Stabsstelle "Ausland"

Besser beraten bei Projekten mit Auslandsbezug

Nicht immer ist ein Auslandsbezug offensichtlich, er kann auch aus vertraglichen Anforderungen an den Versicherungsschutz bestehen, die nicht zur deutschen Berufshaftpflichtversicherung passen. Zum Beispiel, wenn der potenzielle Auftraggeber zu einem internationalen Konzern gehört und dessen Vertragsvorlagen verwendet. Daher: Vor Vertragsschluss unsere Stabsstelle kontaktieren! 
 

  • Noch nicht einmal für alle EU-Länder besitzen Planer Versicherungsschutz über den deutschen Berufshaftpflicht-Versicherungsvertrag.
  • Zu prüfen ist stets, ob in dem jeweiligen Land eine Pflichtversicherung vorgegeben ist.
  • Wenn es sich um ein so genanntes „Non-Admitted"-Verbotsland handelt, darf der Versicherungsschutz nur bei im Land zugelassen Versicherungsunternehmen eingedeckt werden.
  • Für rechtlich selbständige Niederlassungen muss meist ein eigener Versicherungsvertrag geschlossen werden. Dieser Status ist daher genau zu prüfen, zumal in einigen Ländern unselbständige Niederlassungen aus fiskalischen Gründen als rechtlich selbständig gewertet werden.
  • Eventuelle zusätzliche Versicherungskosten sollten vorab geklärt werden, um eingepreist werden zu können.

Mit Leidenschaft berate ich bei Auslandsprojekten!

Jana Morgenstern, Fachberaterin Berufshaftpflicht Ausland

„Projekte im Ausland sind immer eine spannende Herausforderung und mein Spezialgebiet seit über 10 Jahren. Unsere Kunden wenden sich einfach an ihren persönlichen Berater, sobald sie mit Auftraggebern oder Bauprojekten außerhalb Deutschlands zu tun bekommen, ich koordiniere dann alle Prozesse bis zur rechtssicheren Versicherungslösung. Dabei hilft es uns natürlich ungemein, dass Aon über ein Netzwerk aus KollegInnen mit Expertise in mehr als 120 Ländern verfügt."

Die Wahl des richtigen Gerichtsstands in internationalen Verträgen

Bei der Gestaltung internationaler Verträge liegt der Fokus meist auf den geschäftlichen Details. Vertragsklauseln zum Gerichtsstand werden nach Eindruck unserer Spezialistin für das Thema Ausland Jana Morgenstern mitunter zu unreflektiert aus Standardverträgen übernommen. Sie empfiehlt eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu Beginn der Geschäftsbeziehung, um spätere Komplikationen zu vermeiden, und verweist exemplarisch auf die Antwort eines Versicherers auf unsere Frage nach der Rolle des vereinbarten Werkvertragsrechts. Nach Auffassung dieses Versicherers sei es deckungsunschädlich, wenn zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer (Versicherungsnehmer) das jeweilige Landesrecht des Auftraggebers oder des Auftragnehmers vereinbart werde.  Werde im Vertrag jedoch ein anderes Landesrecht vereinbart, so bestehe über die Berufshaftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer nicht automatisch Versicherungsschutz. In derartigen Fällen prüfe der Versicherer auf Nachfrage und anhand des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Erweiterung des Versicherungsschutzes.

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