Projektmanagement

Projektmanager, Projektsteuerer, BIM-Manager (s. u.)

In praktisch jeder Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure ist das Risiko "Projektsteuerer" eingeschlossen (Ausnahme: Fachtarife), idealerweise sogar Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von eigenen Fristen und Terminen. Allgemein warnen wir aber davor, die in AHO-Heften enthaltenen Leistungen als „Berufsbild“ im Sinne der Berufshaftpflichtversicherung zu verstehen. Keineswegs sind alle aufgeführten Leistungen „automatisch“ versichert (s. u.) - und wenn, dann nur, soweit dem Projektmanager keine Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften oder rechtgeschäftlichen Abnahmen übertragen wird. Lassen Sie sich also von uns individuell beraten!

 

Darüber hinaus gilt: Projektmanager müssen ihre Auftraggeber auch zu Versicherungslösungen beraten. Insofern sind wir ihr Partner für kombinierte Projektversicherungen. Aon Construct bietet viele Vorteile für alle Baubeteiligten und hilft, Verzögerungen zu vermeiden!

 

  • Die ausnahmsweise Abbedingung des Ausschlusses für eigene Fristen und Termine gilt nicht, wenn neben der Tätigkeit als Projektsteuerer auch Tätigkeiten als Objekt- und Fachplaner am identischen Projekt übernommen werden
  • Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Zusagen und Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder von Teilleistungen durch den Versicherungsnehmer oder Dritte
  • Vor allem weisen wir auf unversicherte Risiken bei Übernahme originärer Bauherrenaufgaben hin. Aus Praxiserfahrung empfehlen wir, grundsätzlich vom Fehlen der Vertretungsmacht auszugehen, wenn sie im Namen des Auftraggebers tätig werden. Ob mit oder ohne ausdrücklich vereinbarte Vollmacht zur Vertretung: wenn ein Projektmanager „rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen abgibt, die eine unmittelbare Belastung des Bauherrn in wirtschaftlicher Hinsicht nach sich ziehen“, drohen Versicherungslücken. Ein Beispiel ist die rechtsgeschäftliche Abnahme, die Versicherer selbst mit Vollmacht nicht mehr unter das Berufsbild fassen. Aber auch wenn der Projektmanager für einen Bauherrn mit weiteren Baubeteiligten verbindliche Werk- und/oder Lieferverträge schließt, Zusatzaufträge vergibt, Stundenlohnarbeiten vereinbart etc., und dabei einen Fehler macht, kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen, für die kein Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht.
  • Im AHO-Heft Nr. 19 „Ergänzende Leistungsbilder im Projektmanagement für die Bau- und Immobilienwirtschaft“ sind zwölf Leistungsfelder benannt, die bei komplexen/großen Bauprojekten ergänzend beauftragt werden könnten. Davon könnten vor allem folgende Leistungsbilder Grauzonen oder Lücken mit sich bringen:
  • Value-Engineering (u. a. „Leistungen des Planungsteams auf Optimierungsmöglichkeiten betreffend Wirtschaftlichkeit bewerten“)
  • Nutzer-/Mieterkoordination (u. a. „kaufmännische Feststellungen i. V. m. Mieterausbau“, „Beratungsfunktion im Hinblick auf die abzuschließenden Mietverträge“).
  • Zudem: es ist umstritten, ob alle Projektmanagementleistungen dem Werkvertragsrecht unterliegen – einige gelten als Dienstleistung. Seit 2018 kommt mit dem BGB-Bauvertragsrecht die weitere Unterscheidung hinzu, ob es sich um Architekten-/ Ingenieurleistungen gemäß § 650p BGB handelt oder um allgemeines Werkvertragsrecht.

„BIM-Management“

Grauzonen Berufshaftpflichtversicherung beachten!

Bei jedem BIM-Projekt gibt es obligatorische Managementaufgaben wie Beratungs-, Dokumentations-, Informations- und Kontrollleistungen, mit Schwerpunkt auf der für den Datenaustausch vorgesehenen IT-Infrastruktur. Nicht immer aber gibt es einen gesonderten – und im Vertrag auch so bezeichneten - „BIM-Manager“, oft werden Objekt- oder Generalplaner diese Aufgaben vertraglich übernehmen. Das heißt: auch wenn der „BIM-Manager“ in neuesten Bedingungswerken führender Versicherer als mitversichert benannt ist, ist Vorsicht angebracht, denn etliche dieser Rolle gemeinhin zugeschriebenen IT-Leistungen kollidieren mit Ausschlüssen in den Berufshaftpflichtbedingungen. 
Die Versicherer gehen mit dieser Situation unterschiedlich um: Beim HDI ist eine individuelle Prüfung vorgesehen, nach der Versicherungsschutz für derartige vertraglich übernommene Leistungen ausdrücklich vereinbart werden kann. Die VHV dagegen hat eine BIM-Klausel eingeführt, die einige Erweiterungen für alle Kunden abschließend aufführt, während sie für andere Leistungen über die Berufshaftpflichtversicherung keine Deckung bieten will. Eingeschlossen sind demnach z. B. „beratende Tätigkeiten hinsichtlich der Auswahl oder des Kaufes von BIM-fähiger Software“ oder „notwendige Einweisungen oder Schulung anderer an einem konkreten Bauvorhaben Beteiligter in Bezug auf die Softwarelandschaft des Bauvorhabens, sofern dies zur Kommunikation oder zum Datenaustausch notwendig ist“. Nicht versichert bleiben z. B. „Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege“ oder auch „Schulungen hinsichtlich der individuellen planerischen Nutzung von Bausoftware“. Zudem ist eine weitere Einschränkung zu beachten: die Managementleistungen werden nur dann als versichert betrachtet, sofern eine eigene Planungsleistung erfolgt, sowie ausschließlich für die Erstellung von Bauwerken. 

Betreiben eines BIM-, sonstigen Datenaustausch- oder Kommunikationsservers: Dass diese originäre IT-Leistung und somit die Risiken von Serverausfällen überhaupt in spezifische Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten und Ingenieure Aufnahme fand, belegt die Bereitschaft führender Versicherer, dem Wandel im Berufsbild durch BIM Rechnung zu tragen. Auch Planer mit dieser Bedingungserweiterung sollten beachten, dass der Versicherungsschutz ausschließlich die Haftung für Drittschäden umfasst und technischen Voraussetzungen wie dem Einhalten des „aktuellen Stands der Internet- und Sicherheitstechnik“ unterliegt. 

Datenverlust bleibt Risiko! 
Abschließend muss auf das gefährlichste Haftungsrisiko hingewiesen werden, das die vermehrte Datennutzung bei BIM mit sich bringt. Verlust, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten sind weder auf den o. g. „betriebenen“ Servern noch auf eigenen Servern der Beteiligten gedeckt, schon gar nicht Kosten für die Wiederherstellung von IT-Infrastruktur. Wer derartige Risiken versichern will.  benötigt IT-Haftpflicht- und Cyberversicherungen.

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