Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung per Gehaltsumwandlung. Auf die aus dem Bruttogehalt umgewandelten Sparbeiträge werden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge erhoben! Ein unverzichtbarer Baustein der Altersvorsorge! Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg vorgeben, der bei geringem Verwaltungsaufwand den Mitarbeitern die meisten Vorteile bietet - und kann die bAV zu einem Instrument der Mitarbeiterbindung ausgestalten.
Zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wurde im Betriebsrentenstärkungsgesetz geregelt, dass der Arbeitgeber „15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“ (§ 1a Abs. 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG).