Besser informiert

Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter: Auszüge + aktuelle Meldungen

Berufshaftpflichtversicherung & Bodengutachten ++ BGH-Urteil stärkt D&O-Versicherungsschutz

Beim Lesen der neuen Ausgabe des SPIEGEL am 21. August war ich freudig überrascht: weniger über den Hintergrund der Schlagzeile „Planer warten auf Staatsmilliarden“, sondern darüber, Zitate des VBI-Präsidenten Dipl.-Ing. Jörg Thiele im Text zu finden. Dem VBI-Team gratuliere ich zu diesem exponierten Erfolg der Pressearbeit zur jährlichen Konjunkturbefragung von AHO, VBI, Bundesingenieur- und -architektenkammer (s. u.)! Hut ab - vor allem weil wir alle wissen, wie schwer es die Branche der Architekten und Ingenieure oft hat, ihre Themen und Interessen wahrnehmbar in die politische Öffentlichkeit zu tranportieren.

Fast täglich erreichen uns Mitteilungen, dass Kunden andere Planungsbüros kaufen oder ihre Unternehmen übergeben, zusammenschließen, an Investoren verkaufen wollen. Bei allen diesen Transaktionen sind versicherungstechnische Fragestellungen zu beachten, die bereits lange vor dem eigentlichen Kauf- oder Verkaufsprozess berücksichtigt werden sollten – insbesondere zu den Risiken der Berufshaftpflicht. Wir haben uns daher mit einem M&A-erfahrenen Kollegen für Versicherungsfragen bei Zusammenschlüssen von Architektur- und Ingenieurbüros verstärkt: Vinzenz Behl soll den Beteiligten in allen Phasen des Merger-Prozesses diesbezüglich beratend zur Verfügung stehen – und fungiert anschließend im Rahmen der Post-Merger Integration auch als Ansprechpartner für die Verbundebene. Wir bauen unseren Service also weiter aus - wie schon bei unserer Fachberatung Ausland oder im Schadenmanagement, um auf Augenhöhe mit Ihren Branchentrends zu bleiben..!

 

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

Kein Bodengutachten? Versicherungsschutz gefährdet!

Eine Tragwerksplanung setzt eine fachgerechte Kenntnis der Boden  und Baugrundverhältnisse voraus. Darauf weisen Dr. Alexander Petschulat, Justiziar der Ingenieurkammer-Bau NRW, und Mona Rizkallah, Syndikusrechtsanwältin bei der HDI Group, in ihrem Aufsatz „Haftung für Planungs- und Überwachungsleistungen - Die Grenzen des Versicherungsschutzes“ im Deutschen Ingenieurblatt Ausgabe 3/2026 hin. Zitat: „Es gibt zwar keine zwingende Regelung zur Einholung eines Bodengutachtens, aber die DIN 4020. Diese gibt vor, dass Aufbau, Beschaffenheit und Eigenschaften des Baugrundes vor Entwurf und Bemessung ausreichend bekannt sein müssen. Die Annahmen für die Bodenverhältnisse mögen auf Erfahrungswerten beruhen, sind aber am Ende des Tages auch nur eine Annahme, die Hoffnung, dass der Boden am Ende auch so ist. Ohne ein Bodengutachten, das der Bauherr beizubringen hat, hat der Planer keine Gewissheit über die Bodenverhältnisse. 
Wenn der Versicherungsnehmer kein Bodengutachten einholen lässt, die Planung nur auf der „bloßen Annahme” gründet und es deswegen zu einem Schaden kommt, würde dies im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung als pflichtwidriges Verhalten gewertet. Ansprüche, die durch ein bewusst gesetz , vorschrifts  oder sonstwie pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betrifft nicht nur bewusste Verstöße gegen Baugesetze, sondern auch technische Regelwerke oder DIN-Normen. [Unter einem sonstigen pflichtwidrigen Verhalten sind die vertraglich übernommenen Pflichten zu verstehen, weshalb in Einzelfällen auch eine nicht oder nur unzureichend erfüllte Beratungs  oder Aufklärungspflicht ausreichend sein kann.] Mit dem Hinweis an den Bauherrn geht der Planer das Risiko ein, ob er denn allein dadurch von seinen Pflichten und seiner Haftung frei geworden ist. Im Zweifel muss er damit rechnen, dass ein Gericht wegen unzureichender Aufklärung und Hinweise den Planer wegen der Pflichtverletzung verurteilen wird, den Schaden zu übernehmen“. Auf Anfrage senden wir Ihnen gern den kompletten DIB-Beitrag zu.
Unsere Empfehlung: Melden Sie in einem solchen Fall schriftlich Bedenken an und weisen Sie darauf hin, dass ohne Baugrundgutachten keine gesicherte Planung bzw. Kostenschätzung möglich ist! In der Bedenkenanzeige sind die möglichen Folgen von Fehlentscheidungen, die aus der mangelnden Kenntnis des Baugrunds resultieren könnten, so ausführlich darzulegen, dass die Auftraggeber die Wichtigkeit der Bodenuntersuchung einschätzen können.

Berufshaftpflichtversicherung: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht inklusive?

Mehrere Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen haben in ihren Policen automatisch die Privathaftpflichtrisiken eingeschlossen, z. B. einen Baustein für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Wir empfehlen, die Bedingungen im Hinblick auf die mitversicherten Risiken genau auszuwerten: sind nur selbstbewohnte Immobilien eingeschlossen oder auch vermietete? Welche Risiken auf den Grundstücken sind inkludiert und welche brauchen eine eigene Deckung (z. B. Tanks)? Hinweis: auch wenn der Ehepartner als mitversicherte Person gelten sollte, so gilt der Versicherungsschutz nicht für Immobilien, bei denen dieser nur Teileigentümer ist – und zwar auch nicht anteilig. Beispiel: ein Haus, das der Ehepartner gemeinschaftlich mit Geschwistern geerbt hat, würde eine eigenständige Versicherung benötigen.

Neue Konjunktur- und Marktdaten zu Architekten & Ingenieurbüros

Die Ergebnisse der diesjährigen Konjunkturbefragung von AHO, VBI, BIngK, BAK unter Ingenieur- und Architekturbüros zeichnen weiterhin ein angespanntes Bild der Konjunktur. Auftrags- und wirtschaftliche Lage sind volatiler geworden. Als Ursachen nennen die insgesamt 4859 Befragten vor allem regulatorische Anforderungen, den wirtschaftlichen Abschwung, gestörte Projektabläufe. Dass die Schwierigkeiten unter den Architekturbüros noch gravierender sind als bei den Ingenieurbüros, hängt mit der stärkeren Ausrichtung auf private Auftraggeber zusammen, bei denen häufiger Kündigungen und Leistungskürzungen zu beobachten sind, aber auch mit der Vielzahl kleiner Büros. Denn ein zentrales Ergebnis der Befragung lautet gemäß Bundesingenieurkammer: Nicht die fachliche Spezialisierung, sondern die Größe eines Büros entscheidet zunehmend über die wirtschaftliche Stabilität.

Gemäß aktueller „Facts & Figures“ der Bundesarchitektenkammer haben 91 Prozent der 35.000 Architekturbüros in Deutschland weniger als 10 Erwerbstätige, bei 47 % der Büros handelt es sich um Ein-Personen-Büros. Dagegen haben nur weniger als 1 Prozent der Büros mehr als 50 Mitarbeiter. Bei Ingenieurbüros zeigen die Daten hier eine deutlich „gesündere“ Struktur mit mehr großen Unternehmen. Auch die Abhängigkeit vom stockenden Wohnungsbau ist bei Architekten groß: 29 % ihrer Projekte sind Ein-/Zweifamilienhäuser, 21 % Mehrfamilienhäuser, 3 % sozialer Wohnungsbau. Vom Nettoumsatz der Büros (18,2 Mrd. €) stammen 55 % aus Bauprojekten im Bestand. 

P. S.: Obwohl also sehr viele kleine Unternehmen Architekturleistungen für eher „kleine Projekte“ erbringen, scheint den meisten eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung wichtig zu sein: über 70 % haben eine Deckungssumme von über 1 Mio. € versichert, weniger als zehn Prozent orientieren sich an den (aus unserer Sicht deutlich zu) niedrigen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen ihrer Bundesländer.

Cyber: Baubranche im Visier - Versicherung inklusive technische Sicherheitslösung

Gemäß einer neuen Aon-Studie ist die Baubranche bevorzugtes Ziel von Hackern, die aufgrund der engen Terminpläne mit schnellen Lösegeldzahlungen rechnen. Über die Risiken von Cyber-Attacken für die Branche als abstrakte Gesamtheit sind die Geschäftsführer in Planungsbüros gut informiert, aber das eigene Unternehmen halten viele für wenig gefährdet. An dieser Diskrepanz hat sich wenig geändert, verändert hat sich freilich die Qualität der Angriffe – z. B. wegen „authentischer“ und fehlerfreier KI-generierter Texte in Phishing-Mails. Verlängert haben sich auch die Betriebsunterbrechungen aufgrund der gestiegenen digitalen Abhängigkeit. Obwohl Cloud Lösungen als besonders sicher wahrgenommen werden, weil die Anbieter die technische Infrastruktur absichern, kommt es in der Praxis vermehrt zu Sicherheitsvorfällen, weil die Nutzer ihre Endgeräte, Zugriffsrechte und -daten zu lax absichern. Prävention, Sicherheitsüberprüfungen, Notfallplan und Versicherungslösung sollten daher im Zusammenspiel als strategische Managementaufgabe verstanden werden. Für kleine Planungsbüros, die ihre Cybersicherheit verbessern wollen, bieten wir jetzt ein branchenspezifisches Konzept: Der Versicherer unterstützt Sie mit Schulungsangeboten zur Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter und mit einem Sicherheitspaket einer renommierten Marke inklusive Online-Backups, Patchmanager, automatischem Software-Updater. Ihre zusätzlichen Vorteile wegen Einschluss dieser Sicherheits-Serviceleistungen: 1.) der Versicherer verzichtet auf Risikofragen und 2.) auf eine Selbstbeteiligung. Top-Bedingungen bietet das Konzept zudem: Tagessatzentschädigung bei Betriebsunterbrechung auch wegen Cloud-Ausfall, Betrug, Diebstahl, und neu: Forderungsausfall aufgrund manipulierter Bankdaten. Möchten Sie ein unverbindliches Angebot zur Orientierung?

Managerhaftung: BGH stärkt den D&O-Versicherungsschutz in Insolvenzfällen

Ansprüche nach § 15b Insolvenzordnung (früher § 64 GmbHG) gehören seit Jahren zu den häufigsten Haftungsansprüchen in Insolvenzverfahren. Für die D&O-Versicherung ist insbesondere die Frage von Bedeutung, ob Versicherer bei Insolvenzfällen den Versicherungsschutz ablehnen können. Die nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigten hohen Anforderungen an den Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung verbessern die Durchsetzbarkeit von Deckungsansprüchen erheblich (Urteil vom 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25). Dem Verfahren lag ein typischer Sachverhalt zugrunde: Ein Insolvenzverwalter machte gegen den ehemaligen Geschäftsführer Ansprüche wegen verbotswidriger Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geltend. Der D&O-Versicherer verweigerte die Deckung unter Berufung auf den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung. Bislang vertraten einige Gerichte und Versicherer die Auffassung, dass eine verspätete Insolvenzantragstellung bereits ein starkes Indiz dafür sei, dass auch spätere Zahlungen nach Insolvenzreife wissentlich pflichtwidrig erfolgt seien. Dieser Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichts kann aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht automatisch auf eine wissentliche Verletzung des insolvenzrechtlichen Zahlungsverbots geschlossen werden. Maßgeblich sei vielmehr die konkrete Pflichtverletzung, für die der Geschäftsführer oder Vorstand tatsächlich in Anspruch genommen wird. Für den Deckungsausschluss müsse der Versicherer nachweisen, dass gerade diese Pflicht wissentlich verletzt wurde. Die Entscheidung stärkt damit sowohl Organmitglieder als auch Insolvenzverwalter in D&O-Deckungsprozessen erheblich. Gleichzeitig darf die Entscheidung nicht missverstanden werden: Kann ein Versicherer nachweisen, dass ein Organmitglied die maßgebliche Pflichtverletzung bewusst und in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit begangen hat, entfällt weiterhin der Versicherungsschutz. Für Geschäftsführer und Vorstände bleibt daher eine sorgfältige Dokumentation von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen unverzichtbar. Gerade in Krisensituationen kann eine nachvollziehbare Entscheidungsdokumentation später entscheidend dafür sein, ob Deckungsschutz besteht oder nicht. Details zum Urteil sowie weitere aktuelle Rechtsthemen zur Managerhaftpflicht hat Karen Witt, Senior Director Financial Services Group bei Aon, in einem Blog-Beitrag zusammengestellt.

Bauschadenbericht Tiefbau mit Vorschlägen zur Schadenverringerung

Gemäß neuestem VHV-Bauschadenbericht Tiefbau und Infrastruktur sind Leitungsschäden mit mehr als 85 Prozent weiterhin die mit Abstand häufigste Schadenart. Für den Bauschadenbericht hat das Institut für Bauforschung (IFB) im Auftrag der VHV 27.305 anonymisierte Datensätze gemeldeter Versicherungsschäden an unterirdischen Versorgungs-Infrastrukturen, an Baugrund und Umwelt sowie an Verkehrsbauwerken zwischen 2019 und 2023 analysiert. Die 386-seitige Publikation enthält Fachbeiträge insbesondere zu neuen digitalen Methoden im Tiefbau sowie eine Auswahl an beispielhaften Schadenfällen. Gemäß Auswertung lassen sich gut die Hälfte der Schadenfälle auf die unsachgemäße Bedienung von Arbeitsmaschinen/Kfz zurückführen, gefolgt von Ausführungs- und Montagefehlern (19,78 %). Fehler in der Ausführungsplanung spielen praktisch keine Rolle (1,23 %). Folgende Maßnahmen zur Schadenverringerung werden im Bauschadenbericht empfohlen: „fachgerechte Vorbereitung und Planung der Tiefbauarbeiten, Anwendung der Möglichkeiten der Leitungsauskunft und Verfahren zur Leitungsortung, Verfügbarkeit detaillierter Lagepläne, Einsatz genormter schutz- und Warneinrichtungen zur besseren Kenntlichmachung erdverlegter Kabel und Leitungen, sorgfältige Ausführung der Tiefbauarbeiten, Beschäftigung von sachkundigen Fachkräften, frühzeitige und umfassende Kommunikation zwischen allen Baubeteiligten, systematische Qualitätskontrollen durch unabhängige Prüfer“.

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Bundesministerien haben am 20.11. ein Eckpunktepapier vorgelegt und bereiten in 2026 Gesetzentwurf vor

Justiz- und Bauministerium wollen gemeinsam im Zivilrecht einen "Gebäudetyp-E-Vertrag" regeln, der ermöglichen soll, "rechtssicher einfachere Baustandards zu vereinbaren". Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll nicht mehr stets zu einem Mangel führen (s. u. Artikel). Abweichungen von den technischen Baubestimmungen der Länder sollen dann möglich sein, wenn die Abweichung als  gleichwertige Lösung nach Maßgabe der jeweiligen LBO zugelassen ist und "keine Risiken der Minderung der dauerhaften Gebrauchstauglichkeit verbunden sind". Wenn die technischen Baubestimmungen keine Regelungen vorsehen, soll nur ein "einfacher" Standard geschuldet sein, nur die auf diesen einfachen Qualitäts- oder Komfortstandard bezogenen anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Bedeutung des Gebäudetyp-E-Vertrags aufzuklären und dass nur ein einfacher Standard geschuldet wird. Die Aufklärung hat gegenüber Verbrauchern in Textform zu erfolgen und muss auch "die Konsequenzen und Risiken einer Bauausführung nach dem Gebäudetyp-E umfassen. Die Kostenreduktion infolge des gewählten einfachen statt eines bei Gebäuden bisher üblichen Standards ist allgemein darzulegen (überschlägiger Schätzwert)". Wenn die Bauparteien keinen Gebäudetyp-E-Vertrag schließen, bleibt es bei den üblichen Standards.

 

GKV-Reform: Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen steigen

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Nach aktuellem Stand sind außerordentliche Erhöhungen wichtiger Parameter geplant, die gut verdienende Versicherte betreffen. Erstens die Beitragsbemessungsgrenze (BBG): sie markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Steigt diese Grenze, werden damit neben den Versicherten auch die Arbeitgeber über höhere Lohnzusatzkosten stärker belastet. Addiert man zu der geplanten außerordentlichen Erhöhung um 3.600 Euro noch die prognostizierte reguläre Erhöhung, könnte die BBG von 69.750 in 2026 auf über 76.000 Euro im Jahr 2027 klettern. Die zweite außerordentliche Erhöhung – ebenfalls um 3.600 Euro - betrifft die „Jahresarbeitsentgeltgrenze“: sie bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Diese „Versicherungspflichtgrenze“ beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro und könnte 2027 auf über 84.000 Euro steigen, wenn die jährlich auf Basis der Bruttolohnentwicklung verordnete Erhöhung einkalkuliert wird. 
Im Fokus der öffentlichen Diskussion zum Gesetz stehen höhere Eigenbeteiligungen, eingeschränkte Leistungen und längere Zugangszeiten zur medizinischen Versorgung, die für Arbeitgeber einen Anlass bieten sollten, sich über Optionen der betrieblichen Krankenversicherung bei der Absicherung der Mitarbeiter zu informieren.  

 
Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik (aus: ingenium 12/22)
Glasfassade
Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 

Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

 

 

Siehe aktuell auch Fachartikel vom 31.08.2026 "Das Verhältnis von DIN-Normen und anerkannten Regeln der Technik in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" auf ARGE-Baurecht.com

EU-Lohntransparenzrichtlinie: noch kein deutsches Umsetzungsgesetz - was Unternehmen wissen müssen

Die Bundesregierung hat die Frist zur Umsetzung der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht nicht halten können. Damit verzögert sich die Einführung verbindlicher Regeln zu mehr Transparenz und Fairness in der Vergütung in Deutschland, während die politische Diskussion zur konkreten Ausgestaltung weiterläuft. Für Unternehmen ändert das jedoch wenig an der grundsätzlichen Stoßrichtung. Die EU‑Vorgaben bleiben der Rahmen, an dem sich auch das künftige deutsche Recht orientieren wird – transparente, diskriminierungsfreie Vergütungssysteme werden zum Standard werden.

Somit spricht vieles dafür, begonnene Initiativen konsequent weiterzuverfolgen: Die Kernanforderungen – etwa zu Auskunftsrechten, Reporting und geschlechtsneutraler Bewertung von Tätigkeiten – sind absehbar und weitgehend unabhängig von Details des deutschen Umsetzungsgesetzes. Viele der notwendigen Schritte – der Ausbau einer Job‑Architektur, die Aufbereitung relevanter Daten oder die Klärung von Governance‑Strukturen – bilden zugleich zentrale Bausteine einer modernen Vergütungs‑ und Personalstrategie. Unternehmen gewinnen durch die Verzögerung vor allem Zeit, ihre Prozesse solide aufzusetzen, anstatt später kurzfristig auf regulatorische Fristen reagieren zu müssen. Die aktuelle Situation ist damit weniger ein „Stopp‑Signal“ als ein verlängertes Vorbereitungsfenster.

Pay Transparency bleibt damit ein Thema von hoher strategischer Relevanz. Unternehmen nutzen die gewonnene Zeit, um Strukturen, Daten und Governance gezielt weiterzuentwickeln – und genau hier können wir bei Aon mit unserer Expertise einen wichtigen Beitrag leisten. Wer in der Zusammenarbeit mit Kunden oder in laufenden Projekten Berührungspunkte zu Entgelttransparenz, Vergütungsstrukturen oder den neuen Reporting‑Anforderungen sieht, kann sich jederzeit an die Kolleg:innen aus Talent Solutions wenden, um gemeinsam zu prüfen, wie wir unsere Kunden in dieser für sie entscheidenden Phase bestmöglich begleiten können.

 

Die Umsetzung der EU-Lohntransparenzrichtlinie hätte die Bundesrepublik Deutschland bis 7. Juni 2026 gesetzlich regeln müssen. Arbeitgeber mit mehr als 150 Beschäftigten wären danach innerhalb eines Jahres berichtspflichtig gewesen. Die EU will damit für mehr Entgeltgerechtigkeit sorgen – besonders zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap). Die neue Richtlinie enthält Sanktionen sowie Geldstrafen gegen Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen. 
Unternehmen müssen demnach Informationen über die von ihnen gezahlten Entgelte veröffentlichen und Maßnahmen ergreifen, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle 5 % übersteigt. Der prozentuale Unterschied der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne von Männern und Frauen betrug in Deutschland nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2022, wie schon im Jahr zuvor, 18 %. Es besteht also Handlungsbedarf. Doch was bedeutet eigentlich diese EU-Richtlinie für Unternehmen Ihrer Größenordnung? Und was ist wann zu tun? Lesen Sie den Beitrag unserer Aon-Experten...und/oder laden Sie den Aon-Guide to the EU Pay Transparency Directive – Benefits Transparency herunter: Employee Benefits Transparency

Um Unternehmen bei der Vorbereitung gezielt zu unterstützen, hat Aon fünf zentrale Maßnahmen abgeleitet, denen Organisationen bis zur Umsetzung der Richtlinie Priorität einräumen sollten:

  1. Von der Definition und Dokumentation von Gruppen von Arbeitnehmenden
  2. über den Aufbau einer soliden Datenbasis,
  3. den frühzeitigen Umgang mit Pay Gaps
  4. bis hin zur Stärkung von Gouvernance- und Auditprozessen
  5. sowie der Entwicklung klarer Informations- und Kommunikationsstrategien.

 

P. S.: Die neuen EU-Leitlinien zur geschlechtsneutralen Stellenbewertung zeigen deutlich: Es braucht eine klare, analytische Jobarchitektur, um "Equal Pay" transparent nachzuweisen und Vergütungsentscheidungen zu begründen. Viele Unternehmen stehen nun vor der Aufgabe, ihre Stellenbewertung zu strukturieren – und gleichzeitig marktgerecht zu bleiben. 

Genau hier setzt die Kombination aus JobLink™ (https://aon.io/419HhHq) und der Radford McLagan Compensation Database von Aon (https://aon.io/4dpPQFm) an: 

  • JobLink™ bildet die in der Leitlinie beschriebenen, geschlechtsneutralen Bewertungsfaktoren systematisch ab und unterstützt eine konsistente, dokumentierte Stellenbewertung. 
  • Die Radford McLagan Compensation Database liefert einen umfangreichen Jobkatalog und aktuelle Marktdaten, um aus einzelnen Datenpunkten robuste, faire Gehaltsspannen abzuleiten. 

So ergibt sich ein durchgängiger Prozess: von der Unterstützung einer richtlinienkonformen Stellenbewertung bis hin zu markt- und zukunftsfähigen Vergütungsstrukturen. Sie möchten mehr erfahren oder haben Fragen rund um die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Ihrem Unternehmen? Dann schreiben Sie uns gerne: [email protected]

(Diese Informationen dienen der fachlichen Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.)

 

Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung in Ausschreibungen (VgV) (aus: ingenium 06/26)
VBI-UnternehmerWerkstatt

In Ausschreibungen finden sich häufig missverständliche oder sogar problematische Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung der Bieter, die sich nach der Vergabe als Vertragsbedingungen manifestieren können. Da in VgV-Verfahren derartige Klauseln kaum nachverhandelt werden können, ist es wichtig, deren Auswirkungen einschätzen zu können. Zudem können formale Abweichungen beim Nachweis der Versicherung zum Ausschluss führen (zur Datierung siehe insbesondere Beschluss der Vergabekammer Thüringen 250-4004-13510/2019-E_013-EF). Nicht selten sollen Versicherungsbestätigungen oder Eigenerklärungen zudem Aussagen enthalten, die der Bieter nicht ohne Mitwirkung des Versicherers bescheinigen kann - z. B. eine Verpflichtung, bei Nichtzahlung der Prämie eine Meldung an den Auftraggeber abzugeben.

Meist wird freilich in VgV-Verfahren hauptsächlich der Nachweis bestimmter Versicherungssummen gefordert, sprich: es wird allein das Vorhandensein eines Vertrags kontrolliert, in dem eine Zahl mit sechs Nullen steht. Manchmal soll noch bestätigt werden, dass „die vereinbarte Jahreshöchstleistung für das laufende Versicherungsjahr nicht ausgeschöpft“ ist. Ausschlaggebend sind die Höchstbeträge für „sonstige Schäden“, das heißt Sach- und Vermögensschäden, die mittlerweile in der Regel mindestens 2 Millionen Euro betragen sollen. Die vorgegebenen Deckungssummen für Personenschäden bedeuten für die Bieter selten Handlungsbedarf, denn sie betragen in Standardpolicen ohnehin 3 Mio. Euro. Vereinzelt wird eine Versicherungssumme nach dem Umweltschadengesetz vorgegeben, die in Standardbedingungen meist 3 Mio. Euro beträgt oder der für sonstige Schäden entspricht - für höhere Vorgaben z. B. „von mindestens 5 Mio. Euro je Jahr und Schadenfall“ muss eine Sonderlösung gefunden werden.

Eine kostengünstige Alternative zur Erhöhung der Versicherungssummen im durchlaufenden Jahresvertrag stellen „Excedenten“ dar. Diese separaten Verträge bieten zu den gleichen Bedingungen wie der Grundvertrag höhere Deckung zu niedrigeren Prämiensätzen – die kann der Versicherer deshalb günstiger kalkulieren, weil der Leistungsfall erst eintritt, wenn die Grundvertrags-Deckungssumme ausgeschöpft ist. Das Planungsbüro erhält eine Versicherungsbestätigung, in der die Versicherungssummen beider Verträge und die hohe Gesamtsumme ausgewiesen sind.

 

Dieser kontinuierlich verfügbare Nachweis ist ein Vorteil gegenüber Objektversicherungen, die jedes Mal aufwändig mit Plänen, Risikofragebögen und Wartezeit beantragt werden müssen. Gelegentlich werden Objektversicherungen in Ausschreibungen zwingend vorgegeben. Damit hat der Auftraggeber die Gewähr, dass der Vertrag auch tatsächlich Versicherungsschutz für die ausgeschriebene Tätigkeit bietet - was bei der bloßen Abfrage einer „Versicherungssumme x“ nicht geprüft wird. Was bei Objektverträgen allerdings nicht vorgegeben werden kann, sich aber häufig in Ausschreibungen findet, ist eine „x-fache Maximierung der Deckungssummen pro Kalenderjahr“ (= die Versicherungssumme soll x-mal pro Jahr bei Schadenfällen zur Verfügung stehen). Denn in projektbezogenen Verträgen ist der maßgebliche Zeitraum nicht das Kalenderjahr, sondern die Dauer des Bauvorhabens.

Objektversicherungen empfehlen wir in jedem Fall für Bietergemeinschaften, die bei Zuschlag zu einer gesamtschuldnerisch haftenden ARGE/GbR werden. Nur so lässt sich der Versicherungsschutz für alle beteiligten Büros transparent vereinheitlichen. Bei Bietergemeinschaften sollten auch die Grundverträge der einzelnen Bieter auf das vollumfängliche Berufsbild ausgelegt sein. Bei Fachtarifen für z. B. Vermesser oder Landschaftsplaner könnte sonst eine Lücke im Versicherungsschutz klaffen, wenn der Fachplaner für Fehler des Architekten/Objektplaners in Haftung genommen würde.

Einen vollumfänglichen „Architektentarif“ inklusive Koordination und aller ausgeschriebenen Leistungen benötigen auch Bieter mit Eignungsleihe oder Subauftragnehmern. Sie sollten wissen, dass sie aus Versicherungssicht als „Generalplaner“ gelten. Das ist prinzipiell kein Problem, kann aber eines werden, wenn von Subplanern erbrachte Leistungen nicht im Versicherungsvertrag eingeschlossen sind. Einzelne Versicherer regeln diese Fragestellung kundenorientiert in ihren Bedingungen: Führt der „Sub“ derartige Tätigkeiten aus, besteht Versicherungsschutz, solange diese Leistungen generell zum Berufsbild von Planungsbüros gehören und der Subplaner eine für das entsprechende Bauvorhaben ausreichende eigene Berufshaftpflichtversicherung vorweisen kann. Dazu abschließend zwei Hinweise: Subplaner-Honorare müssen gemeldet werden in dem Fragebogen zur jährlichen Prämienregulierung – auch Leistungen, die an Büros mit eigener Berufshaftpflichtversicherung weitervergeben werden. Und zweitens, ganz wichtig: Mit dem Subplaner darf keine Haftungsbeschränkung vereinbart werden, die den Regress des Versicherers erschwert.


Text aus dem VBI-Magazin ingenium, Ausgabe 22, S. 45, von Jochen Scholl, Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH, Team UNIT.

 

Neue Aon-Studien zur Wirksamkeit von Mitarbeiter-Benefits

Unternehmen in Deutschland investieren heute mehr denn je in ihre Mitarbeitenden. Wellbeing, Benefits, digitale Employee Experience und Künstliche Intelligenz stehen weit oben auf der Agenda vieler Organisationen. Die Ergebnisse der Human Capital Trends Studie 2026 von Aon zeigen jedoch: Der entscheidende Engpass liegt häufig nicht in fehlenden Investitionen, sondern in deren Wirksamkeit. Viele Unternehmen haben die richtigen Themen identifiziert und entsprechende Programme aufgesetzt. Die Studie zeigt jedoch auf, dass die eigentliche Herausforderung darin besteht, diese Investitionen so zu gestalten, dass sie im Arbeitsalltag der Mitarbeitenden sichtbar, relevant und erlebbar werden.

 

Im neuen Aon-Report „Financial Wellbeing als strategischer Erfolgsfaktor – Warum Unternehmen jetzt handeln sollten“ erfahren Sie, welche finanziellen Herausforderungen die befragten Unternehmen bei ihren Mitarbeitenden wahrnehmen, wo Lücken zwischen Anspruch und gelebter Praxis bestehen und in welchen Bereichen ungenutzte Potenziale und Optimierungsbedarf liegen. Sie erfahren außerdem, wie Unternehmen mit einem ganzheitlichen Ansatz "Financial Wellbeing" einsetzen, um Mitarbeiterbindung, Arbeitgeberattraktivität und Produktivität zu steigern und dabei ihre bestehenden Budgets effizient nutzen. 

Beispiele für Benefits aus dem Versicherungsbereich:

  • 78 % der befragten Unternehmen schätzen eine Risikovorsorge im Hinblick auf Todesfall und Berufsunfähigkeit als wirksam ein, aber nur 57 % bieten sie an.
  • 57 % der befragten Unternehmen schätzen eine betriebliche Krankenversicherung als wirksam ein, aber nur 21 % bieten sie an.

Flugdrohnen im beruflichen Einsatz für Architektur- und Ingenieurbüros: Vorschriften und Versicherungsaspekte
Schrägseilbrücke

Hinweis: das ist ein mit AonGPT generierter Text (Prompt: Schreibe bitte einen leicht verständlichen Artikel zum o. g. Thema), der nur bezüglich Berufshaftpflichtversicherung redaktionell geprüft und ergänzt wurde. Bitte überprüfen Sie die Angaben bei konkreten Fragen oder kommen Sie auf uns zu.

 

Flugdrohnen sind aus Architektur- und Ingenieurbüros, Bauunternehmen, Vermessungsbüros und Energieprojekten kaum noch wegzudenken. Wer Drohnen beruflich nutzt, bewegt sich aber in einem regulierten Umfeld – und trägt erhebliche Haftungsrisiken. Dieser Artikel erklärt in leicht verständlicher Form die wichtigsten deutschen und europäischen Vorschriften sowie die zentralen Versicherungsfragen.
Rechtsgrundlagen (Auswahl, Deutschland/EU):
• EU-Recht
• Verordnung (EU) 2019/947 über Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (insb. Art. 4–6: Kategorien „offen“, „speziell“, „zulassungspflichtig“; Art. 8: Fernpilotenkompetenz; Art. 14: Registrierung).
• Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme (u. a. C Klassen C0–C6, Herstelleranforderungen).
• Luftverkehrsrecht Deutschland
• Luftverkehrsgesetz (LuftVG):
 § 1 Abs. 2 LuftVG: Drohnen als Luftfahrzeuge.
 § 33 ff. LuftVG: Halterhaftung.
 § 43 LuftVG: Pflicht zum Abschluss einer Halter-Haftpflichtversicherung.
• Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO):
 § 21h LuftVO: Betriebsregeln für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) in der „offenen Kategorie“.
 § 21f, § 21g LuftVO: Geografische UAS-Gebiete, Betriebsverbote und -beschränkungen (z. B. Flughäfen, sensible Infrastrukturen).
 § 21k LuftVO: Kompetenznachweis und Fernpilotenzeugnis.
• Datenschutz / Zivilrecht
• Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insb. Art. 5, Art. 6, Art. 35, Art. 82 DSGVO.
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insb. § 823 BGB i. V. m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht.
________________________________________
1. Beruflicher vs. privater Drohneneinsatz – warum das wichtig ist
Für Architekt:innen und Ingenieur:innen ist fast jeder operative Drohneneinsatz beruflich/gewerblich, z. B.:
• Baufortschrittsdokumentation,
• technische Inspektionen von Dächern, Fassaden, Brücken, Windenergieanlagen,
• Vermessung, Orthofotos, 3D Modellierung,
• Foto- und Videoaufnahmen für Wettbewerbe, Präsentationen oder Gutachten.
Sobald die Drohne im Zusammenhang mit einem Auftrag, einer beruflichen Tätigkeit oder gegen Entgelt eingesetzt wird, liegt kein „rein privater“ Einsatz mehr vor.
Folgen:
• Es greifen die luftrechtlichen Vorschriften nach VO (EU) 2019/947, VO (EU) 2019/945 sowie LuftVG/LuftVO.
• Eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht als Luftfahrzeug-Halter besteht (§ 43 LuftVG).
• Private Haftpflichtversicherungen reichen nicht aus; es sind spezielle Luftfahrt-Haftpflichtdeckungen notwendig.
________________________________________
2. Zentrale rechtliche Anforderungen (Überblick)
2.1 Registrierung und Kennzeichnung
Für beruflich genutzte Drohnen in Architektur- und Ingenieurbüros ist praktisch immer eine Betreiberregistrierung erforderlich:
• Art. 14 VO (EU) 2019/947:
Registrierungspflicht für UAS-Betreiber, insbesondere wenn
• die Drohne mit einer Kamera/ Sensorik zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet ist oder
• die Drohne mehr als 250 g wiegt.
• Der Betreiber (z. B. das Ingenieurbüro) erhält eine eindeutige Registrierungsnummer (Betreiber-ID).
• Nach deutschem Recht ist diese Betreiber-ID sichtbar an allen registrierungspflichtigen Drohnen anzubringen, z. B. durch eine dauerhafte Plakette.
2.2 Pilotenkompetenz und Nachweise
Architekt:innen und Ingenieur:innen, die als Fernpiloten fliegen, benötigen je nach Szenario:
• Offene Kategorie, Unterkategorien A1/A3:
• EU-Kompetenznachweis nach Art. 8 VO (EU) 2019/947 und § 21k Abs. 1 LuftVO (Online-Schulung + Online-Test).
• Unterkategorie A2 (näher an unbeteiligten Personen, z. B. Bebauung):
• zusätzlich Fernpilotenzeugnis A2 (§ 21k Abs. 2 LuftVO) mit erweiterter Theorie und praktischer Selbstausbildung.
• Spezielle Kategorie (z. B. BVLOS, Flüge mit erhöhtem Risiko):
• ggf. Betriebsgenehmigung der Luftfahrtbehörde nach Art. 11 VO (EU) 2019/947,
• Risikobeurteilung (SORA),
• ausführliches Betriebshandbuch.
Für Büros empfiehlt sich ein standardisiertes Schulungskonzept: Benennung verantwortlicher Fernpiloten, Ablage der Nachweise, interne Schulungen für Assistenzpersonal.
2.3 Betriebsregeln im Luftraum
Wesentliche Punkte für die offene Kategorie (Art. 4 VO (EU) 2019/947, § 21h LuftVO):
• Maximale Flughöhe: in der Regel 120 m über Grund (AGL).
• Sichtflug (VLOS): ständiger direkter Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne; BVLOS nur mit besonderer Genehmigung in der speziellen Kategorie.
• Abstandsregeln: je nach Unterkategorie und C Klasse; etwa Mindestabstände zu unbeteiligten Personen (z. B. ≥ 30 m bzw. ≥ 5 m im Low-Speed-Mode bei A2, abhängig vom UAS).
• Geografische UAS-Gebiete / Verbotszonen: nach § 21g LuftVO können Länder/NAVs Bereiche definieren, in denen Flüge verboten oder nur mit Genehmigung zulässig sind (z. B. Flughäfen, Militäranlagen, Industrieanlagen, Naturschutzgebiete).
Für das Bau- und Planungsumfeld sind u. a. relevant: Nähe zu Bahnlinien, Straßen, Hochspannungsleitungen, Windparks, Flughäfen und Innenstädten.
2.4 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Berufliche Drohneneinsätze erfassen häufig:
• Mitarbeiter auf Baustellen,
• Anwohner, Passanten, Verkehrsteilnehmer,
• Kennzeichen, Gesichter, andere personenbezogene Daten.
Wesentliche Normen:
• Art. 5 und Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlagen und Grundsätze der Datenverarbeitung),
• ggf. Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung bei besonders risikoreichen Einsätzen),
• Art. 82 DSGVO (Schadenersatz).
Wichtig für das Büro:
• Rechtsgrundlage klären (z. B. Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse).
• Betroffene informieren, sofern möglich (Baustellenhinweise, Datenschutzhinweise).
• Datenminimierung (nur notwendige Bereiche aufnehmen, Bildausschnitt wählen).
• Löschfristen und Speicherorte dokumentieren.
Verstöße können Bußgelder der Aufsichtsbehörde und zivilrechtliche Ansprüche auslösen – beides sollte in der Haftpflichtdeckung abgebildet sein.
________________________________________
3. Versicherungspflicht für beruflich genutzte Drohnen (Architekten/Ingenieure)
3.1 Luftfahrt-Haftpflicht als Basis
Für jede betriebene Drohne besteht in Deutschland eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht:
• § 1 Abs. 2 LuftVG: Drohnen als Luftfahrzeuge.
• § 33 ff. LuftVG: Gefährdungshaftung des Halters – Haftung bereits aufgrund des Betriebs, auch ohne Verschulden.
• § 43 LuftVG: Pflichtversicherung; ohne gültigen Haftpflichtvertrag ist der Betrieb unzulässig.
Die klassische Betriebshaftpflicht eines Büros schließt Luftfahrzeuge (und damit Drohnen) fast immer aus. Es braucht daher:
• eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für unbemannte Luftfahrzeuge, oder
• einen klar definierten Drohnenbaustein in einem kombinierten Luftfahrtkonzept.
Leistungen typischerweise:
• Personenschäden (z. B. verletzte Arbeiter, Passanten),
• Sachschäden (z. B. beschädigte Fahrzeuge, Fassadenelemente, Messgeräte),
• Folgevermögensschäden (z. B. Produktionsausfall beim Kunden).
Die Deckungssumme sollte – abhängig von Projektgrößen – im Mehr-Millionen-Bereich liegen, da Personenschäden, Dauerschäden und Regressansprüche teuer werden können.
3.2 Abgrenzung zu anderen Haftpflichtdeckungen
• Betriebshaftpflichtversicherung (BHV):
Deckt allgemeine Betriebsrisiken ab, schließt aber Drohnen/ Luftfahrt fast immer explizit aus. Eine Deckung von Drohnenschäden über die BHV wäre ungewöhnlich und muss, falls gewünscht, klar vereinbart und dokumentiert sein.
• Berufshaftpflicht / Planer-Haftpflicht / Vermögensschaden-Haftpflicht:
Für Architekten- und Ingenieurbüros typischerweise Pflichtversicherung nach Berufsrecht (je nach Kammerrecht).
Sie deckt vor allem Vermögensschäden durch Planungsfehler, z. B. Fehlinterpretation von Drohnenaufnahmen mit der Folge fehlerhafter Statik oder Massenermittlung.
Die physische Beschädigung durch den Absturz der Drohne selbst fällt dagegen regelmäßig in die Luftfahrt-Haftpflicht.
Empfehlung:
In der Berufshaftpflichtpolice sollte klar dokumentiert sein, dass Planungsleistungen unter Nutzung von Drohnenaufnahmen mitversichert sind und wie die Schnittstelle zur Drohnen-Haftpflicht ausgestaltet ist.

Redaktionelle Ergänzung Jochen Scholl: 
Aus den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherungen ergeben sich Begrenzungen. Qualifizierte Berufshaftpflicht-Policen bieten Versicherungsschutz für Drohnen ohne Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht bis zu 5 kg. Versichert sind Personen- und Sachschäden sowie Ansprüche gegen den Halter gemäß § 33 Luftfahrtgesetz, und zwar ausschließlich bei Einsatz im Rahmen der versicherten Tätigkeit und nur im Inland. Vermögensschäden sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn also gegen Regeln der Luftsicherung verstoßen oder in Kontrollzonen von Flughäfen geflogen wird, wird der Schaden nicht ersetzt. Zudem sind Ansprüche aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen ausgeschlossen.

________________________________________
4. Wichtige Deckungsbausteine und Klauseln
4.1 Geltungsbereich und Einsatzarten
Für Architektur- und Ingenieurbüros typisch:
• Geografischer Geltungsbereich:
• Deutschland, ggf. EU / EWR.
• Bei Projekten im Ausland (z. B. Nachbarstaaten) muss die Drohnen-Haftpflicht den Einsatz dort ausdrücklich mit umfassen.
• Einsatzarten:
• Baufortschritts- und Dokumentationsflüge,
• Vermessung, Orthofotos, 3D Scans,
• Inspektion von Dächern, Fassaden, Brücken, Windenergieanlagen, PV-Anlagen,
• Flüge nahe Verkehrswegen, Industriegeländen, Windparks.
Je nach Risiko (z. B. Flüge in der Nähe kritischer Infrastruktur, dichter Bebauung oder Personenansammlungen) können Auflagen, Ausschlüsse oder Zuschläge gelten.
4.2 Technische Daten der Drohnen (mit Beispielen)
Versicherer fragen regelmäßig technische Eckdaten ab, z. B.:
• Hersteller, Modell, Seriennummer,
• Maximale Startmasse (MTOM) inkl. Akku, Kamera, Sensorik,
• Abmessungen (z. B. Diagonale Motor zu Motor, Länge/Breite/Höhe),
• Maximalgeschwindigkeit, maximale Flughöhe, Flugzeit,
• Art der Nutzlast (Foto, Video, LiDAR, Multispektral, Wärmebild).
Beispiel 1: Kompakte Vermessungsdrohne für Baustellendokumentation
(typisch für Architekturbüros, Vermessung, Bauüberwachung)
• Bauart: klappbarer Multikopter
• Abmessungen (eingeklappt): ca. 22 cm × 9 cm × 9 cm
• Abmessungen (ausgeklappt, ohne Propellerkreisdurchmesser): ca. 35 cm × 29 cm × 10 cm
• Maximale Startmasse (inkl. Standardkamera/ Akku): ca. 900–1.000 g
• Max. Horizontalgeschwindigkeit: ca. 19 m/s (≈ 68 km/h)
• Flugzeit: ca. 25–35 Minuten je nach Akku und Einsatzprofil.
Diese Klasse wird im EU-System typischerweise als C1 oder C2 kategorisiert (modellabhängig) und fliegt meistens in den Unterkategorien A1/A2/A3.
Beispiel 2: Profi-Multikopter für Inspektion und Laserscanning
(z. B. für Brücken, Windenergieanlagen, Industrieanlagen)
• Bauart: größerer Multikopter mit ausklappbaren Auslegern
• Diagonale Motor zu Motor: ca. 70–100 cm
• Abmessungen (ausgeklappt):
• Spannweite (Arm zu Arm): ca. 70–110 cm,
• Höhe (inkl. Landegestell): ca. 30–40 cm.
• Maximale Startmasse: je nach Modell 4–9 kg, inkl. Kamera/ Sensorik.
• Typische Nutzlast: Wechselkameras, Wärmebildkameras, LiDAR-Scanner, Inspektionskameras.
• Max. Horizontalgeschwindigkeit: ca. 20–23 m/s (≈ 70–80 km/h).
Solche Systeme fallen in höhere C Klassen (z. B. C3/C4) und werden häufig in der Unterkategorie A3 oder – bei komplexeren Einsatzszenarien (z. B. dichter an Bauwerken/ Personen, BVLOS) – in der speziellen Kategorie betrieben.
Beispiel 3: Starrflügel-Mapping-Drohne für großflächige Vermessung
• Bauart: Starrflügler (Flugzeugform)
• Spannweite: ca. 80–120 cm
• Rumpflänge: ca. 60–80 cm
• Maximale Startmasse: typischerweise 1–2,5 kg
• Flugzeit: 45–120 Minuten (je nach Akku und Aerodynamik)
• Typischer Einsatz: flächendeckende Orthofotos, Geländemodelle, Landwirtschaft (z. B. NDVI).
Wichtig für den Versicherungsschutz:
• Größere MTOM, höhere Geschwindigkeit und komplexere Nutzlasten bedeuten höheres Risiko → höhere Prämien/Deckungssummen.
• Neuanschaffungen, Modellwechsel und Anbauten (z. B. zusätzlicher LiDAR-Scanner) müssen dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, um Lücken zu vermeiden.
4.3 Bediener, Schulungen, Organisation
Versicherer achten – insbesondere bei Architekten-/Ingenieurbüros mit Risikoprojekten – auf:
• Benennung verantwortlicher Fernpiloten und eines internen UAS-Verantwortlichen.
• Dokumentierte Kompetenznachweise (A1/A3, A2) nach § 21k LuftVO.
• Betriebsanweisungen / Betriebshandbuch, inkl.:
• Pre-Flight-Checklisten,
• Notfallverfahren (z. B. Kontrollverlust, Akkuwarnung, GPS-Ausfall),
• Dokumentationspflichten (Flugbuch, Wartungsprotokolle).
Im Schadenfall kann eine schlechte Organisation als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden. Es ist empfehlenswert, dass der Versicherungsvertrag möglichst eine Deckung auch bei grober Fahrlässigkeit (ohne oder mit begrenzter Kürzung) vorsieht.
4.4 Deckung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsverstößen
Prüfen Sie konkret:
• Sind Datenschutzverstöße (DSGVO) durch Drohnenaufnahmen mitversichert?
• Gilt der Schutz auch für reine Vermögensschäden (z. B. Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohne Personen-/Sachschaden)?
• Besteht eine ergänzende Cyber- oder Datenschutz-Haftpflicht, in der Drohnenaufnahmen ausdrücklich mitgenannt sind?
________________________________________
5. Kasko- und Eigenschadendeckung
Für Büros, die mehrere oder teure Drohnen einsetzen, ist eine Eigenschadenabsicherung wichtig:
• Drohnenkasko:
Deckt u. a. Absturzschäden, Kollisionen, Bedienfehler, Sturm/Hagel, Vandalismus oder Diebstahl (je nach Bedingungen).
• Nutzlastversicherung / Elektronikversicherung:
Besonders für:
• hochauflösende Kameras,
• Wärmebild- und Multispektralsensoren,
• LiDAR-Scanner,
• RTK-Basisstationen und weitere Peripherie.
• Mehrkosten- und Ausfalldeckung:
In Spezialkonzepten u. a. Miete von Ersatzdrohnen, zusätzliche Vermessungsleistungen, Reise-/Personalkosten.
________________________________________
6. Typische Risiken und Schadenbeispiele aus Sicht von Architekten/Ingenieuren
• Absturz auf der Baustelle:
Eine ca. 4 kg schwere Inspektionsdrohne kollidiert mit einem Kran und stürzt auf die Fassade. Mehrere bereits montierte Fassadenelemente werden beschädigt, ein Gerüstteil muss ersetzt werden.
→ Luftfahrt-Haftpflicht (Sachschaden Dritter, Haftung nach § 33 ff. LuftVG).
• Personenschaden bei Dachinspektion:
Bei einem Dachinspektionsflug (Flughöhe ca. 15–20 m) gerät die Drohne wegen Windböe und Bedienfehler in einen unkontrollierten Sinkflug und trifft einen Bauarbeiter. Dieser erleidet eine Kopfverletzung.
→ Luftfahrt-Haftpflicht (Personenschaden, Schmerzensgeld, Verdienstausfall).
• Datenschutzfall bei Innenhof-Aufnahmen:
Ein Architekturbüro erstellt Drohnenaufnahmen eines blockrandbebauten Quartiers. Aufnahmen zeigen mehrere Balkone mit Personen in privater Situation. Eine betroffene Person macht Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend.
→ je nach Vereinbarung: Drohnen-Haftpflicht (mit Datenschutz-Baustein) oder Cyber-/Datenschutz-Haftpflicht.
• Eigenschaden / Projektverzug:
Eine 8 kg Inspektionsdrohne mit LiDAR-Scanner (Nutzlast 3 kg) stürzt bei einer Brückenaufnahme ab, Drohne und Scanner sind Totalschaden. Das Büro muss kurzfristig eine Ersatzdrohne mieten und zusätzliche Vermessungstage einkaufen.
→ Drohnenkasko (Drohne/Scanner), ggf. Mehrkostenbaustein.
________________________________________
7. Empfehlungen speziell für Architektur- und Ingenieurbüros
7.1 Rechtliche Anforderungen systematisch prüfen
• Für jede Drohne C Klasse und geplante Betriebskategorie bestimmen (offen/speziell; Art. 4–6 VO (EU) 2019/947, VO (EU) 2019/945).
• Prüfen, ob Einsätze im innerstädtischen Bereich, nahe kritischer Infrastruktur oder als BVLOS geplant sind → ggf. spezielle Kategorie mit Genehmigung.
• Zuständigkeiten intern klären: Wer hält die Kontakte zu Luftfahrtbehörde, Berufs¬kammer und Versicherer?
7.2 Versicherungsbestand gezielt anpassen
• Berufshaftpflicht / Planer-Haftpflicht:
• sicherstellen, dass die Nutzung von Drohnenaufnahmen als Planungsgrundlage mitversichert ist,
• Schnittstelle zu Drohnen-Haftpflicht sauber definieren (z. B. Vermögensschaden vs. Sach-/Personenschaden).
• Drohnen-Luftfahrt-Haftpflicht nach § 43 LuftVG:
• alle eingesetzten Drohnen (mit technischen Daten) erfassen,
• Deckungssummen an Projektgrößen (Brücken, Infrastruktur, Großbaustellen) ausrichten.
• Prüfen, ob Kasko, Nutzlast- und Datenschutzbausteine sowie ggf. Cyberdeckung erforderlich sind.
7.3 Klare Betriebsorganisation
• Standardisierte Abläufe für:
• Flugplanung (Risikoanalyse, UAS-Gebiete prüfen),
• Pre-Flight-Checks,
• Dokumentation (Flugbuch, Wartung, Vorfälle),
• Notfallmanagement (Absturz, Verletzungen, Datenschutzvorfall).
• Sensibilisierung der Mitarbeitenden für:
• Datenschutz (DSGVO),
• Persönlichkeitsrechte,
• meldepflichtige Ereignisse gegenüber Versicherern und Behörden.
________________________________________
8. Fazit
Für Architekt:innen und Ingenieur:innen in Deutschland sind Drohnen ein leistungsstarkes Werkzeug – zugleich aber auch ein haftungsintensives Luftfahrzeug im Sinne von LuftVG und EU-Recht.
Wer Drohnen professionell nutzt, sollte:
• die einschlägigen luftrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften (VO (EU) 2019/947, VO (EU) 2019/945, LuftVG, LuftVO, DSGVO) kennen,
• die technischen Daten jeder Drohne (Abmessungen, Gewicht, MTOM, Nutzlast) dokumentieren und an Behörden/Versicherer kommunizieren,
• seinen Versicherungsbestand – insbesondere Luftfahrt-Haftpflicht, Berufshaftpflicht und mögliche Kasko-/Datenschutzbausteine – konsequent auf diese Einsätze ausrichten.
So lassen sich Innovation und Rechtssicherheit verbinden – zum Nutzen des eigenen Büros und der Auftraggeber.
________________________________________
Kurz zusammengefasst für Architekten/Ingenieure in Deutschland:
• Beruflicher Drohneneinsatz unterliegt strengen Regeln aus EU-Drohnenrecht + LuftVG/LuftVO + DSGVO.
• Jede beruflich eingesetzte Drohne benötigt eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nach § 43 LuftVG.
• Technische Eckdaten (Abmessungen, Gewicht, MTOM, Einsatzprofil) bestimmen Betriebskategorie, Auflagen und Versicherungskonditionen.
• Berufshaftpflicht deckt Planungsfehler; physische Drohnenschäden an Dritten liegen in der Drohnen-Haftpflicht.
• Gute Organisation, Schulung und Dokumentation sind im Schadenfall genauso wichtig wie die richtige Police.


Freier Mitarbeiter oder Subplaner? – sicherer ist eigene Berufshaftpflichtversicherung! (aus: ingenium 12/24)
Büroszene Büroszene

Über 40 % der Planungsbüros beschäftigen nach aktuellem AHO-Bürokostenvergleich mindestens einen bis zu fünf "freie Mitarbeiter".

Was unterscheidet den „Subplaner“ vom „Freien Mitarbeiter“? Die rechtliche Bewertung ist komplex und mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet. Die Komplexität zeigt erneut das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 56/23), das zu einer komplett anderen Bewertung des gleichen Vertragsverhältnisses in einem Planungsbüro kommt als dies noch die erste Instanz entschieden hatte. Dabei ging es wie so oft um Fragen der Scheinselbständigkeit. Doch bei einer Fehleinschätzung bezüglich des Status droht darüber hinaus eine Versicherungslücke. Denn während „Freie Mitarbeiter“ in der Berufshaftpflichtversicherung wie Arbeitnehmer mitversichert sind, ist bei „Subplanern“ nur das Vergaberisiko des Versicherungsnehmers versichert, nicht dagegen die persönliche gesetzliche Haftpflicht des selbstständigen Subauftragnehmers. 

Vorbeugen: eigene Haftpflichtversicherung, keine Haftungsfreistellung
Unsere Empfehlung lautet deshalb: beide Vertragsparteien sollten für den Fall vorsorgen, dass die eigene Einschätzung des Vertragsverhältnisses falsch oder strittig sein könnte. Das heißt für „freie Mitarbeiter“, stets auch eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um keinen Regress ins Privatvermögen befürchten zu müssen. Das beauftragende Büro andererseits sollte keinesfalls einem „vermeintlichen freien Mitarbeiter“ zusichern, er sei über das Büro mitversichert – denn das könnte der Versicherer im Schadenfall als Obliegenheitsverletzung werten und die Leistung verweigern, weil seine Regressmöglichkeiten gegen den „tatsächlichen Subplaner“ durch eine solche Haftungsfreistellung beschränkt sind.
 
Status klären lassen
Sozial- und steuerrechtlich gibt es keine gesonderte Fallgruppe „freie Mitarbeiter“, es gibt allein Arbeitnehmer und Selbstständige: Freie Mitarbeiter gelten gem. § 7 Abs. 1 SGB IV als selbstständige Arbeitskräfte, die auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrages arbeiten, ohne dabei Angestellte eines Arbeitnehmers zu sein. Die für die Berufshaftpflichtversicherung relevante Unterscheidung „Freier oder Sub?“ wird von den Versicherungsgesellschaften vollständig den Versicherungsnehmern überlassen - noch nicht einmal eine namentliche Meldung des vermeintlichen „Freien“ wird verlangt. Um den Status im Hinblick auf Versicherungsschutz zu klären, sollte das beauftragende Planungsbüro daher versuchen, vom eigenen Versicherer im Idealfall eine namentliche Bestätigung des Versicherungsschutzes für die konkreten Personen zu erhalten. Unseren Kunden empfehlen wir zudem, den Sachverhalt auch in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht durch Experten prüfen zu lassen. 
 
Prämienanteil für Subplaner?
Die Versicherer machen den Versicherungsschutz davon abhängig, dass auch die durch freie Mitarbeiter oder Subplaner miterwirtschafteten Honorare im Rahmen der alljährlichen (Umsatz-)Abfrage zur Prämienregulierung gemeldet werden. Während diese Praxis im Hinblick auf freie Mitarbeiter für jeden Kunden nachvollziehbar ist, kommen immer wieder Fragen auf, weshalb für Fremdvergabeleistungen an Büros mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (Subplaner) ein Prämienanteil bezahlt werden muss. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, dass bei Fehlern des Subplaners dessen Berufshaftpflichtversicherung für alle Kosten einzustehen hat. Demnach müsste der Versicherer des beauftragenden Büros bei einem Schaden, den ein Subplaner zu verantworten hat, zunächst in die Regulierung eintreten, sich dann aber die Auslagen bei dem Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen. In der Praxis ist es aber so, dass beim Regress Risiken bleiben, für die der Versicherer folgerichtig Prämie berechnet. Denn selbst wenn die Verantwortlichkeit des Subplaners eindeutig ist, könnten Lücken in dessen Versicherungsschutz, unzureichende Deckungssummen oder ähnliches den Regress verhindern. Zudem hätte die Schadenregulierung grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Versicherer des Subplaners. Der Versicherer wird folglich vorab versuchen, den Versicherer des Subplaners direkt zur Regulierung heranzuziehen oder notfalls im Rahmen der Streitverkündung die rechtswirksame Einbindung des Subplaners zu erzielen. 

 

Wir haben zusammen mit Rechtsanwalt Timo Henkel von Jagenburg Rechtsanwälte ein „Spotlight“ verfasst, das Sie per Mail an jochen.scholl(at)unita.de bestellen können.

 
Aon bloggt: 2026 Global Construction Insurance Market Report ++ Asbest-Grenzwerte und Pflichten neu geregelt

The global construction insurance market is no longer a pure hard market. The cycle turning toward softer pricing, greater competition for volume and rising capacity on major projects — while underwriting remains disciplined, particularly for natural catastrophe-exposed and complex risks.
The global surety market is expected to grow about 5 percent annually over the coming years, with generally adequate capacity for strong credits and competitive rates in most major markets.
Contractors and project owners can reduce risk by using data to choose projects, controlling schedules and costs, building climate resilience, and working with brokers who combine deep construction insight with up-to-date knowledge of global insurance and surety markets to design, structure and place programs that align with risk and reward objectives. Zum Aon-Report

+++

Asbestgesetzgebung: Neue Pflichten und Grenzwerte in der EU-Richtlinie und deutsche Gefahrstoffverordnung. Was Unternehmen jetzt wissen und tun sollten, erfahren Sie hier

+++

Im Dezember 2024 wurde eine Novelle verabschiedet, die wesentliche Neuerungen zur Produkthaftung innerhalb der EU mit sich bringt. Sie modernisiert die bestehenden Vorschriften, indem sie Entwicklungen bei neuen Technologien, digitalen Systemen einschließlich KI und globalen Lieferketten berücksichtigt. Die Richtlinie muss nun von den nationalen Gesetzgebern aller EU-Mitgliedsstaaten mit einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte gegenüber natürlichen Personen vor, also insbesondere Verbrauchern. Aufgrund der erfolgten Änderungen wie der Erweiterung der erfassten Produkte und des Kreises der Haftungsadressaten (z.B. Online-Plattformbetreiber) ist die Produkthaftpflichtversicherung künftig für einen noch größeren Kreis von Unternehmen als Säule der Risikoabsicherung wichtig - lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt

+++

Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

+++

UBM und Aon steigern Akzeptanz für Holz-Hybrid-Bauweise. Bei großen Bauprojekten werden die Vorteile der Holz-Hybrid-Bauweise im Vergleich zu Stahlbeton immer sichtbarer: drastisch verringerte CO2-Emissionen, verbesserte Kreislauffähigkeit, höhere Energieeffizienz. Doch Holz als Baustoff stößt bei manchen Investoren und Versicherern noch immer auf Vorbehalte – und ist daher viel zu selten erste Wahl. Aon und UBM, ein international führender Projektentwickler mit nachhaltiger Ausrichtung, gehen einen intelligenten Weg, um nachhaltigen Bauvorhaben mehr Rückenwind zu verschaffen. Ihr Ansatz: integriertes Risikomanagement. Erfahren Sie mehr in einem Beitrag des Magazins "Forum - nachhaltig wirtschaften".

+++

Weitere Blog-Beiträge u. a.: Kosteneffizienter Brandschutz für Industrieunternehmen ++ Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Aon fördert Ukraine-Wiederaufbau ++ VBI: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen diesbezüglich wissen
Feuerwehreinsatz

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Im Hinblick auf die (Haftungs-) Risiken hat Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen.

Am 12.12.2024 hat Aon mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zusätzlich ein neues 110-Millionen-Euro Rückversicherungs-Paket aufgelegt für  internationale und Ukrainische Versicherungsgesellschaften - Details.

Meldung vom 25.02.2026
We partnered with KNIAZHA VIENNA INSURANCE GROUP (VIG) to secure a new $25M war-risk reinsurance facility with the U.S. International Development Finance Corporation (DFC), expanding insurance coverage for Ukrainian businesses and individuals. Why it matters: This facility helps protect people and businesses in Ukraine from war-related losses and supports the country’s economic recovery and future investment. Under this new agreement, KNIAZHA VIG can receive up to $25M in financial backing from DFC if war-related insurance claims become significant. The contract took effect on February 1, 2026, and covers a portfolio of policies worth up to $100M. This support allows KNIAZHA VIG to offer more reliable and broader insurance to small and medium-sized businesses and private individuals across Ukraine. In practice, it helps keep essential insurance available in a high-risk environment, so communities and companies can keep operating and planning ahead. With this facility, we have now helped coordinate more than $490M in public and private capital for Ukraine-related war-risk insurance. 

Learn more: Other ways we are supporting Ukraine
 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf des BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages ++ IPA-Check: für IPA-Projekte geeignet?

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.

 

IPA-Check: Welche Bauvorhaben sind für Integrierte Projektabwicklung geeignet?
Integrierte Projektabwicklung ist vielversprechend im Hinblick auf Effizienz, Wertschöpfung und Konfliktpotenzial - das steht für UNIT-JUR.-Netzwerkmitglied Rechtsanwalt Ulrich Eix außer Frage. Ob ein Beteiligter aus der Baubranche oder ein konkretes Projekt für IPA geeignet ist, könne man nicht pauschal beantworten, es sollte vielmehr vor Einstieg in ein IPA-Projekt geprüft werden. Denn IPA-Projekte unterscheiden sich von herkömmlichen, was Herangehensweise, Fähigkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen anbelangt. Dementsprechend risikobehaftet sei es, ein IPA-Projekt ohne entsprechende Erfahrung aufzusetzen. IPA-unerfahrene Projektbeteiligte können gemäß Eix´ Erfahrung nicht selbst einschätzen, ob sich Ihre Organisation oder ein Projekt für IPA eignet. Hierfür seien sowohl die juristische Sicht als auch kulturelle und methodische Aspekte entscheidend. Vor diesem Hintergrund hat Eix in seiner Kanzlei Lutz / Abel einen standardisierten IPA-Check mit entwickelt, der Interessenten Sicherheit geben kann. Neben den rechtlichen Aspekten werden der Auftraggeber, Projektpartner sowie in öffentlichen Bauvorhaben beteiligte Behörden als Stakeholder in den Analyseprozess einbezogen. Darüber hinaus unterstützt der Check auch den Auswahlprozess weiterer Projekt-Partner. In den IPA-Check integriert ist eine Schulung, eine Evaluation auf Grundlage von Interviews und ein Abschlussbericht. Auf diese Weise kann laut Eix innerhalb weniger Wochen effizient und übergreifend ermittelt werden, ob IPA im Bereich des Möglichen liegt und an welchen Punkten gegebenenfalls noch optimiert werden muss. Bei Interesse informieren Sie sich hier oder kontaktieren Sie Ulrich Eix persönlich.


Um unsere Videos sehen zu können, müssen die erforderlichen Cookies auf dieser Seite aktiviert sein. Bitte aktivieren Sie Funktionale und Performance Cookies.