Rahmenvertragskonzepte

Schutz für Ihre Wohn- und Geschäftsgebäude

Auch unbenannte Gefahren versichert!

Auch Elementarschäden wie Überschwemmung und Rückstau sind mitversichert, sofern sie nicht explizit einzelvertraglich ausgeschlossen wurden (s. u.).

  • Graffiti-Schäden, Beschädigung durch Dritte
  • Fahrzeuganprall
  • Außenreklame
  • Rohrverstopfung
  • Umgestürzte Bäume
  • Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit

UNITALLRISK-Police: Alle Risiken in einem Vertrag.

Empfehlung von Jeanette Kießwetter, Produktmanagement
Jeanette Kießwetter

"Verwaltungsaufwand und Kosten der Planungsbüros reduzieren durch Bündelung aller Firmenversicherungen in einem Vertrag – das ist unser Ziel mit der UNITALLRISK-Police. Als Produktmanagerin versuche ich das Bedingungswerk durch regelmäßiges Nachverhandeln mit den Versicherern immer auf Top-Niveau zu halten.

Ein aktuelles Beispiel: Im Rahmen der UNITALLRISK-Police sind auch Elementarschäden mitversichert, sofern sie nicht explizit einzelvertraglich ausgeschlossen wurden. Dabei ist die höhere Selbstbeteiligung in der Gebäudeversicherung zu berücksichtigen.

Überschwemmungsschäden sind folglich mitversichert und
Rückstauschäden sind folglich mitversichert (Definitionen s. u.).

Im Rahmen der Inhalts- und Gebäudeabsicherung sind auch Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten
unbegrenzt mitversichert, sofern sie im Zusammenhang mit dem Schadenereignis stehen. Kosten für die „Entrümpelung des Kellers“ sowie
für ersten Säuberungsmaßnahmen sind damit nicht gemeint."

Elementarschäden mitversichert!?

Definitionen UNITALLRISK

Definition Überschwemmung: „ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, auf dem das versicherte Gebäude liegt
oder in dem sich die versicherten Sachen befinden (Versicherungsgrund- stück) mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
b) Witterungsniederschläge,
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).

Definition Rückstau: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von ober-irdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
Gebäude eindringt“.
Bei Schäden durch Grundwasser ist zu unterscheiden, wie das Grundwasser in das Gebäude eindringt. Das einfache Eindringen ist vom
Versicherungsschutz nicht erfasst. Das Grundwasser muss über die umliegenden Bodenflächen von außen in das Gebäude einfließen.
Die genaue Ursache werden Gutachter feststellen müssen.

Definition Aufräum- und Abbruchkosten: „sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten“.

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