszahlung von Schadenersatz an einen Geschädigten) von den anderen Versicherern im Wege des Regresses einen Teil der gezahlten Aufwendungen verlangen. Allerdings können wir Sie zu vertraglichen Regelungen im Hinblick auf das Verhältnis von Objekt- zu Jahresversicherung beraten (Subsidiärklausel, Regressverzicht, Excedenten-Deckung), die Ihren jeweiligen Bedürfnissen gerecht werden. Die führenden deutschen Versicherer handhaben diese Thematik durchaus unterschiedlich, wobei für unsere Kunden diesbezüglich zum Teil Sonderbedingungen gelten. Lassen Sie sich in jedem Fall vor Vertragsschluss beraten!

Betriebliche Altersversorgung: Arbeitnehmende wollen Garantien und Renditechancen

Was sich Beschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung wünschen, zeigt eine aktuelle Studie von Aon, die in Zusammenarbeit mit YouGov mehr als 1.100 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Alter von 18 bis 63 Jahren repräsentativ befragte. Demnach finden es 68 Prozent der Befragten wichtig, die Chancen des Kapitalmarkts für die bAV zu nutzen. Mit Blick auf das daraus resultierende Risiko, bei einer ungünstigen Kapitalmarktentwicklung niedrigere Leistungen zu bekommen, geben allerdings 55 Prozent der Befragten trotzdem garantierten Leistungen den Vorzug. Je älter die Befragten und je näher der eigene Renteneintritt, desto mehr rücken Garantien in den Fokus. Mit wachsendem Einkommen steigt die Bereitschaft, auch risikoreichere Optionen zu nutzen. Den hohe Stellenwert der bAV bei den Befragten belegen die Antworten auf die Frage, wofür sie ein zusätzliches finanzielles Budget nutzen würden, das ihnen von ihrem Arbeitgeber bereitgestellt wird. Die bAV liegt auf dem Spitzenplatz, noch vor der Option, sich das Budget auszahlen zu lassen. 

Projektmanager: neues Leistungsbild gemäß AHO-Heft Nr. 9

Die 6. Auflage des AHO-Hefts Nr. 9 bringt eine umfassend überarbeitete Struktur und inhaltliche Weiterentwicklung des Leistungsbilds Projektsteuerung. In einem gesonderten Handlungsbereich für die Projektleitung werden deren notwendige Leistungen benannt, um die Schnittstellen klarer zu bezeichnen und wohl auch, um Auftraggeber mehr in die Pflicht zu nehmen. Ein neues Kapitel beschreibt die erforderlichen Projektsteuerungsleistungen zur Nachhaltigkeit. Neu entwickelt wurde ein Leistungsbild Organisations- und Leistungsstrukturanalyse, welches parallel zur Projektentwicklung, vor der Auswahl und Beauftragung des Projektsteuerers erbracht werden sollte. Im Hinblick auf manche „ergänzende“ Leistungen, die bisher ausschließlich in Heft 19 für komplexe/große Bauprojekte aufgeführt waren, warnen wir davor, alle in AHO-Heften enthaltenen Leistungen als „versichertes Berufsbild“ im Sinne der Berufshaftpflichtversicherung zu verstehen. Die Grenzen zur Rechtsberatung wurden in der Neuauflage entsprechend schärfer gezogen. Beratung zur Wirtschaftlichkeit von Projekten kann stets Grauzonen oder Lücken mit sich bringen.

Gedankenaustausch in der Seminarpause

Übergabe/Nachfolge im Planungsbüro

VBI-Seminar mit Unternehmensberater Jörg Eckhold. Praxishinweise zum Nachfolgeprozess + Vortrag von Jochen Scholl zu Haftungsaspekten. Mainz 30.10., Nürnberg 19.11.

Lebensversicherung: Bezugsrecht anpassen!

Nach einer Scheidung und Wiederheirat bleibt das Bezugsrecht aus einer privaten Lebensversicherung grundsätzlich bei der Person, die im ursprünglichen Vertrag als bezugsberechtigt eingetragen wurde, unabhängig von der späteren Heirat. Eine automatische Änderung des Bezugsrechts durch die Scheidung oder die spätere Heirat findet nicht statt. Es ist ratsam, das Bezugsrecht bei einer Änderung der Lebensumstände anzupassen, um sicherzustellen, dass die Versicherungsleistung an die gewünschte Person ausgezahlt wird. 
Bei einer betrieblichen Altersversorgung kann der Begriff der „Hinterbliebenen“ enger gefasst und die Bezugsberechtigung ggf. in einer ausschließenden Reihenfolge festgelegt sein. In diesem Fall wäre eine Auszahlung der steuerlich geförderten Leistung im Todesfall an andere Dritte nicht ohne weiteres zulässig. Gemäß BMF-Rundschreiben vom 12.08.2021 Randnummer 5 besteht aber „die Möglichkeit, ein einmaliges angemessenes Sterbegeld an andere Personen als die in Rn. 4 genannten Hinterbliebenen auszuzahlen…[Dies] führt nicht zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung.“

Manager- und Straf-Rechtsschutz

Wichtig für Unternehmen & deren Verantwortliche!

Die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen nimmt zu, denn die Anforderungen an deren Vertreter sind aufgrund der Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre vor allem im IT-, Datenschutz-, Steuer- und Kapitalmarktrecht gestiegen. Eine Straf-Rechtsschutzversicherung bietet Schutz für das Unternehmen, seine Manager und alle Mitarbeiter im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich über Jahre hinziehen kann und daher ein hohes Kostenrisiko darstellt. Neben den Kosten des Gerichtsverfahrens und den Honoraren von Strafverteidigern (auf Stundenbasis!) sind forensische Dienstleistungen zur Aufklärung wirtschaftskrimineller Handlungen, Beratungskosten für Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit zur Abwendung von Imageschäden sowie umfangreiche Serviceleistungen versichert – u. a. im Falle einer Untersuchungshaft sowie Strafkautionen. 

Darüber hinaus empfehlen wir für angestellte Geschäftsführer einen Manager-Rechtsschutz. Der ist nicht nur wichtig wegen des Hauptbausteins für juristische Auseinandersetzungen bezüglich des Anstellungsvertrags mit ihren hohen Streitwerten, sondern auch wegen des persönlichen Strafrechtsschutzes. Denn wenn angestellten Mitgliedern der Geschäftsführung strafrechtliche Haftung droht, kann das Unternehmen die Deckung zum Strafrechtsschutz über die Firmenpolice verweigern.

Ihre Homepage: neue gesetzliche Regelungen

Die Inhalte des Impressums einer Homepage regelt seit 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG - in §5, wie zuvor beim vom DDG abgelösten Telemediengesetz). Ingenieure und Architekten haben zudem die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung zu beachten. Hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung muss gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV ein „Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: [Nr. 11] Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich“. Ob und unter welchen Voraussetzungen zusätzlich seit Ende Juni das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ebenfalls die Homepages von größeren Planungsbüros betrifft (Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen), ist laut Angaben der Ingenieurkammer Niedersachsen juristisch noch nicht eindeutig geklärt. Vorsorglich empfiehlt die Kammer den Ingenieurbüros daher, „Maßnahmen zu ergreifen, wenn Webseiten von Planungsbüros ein konkretes Terminbuchungs-/Kontakttool enthalten, das sich an Verbraucher richtet und woraus sich nachfolgend der Abschluss eines Vertrages mit diesem ergeben könnte“. Alternativ könnten vorhandene Kontakt-/Terminbuchungstools von der Seite genommen werden, denn unstreitig steht fest, dass allgemeine Kontaktdaten für eine Verpflichtung nach dem BFSG in jedem Fall nicht ausreichen.

Situation in der Kfz-Versicherung - Aon-Marktreport 2025

Nach den zuletzt wirtschaftlich schwierigen Jahren scheint sich der Markt für Kfz-Versicherungen langsam zu stabilisieren, wobei die Kaskosparte weiterhin defizitär bleibt. Melanie Frömming, Head of Aon Motor: „Mit Blick auf das Renewal 2026 erwartet der Markt weiterhin moderate bis deutliche Prämienanpassungen im Bereich von 8 bis 15 Prozent. Der inflationsbedingte Anstieg der durchschnittlichen Schadenkosten scheint seinen Höhepunkt überschritten zu haben.“ (* - Für UNITALLRISK-Kunden konnten wir eine Anpassung von 5 % verhandeln.)

Frömming erwartet eine Anschaffungswelle bei E Fahrzeugen ab Q3/2025. Im Schnitt gibt es weniger Unfälle mit E Autos, 5 bis 10 Prozent weniger Schäden in der Kfz Haftpflicht und rund 20 Prozent weniger Schäden in der Kasko. Dennoch fallen u. a. wegen komplexer Technik und teuren Spezialkomponenten durchschnittlich um 25 bis 30 Prozent höhere Reparaturkosten an als bei Verbrennern. Aon Motor sieht daher mehr Bedarf an individualisierten Deckungskonzepten für E Flotten.
(* Zitat aus dem Aon-Marktreport 2025 mit Trends & Ausblicken zu allen relevanten Versicherungssparten, den Sie via Button herunterladen können).

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Koalitionsvertrag: vereinfachte Baustandards, Abweichen künftig kein Mangel mehr

Gemäß Koalitionsvertrag der schwarz-roten Bundesregierung werden "Baustandards vereinfacht und der Gebäudetyp E abgesichert. Die Bindungswirkung von Normsetzungen durch Selbstverwaltungsorganisationen wird überprüft und auf ein sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt. Um den Gebäudetyp E zivilrechtlich zu ermöglichen, wird eine gesetzliche Verknüpfung mit den technischen Baubestimmungen der Länder vorgenommen. Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik stellt künftig keinen Mangel mehr dar. Die unabhängige Stelle zur Kostenfolgeprüfung von DIN-Normen wird eingesetzt" (Zeile 728 ff).

Das Bundesbauministerium hatte noch in 2024 eine umfassende "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" veröffentlicht mit Hinweisen, wie die einfache und rechtssichere Umsetzung in der Praxis gelingen kann. Erläutert wird u. a. die Aufklärungspflicht der Planer.

 
Unternehmens-übergreifende Berufshaftpflichtversicherung für Verbundstrukturen (aus: ingenium 06/25)
VBI-UnternehmerWerkstatt

Der Konsolidierungstrend in der Planungsbranche führt zu immer mehr Verbundstrukturen: entweder werden Unternehmen auf andere verschmolzen (M&A, „Konzern“) oder es entsteht eine Holding mit operativen Tochtergesellschaften. Daneben gibt es verstetigte Kooperationsformen von Planungsbüros wie Genossenschaften oder eine Verwaltungs-GmbH. Alle diese Verbundstrukturen haben ein gemeinsames Ziel: Synergieeffekte zu heben!

Dies vorausgesetzt, gilt es auch über die Berufshaftpflichtversicherung in Verbundstrukturen nachzudenken, denn mit einem passenden Konzept lassen sich Risiken managen und Prämien sparen. Wer dieses Thema nicht anpackt und es bei separaten Berufshaftpflicht-Policen belässt, behält auch alle Nachteile eines uneinheitlichen Versicherungsschutzes wie unterschiedliche Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen, unterschiedliche Ansprechpartner und Versicherer. Das fördert nicht nur Abstimmungsprobleme, sondern lässt Risiken und ggf. Lücken bestehen – und die Versicherungsprämien unverändert hoch.

Zumindest sollten daher bei einem Zusammenschluss von Planungsbüros die separaten Versicherungsverträge auf ein einheitliches Niveau gebracht werden.
Damit wird einheitlicher, im Idealfall bedarfsgerechter Versicherungsschutz sichergestellt, also gleiche Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen. Allerdings bleibt es weiterhin bei unterschiedlichen Ansprechpartnern und Versicherern mit dem damit verbundenen Koordinationsaufwand. Die Versicherungsprämien können sich sogar erhöhen, weil man ja den Versicherungsschutz an den aktuellen Bedarf angepasst hat. Letztlich bedeutet also auch diese Nivellierung verschiedener Verträge einen Verzicht auf Synergien. Und bei weiteren Zukäufen ist jeweils wieder der Aufbau eines Integrationsprozesses notwendig.

Ideal: “Konzernvertrag” – Synergien im Verbund heben
Um tatsächliche Synergien zu heben, ist daher die Integration zu einem einzigen Berufshaftpflichtvertrag für alle verbundenen Unternehmen empfehlenswert. Dieser Vertrag wird so gestaltet, dass alle Anforderungen an Versicherungsbedingungen, Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen erfüllt sind. Klare Zuständigkeiten der gleichen Ansprechpartner und Versicherer führen zu höherer Effizienz und Abwicklungsgeschwindigkeit. Im Innenverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen sind alle sonst vorhandenen Themen vom Tisch:
• Die Prämiensätze (auf das Honorar) sind für alle beteiligten Unternehmen gleich, weitere Firmen können leicht integriert werden. 
• Haftpflichtansprüche der Unternehmen untereinander sind versichert
• „Konzerninterne“ Umsätze sind versichert, brauchen aber für die Umsatzmeldung nicht berücksichtigt zu werden
• Vereinfachte Umsatzmeldung und Budgetplanung
• Prämienallokation an mitversicherte Firmen nach Verteilungsschlüssel möglich
• Übersicht über die aktuelle Schadensituation einzelner Einheiten sowie über alle Parameter wie Maximierung, SB
• Aktualisiertes, dokumentiertes Leistungsbild (Tätigkeitsbeschreibung) deckt alle Aktivitäten in der Gruppe ab.
Umsatz addiert = Synergieeffekte bei Versicherungskosten!
Und alle die oben genannten Vorteile gibt es zu günstigeren Versicherungsprämien, denn der Kalkulation liegt ein degressiver Verlauf durch Vereinbarung einer Honorarsummenstaffel zu Grunde. Je mehr Honorar im Jahr erzielt wird, umso niedriger ist der Prämiensatz. Bei Zukäufen profitieren beide Seiten: die neuen „Verbundmitglieder“ direkt von den niedrigen Prämiensätzen – und für alle im Verbund reduziert sich der Prämiensatz wegen erhöhter Honorarumsätze. Weitere Gestaltungsoptionen bieten Excedentendeckungen für den (seltenen) Großschaden.

Ein Prämienbeispiel aus der Praxis verdeutlicht die Chancen: die neu hinzugekommen Verbundmitglieder konnten mit Eintritt in den Gruppenvertrag ihre Versicherungsprämien sofort um bis zu 40 Prozent reduzieren. Aber auch alle anderen im Verbund konnten profitieren. Im Zeitraum von 3 Jahren, in dem viele Neuzugänge integriert wurden, konnte der Honorarprämiensatz durch die geschickte Ausgestaltung einer Honorarsummenstaffel um mehr als 20 Prozent gesenkt werden.

Text aus dem VBI-Magazin ingenium, Ausgabe 17, S. 44 f, von Dirk Oster, Jochen Scholl, Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH, Team UNIT.

Top-10-Risiken der Bau- und Immobilienbranche gemäß Aon Global Risk Management Survey 2025

Top Current Risks Facing Construction and Real Estate Organizations:

1. Economic Slowdown or Slow Recovery

2. Cash Flow or Liquidity Risk

3. Cyber Attack or Data Breach

4. Commodity Price Risk or Scarcity of Materials

5. Workforce Shortage

6. Business Interruption

7. Increasing Competition

8. Property Damage

9. Major Project Failure

10. Regulatory or Legislative Changes

 

Construction and real estate organizations are navigating a risk landscape shaped by economic volatility, digital acceleration and workforce disruption - siehe Details der Aon-survey.

EU-Lohntransparenzrichtlinie: was Sie jetzt wissen müssen

Die EU-Lohntransparenzrichtlinie ist DAS Thema für alle Personalverantwortlichen. Die EU will damit für mehr Entgeltgerechtigkeit sorgen – besonders zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap). Die neue Richtlinie enthält Sanktionen sowie Geldstrafen gegen Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen. 
Unternehmen müssen Informationen über die von ihnen gezahlten Entgelte veröffentlichen und Maßnahmen ergreifen, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle 5 % übersteigt. Der prozentuale Unterschied der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne von Männern und Frauen betrug in Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2022, wie schon im Jahr zuvor, 18 %. Es besteht also Handlungsbedarf. Doch was bedeutet eigentlich diese EU-Richtlinie für Unternehmen Ihrer Größenordnung? Und was ist wann zu tun? Lesen Sie den Beitrag unserer Aon-Experten.

...und/oder laden Sie den Aon-Guide to the EU Pay Transparency Directive – Benefits Transparency herunter: Employee Benefits Transparency


Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik (aus: ingenium 12/22)
Glasfassade
Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 

Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

"Rechtsberatung": was ist Planern erlaubt, was ist versichert? - neue Urteile

Zwei aktuelle Urteile zum Umfang der vom Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubten Leistungen von Architekten und Ingenieuren veranlassen uns, dieses Thema erneut im Newsletter anzusprechen. Gemäß aktueller Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 13/23) ist die beratende Tätigkeit eines Architekten „zur Erlangung der […] Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit im Programm 430“ der KfW eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Der beklagte Energieberater hatte den Klägern eine „vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude“ empfohlen. Die Auszahlung der KfW-Fördermittel war verweigert worden, weil der Antrag vor Eintrag im Grundbuch gestellt worden war. Zuvor hatte die Entscheidung des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) zur Rechtsberatung im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung hohe Aufmerksamkeit in den Fachmedien erhalten. Der in diesem Fall zu Schadenersatz verklagte Architekt hatte seinem Auftraggeber einen Entwurf für einen Bauvertrag mit einer von ihm formulierten, durch einen Rechtsanwalt geprüften Skontoklausel zur Verfügung gestellt. UNIT warnt davor, die Grenze zur Rechtsberatung und damit das Berufsbild zu überschreiten, weil dann der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Prinzipiell sind Architekten und Ingenieuren bei der Beratung ihrer Bauherrn in Bezug auf Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien recht weitgehende Rechtsdienstleistungen erlaubt, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Wann immer möglich, sollte sich der Planer aber darauf beschränken, den Auftraggeber auf seine Rechte und klärungsbedürftigen Punkte hinzuweisen und ihm im Detail die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Durchsetzung konkreter Rechte geht. 

Freier Mitarbeiter oder Subplaner? – sicherer ist eigene Berufshaftpflichtversicherung! (aus: ingenium 12/24)
Büroszene Büroszene

Über 40 % der Planungsbüros beschäftigen nach aktuellem AHO-Bürokostenvergleich mindestens einen bis zu fünf "freie Mitarbeiter".

Was unterscheidet den „Subplaner“ vom „Freien Mitarbeiter“? Die rechtliche Bewertung ist komplex und mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet. Die Komplexität zeigt erneut das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 56/23), das zu einer komplett anderen Bewertung des gleichen Vertragsverhältnisses in einem Planungsbüro kommt als dies noch die erste Instanz entschieden hatte. Dabei ging es wie so oft um Fragen der Scheinselbständigkeit. Doch bei einer Fehleinschätzung bezüglich des Status droht darüber hinaus eine Versicherungslücke. Denn während „Freie Mitarbeiter“ in der Berufshaftpflichtversicherung wie Arbeitnehmer mitversichert sind, ist bei „Subplanern“ nur das Vergaberisiko des Versicherungsnehmers versichert, nicht dagegen die persönliche gesetzliche Haftpflicht des selbstständigen Subauftragnehmers. 

Vorbeugen: eigene Haftpflichtversicherung, keine Haftungsfreistellung
Unsere Empfehlung lautet deshalb: beide Vertragsparteien sollten für den Fall vorsorgen, dass die eigene Einschätzung des Vertragsverhältnisses falsch oder strittig sein könnte. Das heißt für „freie Mitarbeiter“, stets auch eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um keinen Regress ins Privatvermögen befürchten zu müssen. Das beauftragende Büro andererseits sollte keinesfalls einem „vermeintlichen freien Mitarbeiter“ zusichern, er sei über das Büro mitversichert – denn das könnte der Versicherer im Schadenfall als Obliegenheitsverletzung werten und die Leistung verweigern, weil seine Regressmöglichkeiten gegen den „tatsächlichen Subplaner“ durch eine solche Haftungsfreistellung beschränkt sind.
 
Status klären lassen
Sozial- und steuerrechtlich gibt es keine gesonderte Fallgruppe „freie Mitarbeiter“, es gibt allein Arbeitnehmer und Selbstständige: Freie Mitarbeiter gelten gem. § 7 Abs. 1 SGB IV als selbstständige Arbeitskräfte, die auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrages arbeiten, ohne dabei Angestellte eines Arbeitnehmers zu sein. Die für die Berufshaftpflichtversicherung relevante Unterscheidung „Freier oder Sub?“ wird von den Versicherungsgesellschaften vollständig den Versicherungsnehmern überlassen - noch nicht einmal eine namentliche Meldung des vermeintlichen „Freien“ wird verlangt. Um den Status im Hinblick auf Versicherungsschutz zu klären, sollte das beauftragende Planungsbüro daher versuchen, vom eigenen Versicherer im Idealfall eine namentliche Bestätigung des Versicherungsschutzes für die konkreten Personen zu erhalten. Unseren Kunden empfehlen wir zudem, den Sachverhalt auch in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht durch Experten prüfen zu lassen. 
 
Prämienanteil für Subplaner?
Die Versicherer machen den Versicherungsschutz davon abhängig, dass auch die durch freie Mitarbeiter oder Subplaner miterwirtschafteten Honorare im Rahmen der alljährlichen (Umsatz-)Abfrage zur Prämienregulierung gemeldet werden. Während diese Praxis im Hinblick auf freie Mitarbeiter für jeden Kunden nachvollziehbar ist, kommen immer wieder Fragen auf, weshalb für Fremdvergabeleistungen an Büros mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (Subplaner) ein Prämienanteil bezahlt werden muss. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, dass bei Fehlern des Subplaners dessen Berufshaftpflichtversicherung für alle Kosten einzustehen hat. Demnach müsste der Versicherer des beauftragenden Büros bei einem Schaden, den ein Subplaner zu verantworten hat, zunächst in die Regulierung eintreten, sich dann aber die Auslagen bei dem Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen. In der Praxis ist es aber so, dass beim Regress Risiken bleiben, für die der Versicherer folgerichtig Prämie berechnet. Denn selbst wenn die Verantwortlichkeit des Subplaners eindeutig ist, könnten Lücken in dessen Versicherungsschutz, unzureichende Deckungssummen oder ähnliches den Regress verhindern. Zudem hätte die Schadenregulierung grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Versicherer des Subplaners. Der Versicherer wird folglich vorab versuchen, den Versicherer des Subplaners direkt zur Regulierung heranzuziehen oder notfalls im Rahmen der Streitverkündung die rechtswirksame Einbindung des Subplaners zu erzielen. 

 

Wir haben zusammen mit Rechtsanwalt Timo Henkel von Jagenburg Rechtsanwälte ein „Spotlight“ verfasst, das Sie per Mail an jochen.scholl(at)unita.de bestellen können.

 
Aon bloggt: Asbest-Grenzwerte und Pflichten neu geregelt ++ Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ++

Asbestgesetzgebung: Neue Pflichten und Grenzwerte in der EU-Richtlinie und deutsche Gefahrstoffverordnung. Was Unternehmen jetzt wissen und tun sollten, erfahren Sie hier

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Im Dezember 2024 wurde eine Novelle verabschiedet, die wesentliche Neuerungen zur Produkthaftung innerhalb der EU mit sich bringt. Sie modernisiert die bestehenden Vorschriften, indem sie Entwicklungen bei neuen Technologien, digitalen Systemen einschließlich KI und globalen Lieferketten berücksichtigt. Die Richtlinie muss nun von den nationalen Gesetzgebern aller EU-Mitgliedsstaaten mit einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte gegenüber natürlichen Personen vor, also insbesondere Verbrauchern. Aufgrund der erfolgten Änderungen wie der Erweiterung der erfassten Produkte und des Kreises der Haftungsadressaten (z.B. Online-Plattformbetreiber) ist die Produkthaftpflichtversicherung künftig für einen noch größeren Kreis von Unternehmen als Säule der Risikoabsicherung wichtig - lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt

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Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

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UBM und Aon steigern Akzeptanz für Holz-Hybrid-Bauweise. Bei großen Bauprojekten werden die Vorteile der Holz-Hybrid-Bauweise im Vergleich zu Stahlbeton immer sichtbarer: drastisch verringerte CO2-Emissionen, verbesserte Kreislauffähigkeit, höhere Energieeffizienz. Doch Holz als Baustoff stößt bei manchen Investoren und Versicherern noch immer auf Vorbehalte – und ist daher viel zu selten erste Wahl. Aon und UBM, ein international führender Projektentwickler mit nachhaltiger Ausrichtung, gehen einen intelligenten Weg, um nachhaltigen Bauvorhaben mehr Rückenwind zu verschaffen. Ihr Ansatz: integriertes Risikomanagement. Erfahren Sie mehr in einem Beitrag des Magazins "Forum - nachhaltig wirtschaften".

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Weitere Blog-Beiträge u. a.: Kosteneffizienter Brandschutz für Industrieunternehmen ++ Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Aon fördert Ukraine-Wiederaufbau ++ VBI: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen diesbezüglich wissen
Feuerwehreinsatz

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

Seit Oktober 2023 fördert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über das develoPPP-Programm zusätzliche Projekte, die dem Wiederaufbau der Ukraine dienen. Bewerben können Sie sich auf developpp.de.

 

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen.

Am 12.12.2024 hat Aon mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zusätzlich ein neues 110-Millionen-Euro Rückversicherungs-Paket aufgelegt für  internationale und Ukrainische Versicherungsgesellschaften - Details.

 

 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf des BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages ++ IPA-Check

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.

 

IPA-Check: Welche Bauvorhaben sind für Integrierte Projektabwicklung geeignet?
Integrierte Projektabwicklung ist vielversprechend im Hinblick auf Effizienz, Wertschöpfung und Konfliktpotenzial - das steht für UNIT-JUR.-Netzwerkmitglied Rechtsanwalt Ulrich Eix außer Frage. Ob ein Beteiligter aus der Baubranche oder ein konkretes Projekt für IPA geeignet ist, könne man nicht pauschal beantworten, es sollte vielmehr vor Einstieg in ein IPA-Projekt geprüft werden. Denn IPA-Projekte unterscheiden sich von herkömmlichen, was Herangehensweise, Fähigkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen anbelangt. Dementsprechend risikobehaftet sei es, ein IPA-Projekt ohne entsprechende Erfahrung aufzusetzen. IPA-unerfahrene Projektbeteiligte können gemäß Eix´ Erfahrung nicht selbst einschätzen, ob sich Ihre Organisation oder ein Projekt für IPA eignet. Hierfür seien sowohl die juristische Sicht als auch kulturelle und methodische Aspekte entscheidend. Vor diesem Hintergrund hat Eix in seiner Kanzlei Lutz / Abel einen standardisierten IPA-Check mit entwickelt, der Interessenten Sicherheit geben kann. Neben den rechtlichen Aspekten werden der Auftraggeber, Projektpartner sowie in öffentlichen Bauvorhaben beteiligte Behörden als Stakeholder in den Analyseprozess einbezogen. Darüber hinaus unterstützt der Check auch den Auswahlprozess weiterer Projekt-Partner. In den IPA-Check integriert ist eine Schulung, eine Evaluation auf Grundlage von Interviews und ein Abschlussbericht. Auf diese Weise kann laut Eix innerhalb weniger Wochen effizient und übergreifend ermittelt werden, ob IPA im Bereich des Möglichen liegt und an welchen Punkten gegebenenfalls noch optimiert werden muss. Bei Interesse informieren Sie sich hier oder kontaktieren Sie Ulrich Eix persönlich.


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