Um den Meldepflichten gegenüber dem Versicherer zu genügen und damit wir Ihren Versicherungsschutz bedarfsgerecht aktualisieren können, benötigen wir jährlich von Ihnen diesen ausgefüllten Fragebogen...angesichts drohender Sanktionen der Versicherer bitte fristgerecht! Am einfachsten geht das über unser neues Online-Tool „Aon Risk Manager“ (ARM). Viele Kunden haben bereits ihre aktuellen Tätigkeitsfelder/Risiken und Umsätze mit diesem digitalisierten Formular statt mit pdf-Fragebogen gemeldet. Das Feedback war durchweg positiv, allerdings gab es je nach Browsereinstellungen vereinzelt technische Probleme mit der Einrichtung der App “Okta“, die der Multi-Faktor-Authentifikation zur Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien dient. In solchen Fällen hilft das ARM-Team telefonisch. Haben Sie noch keinen Zugang zu ARM? Dann senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihrer Versicherungsscheinnummer an unit@unita.de.
Zum in der Jahresmeldung anzugebenden Honorarumsatz gehören die Umsatzsummen gemäß Umsatzsteuererklärung. Honorare sind die Umsätze, die aus übernommenen Architekten-, Ingenieurleistungen bzw. aus der versicherten beruflichen Tätigkeit erzielt werden (inkl. Nebenkosten wie z. B. Reisekosten /Materialkosten etc., die dem jeweiligen Auftraggeber zusammen mit der Honorarrechnung in Rechnung gestellt werden). Dies sind Honorare gemäß HOAI, frei vereinbarte Honorare für Erbringung von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen, Honorare für gewonnene Wettbewerbe, Vorentwürfe und Entwürfe sowie auch Honorare für Gutachter- und Sachverständigentätigkeiten.
Für die Beitragsberechnung ist sowohl das Eigenhonorar als auch das Fremdhonorar für die Weitervergabe von Leistungen an Subplaner mit eigener Berufs-Haftpflichtversicherung aufzugeben - jeweils ohne Mehrwertsteuer. Anzugeben ist also der Gesamtbrutto-Jahreshonorarumsatz (ohne Mehrwertsteuer), der den Auftraggebern im Vorjahr in Rechnung gestellt wurde. Dabei wird unterschieden zwischen Gesamthonorar, Eigen- und Fremdhonorar (Eigenhonorar + Fremdhonorar = Gesamthonorar). Das Eigenhonorar ist der Honorarumsatz aus Leistungen, die durch das versicherte Büro einschließlich freier Mitarbeiter (ohne eigene Berufs-Haftpflichtversicherung) selbst erbracht wurden. Fremdhonorar ist der Honorarumsatz aus Leistungen, die an andere selbständige Büros (mit eigener Berufs-Haftpflichtversicherung) weiter vergeben wurden.
Diese Erläuterung gilt für alle Versicherer, die dazu z. T. Klauseln in den Bedingungen formuliert haben, die VHV z. B. in „A 647 ARCHIPROTECT Beitragsberechnung Honorar“ wie folgt:
„Für die Beitragsberechnung ist der Brutto-Jahreshonorarumsatz ohne Mehrwertsteuer maßgebend. Die Meldung der effektiven Umsatzsummen hat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Dem Versicherer steht das Recht zu, anhand des Umsatzsteuerbescheides eine Überprüfung vorzunehmen. Der Beitrag des laufenden Jahres wird nach dem Umsatz des abgelaufenen Kalenderjahres (= Versicherungsjahr) berechnet. Der Versicherer behält sich vor, eine Beitragsabrechnung nach dem tatsächlichen Brutto-Jahreshonorarumsatz des jeweiligen Jahres vorzunehmen“.