Attraktiv für ArbeitnehmerInnen

Betriebliche Altersversorgung

Ansparen fürs Alter - mit staatlicher Förderung & Arbeitgeberzuschuss

Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung per Gehaltsumwandlung. Auf die aus dem Bruttogehalt umgewandelten Sparbeiträge werden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge erhoben! Ein unverzichtbarer Baustein der Altersvorsorge! Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg vorgeben, der bei geringem Verwaltungsaufwand den Mitarbeitern die meisten Vorteile bietet - und kann die bAV zu einem Instrument der Mitarbeiterbindung ausgestalten.

Zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wurde im Betriebsrentenstärkungsgesetz geregelt, dass der Arbeitgeber „15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“ (§ 1a Abs. 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG).

  • Gemeinsam mit Ihnen ermitteln wir den besten bAV-Durchführungsweg für Ihr Unternehmen.
  • Für die individuelle Beratung Ihrer Mitarbeiter nehmen wir uns Zeit. 
  • Auch für Ihre persönliche Absicherung als Geschäftsführer oder Gesellschafter, Arbeitszeitkonten oder auch Insolvenzsicherung von Altersteilzeitmodellen haben wir Experten.

Besser informiert: Wie funktioniert Entgeltumwandlung?

Ansparen aus dem Brutto: ohne Steuern, Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung zu Gunsten des Angestellten oder angestellten Geschäftsführers ab. Die fälligen Beiträge werden aus dem Bruttolohn umgewandelt. Die spätere Versicherungsleistung wird allein an den Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene ausgezahlt. Steuerfrei können Beiträge in Höhe von bis zu 8 Prozent (2024: 604 €, 2025: 644 € - diese staatliche Förderung wurde ab 2019 verdoppelt und dauerhaft verlängert!), Sozialabgabenfrei bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt werden (2024: 302 €, 2025: 322 €). Je nach individuellem Steuersatz machen 200 Euro Gehaltsumwandlung zugunsten der Zusatzrente für den Arbeitnehmer daher nur 60 bis 90 Euro weniger Nettogehalt aus!

15 % Arbeitgeberzuschuss ist Pflicht, also zählt die Kür!

Dipl.-Ing. (FH) Steffen Lehmann, selbständiger Kundenberater, Experte Betriebliche Altersversorgung (DMA)
Foto Steffen Lehmann

"Die Option, sich exakt an der gesetzlichen Mindestvorgabe zu orientieren, ist nur scheinbar die günstigste. Zwar lassen sich ein paar Euro einsparen, wenn man die Höhe der eingesparten Sozialabgaben für den einzelnen Mitarbeiter berücksichtigt, denn die Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze müssen dann nicht bezuschusst werden, weil der Arbeitgeber keine Sozialabgaben einspart. Aber der Aufwand steigt, weil die individuellen Zuschüsse dann wegen der Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr aufs Neue berechnet werden müssen. Meine Empfehlung lautet daher, 15 Prozent pauschal zuzuschießen - oder sogar einen höheren Prozentsatz, wenn man gegenüber den Wettbewerbern um die begehrten Ingenieur-Fachkräfte Pluspunkte sammeln möchte."

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