Wichtig für GmbH-Geschäftsführer

D&O - Managerhaftpflicht

Bessere Entscheidungen: Fehler von Führungskräften versichern

"Unternehmensorgane" haften grundsätzlich mit ihrem vollen Privatvermögen für die durch sie verursachten Schäden gegenüber Dritten oder dem eigenen Unternehmen – und das schon bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen. Um Ihre Geschäftsführer, Vorstände und leitenden Angestellten vor den Folgen eventueller rechtlicher Auseinandersetzungen zu schützen, bieten wir Ihnen mit unseren Manager-Haftpflichtversicherungskonzepten („D&O = Directors & Officers") die passende Lösung. Die Prämien zahlt das Unternehmen, geschützt sind aber die Führungskräfte. Auf diese Weise sichert die Firma im Übrigen auch die eigene Liquidität ab. Aon bietet ein Konzept an, dass zu günstigen Konditionen umfangreiche Zusatzleistungen umfasst:

  • Unkomplizierte Beantragung ohne Bilanzeinsicht, Transparente Kalkulation über Prämientabelle
  • Außer Vorsatz gibt es keine elementaren Ausschlüsse
  • Kostenübernahme zur Minderung von Reputationsschäden
  • Gehaltsfortzahlung bei Einbehalt von Vergütungsansprüchen wegen Schadenersatzforderungen
  • Der Kreis versicherter Personen ist weiter gefasst. So sind z. B. persönlich haftende Gesellschafter von Personen-Gesellschaften, Prokuristen, leitende Angestellte, Generalbevollmächtigte und besondere Vertreter gemäß § 30 BGB eingeschlossen sowie Arbeitnehmer, die aufgrund von Gesetz- oder Industriestandards zu Beauftragten für Compliance, Datenschutz, Geldwäsche, Arbeitsschutz- oder Sicherheit bestellt wurden.
  • Zusatzabsicherung für ausscheidende Unternehmensleiter: sorgt dafür, dass Manager weiterhin ausreichend abgesichert sind, obwohl sie keinen Einfluss auf die D&O-Deckung mehr haben. 

Bei Insolvenz kommt es zum Schwur

Hinweis von Dipl.-Vw. Wolfgang Reiss, selbständiger Kundenberater
Wolfgang Reiss

"Geschäftsführer in mittelständischen Planungsbüros glauben nicht, dass "ihr Büro" sie jemals in Haftung nehmen könnte. Aber leider können Fehlentscheidungen gerade in Unternehmen mit oft nur geringer Kapitalausstattung schnell zur Insolvenz führen. Und der Insolvenzverwalter hat dann Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung zu prüfen - und wird sie einklagen."

Auszug Newsletter 7-8/26: Für die D&O-Versicherung ist insbesondere die Frage von Bedeutung, ob Versicherer bei Insolvenzfällen den Versicherungsschutz ablehnen können. Die nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigten hohen Anforderungen an den Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung verbessern die Durchsetzbarkeit von Deckungsansprüchen erheblich (Urteil vom 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25). Dem Verfahren lag ein typischer Sachverhalt zugrunde: Ein Insolvenzverwalter machte gegen den ehemaligen Geschäftsführer Ansprüche wegen verbotswidriger Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geltend. Der D&O-Versicherer verweigerte die Deckung unter Berufung auf den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung. Bislang vertraten einige Gerichte und Versicherer die Auffassung, dass eine verspätete Insolvenzantragstellung bereits ein starkes Indiz dafür sei, dass auch spätere Zahlungen nach Insolvenzreife wissentlich pflichtwidrig erfolgt seien. Dieser Sichtweise hat der BGH nun eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichts kann aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht automatisch auf eine wissentliche Verletzung des insolvenzrechtlichen Zahlungsverbots geschlossen werden. Maßgeblich sei vielmehr die konkrete Pflichtverletzung, für die der Geschäftsführer tatsächlich in Anspruch genommen wird. Für den Deckungsausschluss müsse der Versicherer nachweisen, dass gerade diese Pflicht wissentlich verletzt wurde. Die Entscheidung stärkt damit Organmitglieder in D&O-Deckungsprozessen erheblich, darf aber nicht missverstanden werden: Kann ein Versicherer nachweisen, dass ein Organmitglied die maßgebliche Pflichtverletzung bewusst und in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit begangen hat, entfällt weiterhin der Versicherungsschutz. Für Geschäftsführer/Vorstände bleibt daher eine sorgfältige Dokumentation von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen unverzichtbar. Gerade in Krisensituationen kann eine nachvollziehbare Entscheidungsdokumentation später entscheidend dafür sein, ob Deckungsschutz besteht oder nicht.

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