Besser informiert: Wie funktioniert Entgeltumwandlung?
Ansparen aus dem Brutto: ohne Steuern, Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung zu Gunsten des Angestellten oder angestellten Geschäftsführers ab. Die fälligen Beiträge werden aus dem Bruttolohn umgewandelt. Die spätere Versicherungsleistung wird allein an den Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene ausgezahlt. Steuerfrei können Beiträge in Höhe von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 676 € - diese staatliche Förderung wurde ab 2019 verdoppelt und dauerhaft verlängert!), Sozialabgabenfrei bis zu 4 Prozent umgewandelt werden (2026: 338 €). Je nach individuellem Steuersatz machen 200 Euro Gehaltsumwandlung zugunsten der Zusatzrente für den Arbeitnehmer daher nur 60 bis 90 Euro weniger Nettogehalt aus!
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen weiter fördern. Das BRSG II ist seit 21. Januar 2026 in Kraft, ein wichtiger Bestandteil gilt aber erst ab dem 1. Januar 2027: die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung wird erhöht und künftig an die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gekoppelt sein (3 % = aktuell 3.042 statt bisher 2.575 €). Gleichzeitig wird der Förderhöchstbetrag und der korrespondiere Lohnsteuerfreibetrag von 288 auf 360, der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag von 960 auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht. Für Planungsbüros, die ein Interesse an einer hohen bAV-Teilnahmequote haben, bietet sich künftig die Möglichkeit, Opting-Out-Lösungen zur Entgeltumwandlung auf Betriebsebene umzusetzen – das war bisher tarifvertraglich gebundenen Unternehmen vorbehalten und bedeutet: jeder Mitarbeiter nimmt teil, es sei denn er widerspricht. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewährt. Mit diesem qua Gesetz sofort unverfallbaren Zuschuss ist der mindestens 15-prozentige Pflichtzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG abgegolten.