Die betriebliche Altersversorgung ist ein unverzichtbarer Baustein der Altersvorsorge und wird vom Staat bevorzugt gefördert. Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg vorgeben, der bei geringem Verwaltungsaufwand den Mitarbeitern die meisten Vorteile bietet - und kann die bAV zu einem Instrument der Mitarbeiterbindung ausgestalten!
Zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wurde im Betriebsrentenstärkungsgesetz geregelt, dass der Arbeitgeber „15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“ (§ 1a Abs. 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG). Die Option, sich exakt an der gesetzlichen Mindestvorgabe zu orientieren, ist nur scheinbar die günstigste. Zwar lassen sich ein paar Euro einsparen, wenn man die Höhe der eingesparten Sozialabgaben für den einzelnen Mitarbeiter berücksichtigt, denn die Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze müssen dann nicht bezuschusst werden, weil der Arbeitgeber keine Sozialabgaben einspart. Aber der Aufwand steigt, weil die individuellen Zuschüsse dann wegen der Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr aufs Neue berechnet werden müssen. Die Empfehlung von UNIT lautet daher, 15 Prozent pauschal zuzuschießen - oder sogar einen höheren Prozentsatz, wenn man gegenüber den Wettbewerbern um die begehrten Ingenieur-Fachkräfte Pluspunkte sammeln möchte.