Besser informiert

Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

UNIT-Newsletter 11-12/2023

Auszüge + Aktualisierungen
Foto Jochen Scholl

Liebe Leser,

ESG-Kriterien gemäß EU-Taxonomie sind für Immobilienunternehmen wichtig, seit Banken diese zur Grundlage von Finanzierungen machen. Folgerichtig sah man auf der EXPO REAL viele Angebote für ESG-Zertifizierungen oder Audits, teils sogar auf Softwarebasis – das neue Tätigkeitsfeld scheint kein „Heimspiel“ für Planungsbüros zu werden. Immerhin findet es bereits Erwähnung in neuesten Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen - sinnvollerweise, denn das Haftungsrisiko reicht bis zum Rückbau bei Verwendung nicht ESG-konformen Baumaterials. Insgesamt ist absehbar, dass Umweltanforderungen nicht nur bei öffentlichen Ausschreibungen eine größere Rolle spielen werden. Für Ihren geschäftlichen Jahresendspurt wünschen wir viel Erfolg!

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

 

P. S.: Angesichts des aktuellen Terrors und Konflikts sind wir in Gedanken bei den Menschen und unseren Aon-KollegInnen in Israel.

Beratungsbedarf bei Objektversicherungen

Honorare „doppelt“ melden?

An Objektversicherungen kommen viele Planungsbüros nicht vorbei, da diese Variante der Berufshaftpflichtversicherung von Auftraggebern wie Generalplanern bevorzugt wird, um den Versicherungsschutz für alle beteiligten Planer zu vereinheitlichen. Wir werden in einer solchen Konstellation dann oft gefragt, ob die bei dem versicherten Projekt erzielten Honorare auch noch bei der jährlichen Abfrage zur Prämienregulierung gemeldet werden müssen. Daher der Hinweis: Jeder Versicherungsnehmer hat zunächst seine Jahreshonorarumsatzsumme vollständig zum durchlaufenden Vertrag zu melden - also inklusive der über Objekt- oder Baukombi-Versicherungen versicherten Projekte. Ansonsten könnten vom Versicherer Sanktionen in Form von Strafgeldern erhoben werden (z.B. eine zweimalige Jahresprämie). Kommen Sie auf Ihren UNIT-Kundenberater zu, sobald Sie zum Eintritt in eine Objektversicherung aufgefordert werden, jedenfalls vor Beginn Ihrer Leistungen für das entsprechende Projekt. Zu diesem Zeitpunkt gilt es abzustimmen, ob das Projekt im Jahresvertrag „nullgestellt“ wird oder ob eine Subsidiärdeckung mit geringen Prämiensätzen von uns mit dem Versicherer verhandelt werden soll. Beide Fälle müssen sauber in der Police dokumentiert werden. Ob es sinnvoll ist, ein Projekt aus dem Schutz des Jahresvertrags „herauszunehmen“, sollte wohlüberlegt sein. Was dabei zu beachten ist, haben wir für Sie in einem Spotlight zusammengefasst. Kommt es zu einem Schaden, der die Deckungssumme der Objektversicherung übersteigt, könnte es eine Existenzfrage sein, ob die Jahresversicherung noch zur Verfügung steht oder nicht. Diese Frage liegt aber nicht allein in der Entscheidungsgewalt der Planungsbüros, sondern diesbezüglich sind entsprechende Bedingungen des jeweiligen Versicherers im durchlaufenden Vertrag zu beachten. So bedarf es, um sich vor Regress des Objektversicherers in den Jahresvertrag zu schützen, vertraglicher Regelungen im Hinblick auf das Verhältnis von Objekt- zu Jahresversicherung. Die führenden deutschen Versicherer handhaben diese Thematik durchaus unterschiedlich, für UNIT-Kunden gelten diesbezüglich zum Teil Sonderbedingungen. Wir haben zu diesem Thema ein Spotlight erstellt, das Sie hier anfordern können.

„Gebäudetyp-e“ vor Einführung?

= weniger technische Baubestimmungen

Architektenkammern und politische Gastredner zeigten sich auf der EXPO REAL zuversichtlich, dass der Weg für den Gebäudetyp-e kurzfristig geebnet wird. Damit könnte auf Initiative der Kammern vielleicht schon in 2024 das Ziel erreicht werden, durch regulatorische Vereinfachungen innovatives und kostengünstiges Bauen zu erleichtern. Hinter dem als Gebäudetyp-e bezeichneten Planungsansatz steht die Idee, dass nur die technischen Baubestimmungen geschuldet sind, die zwingend erforderlich sind, um das Bauordnungsrecht und andere gesetzliche Vorgaben z. B. an Standsicherheit und Brandschutz einzuhalten. Alle allgemein anerkannten Regeln der Technik, die darüber hinausgehen, könnten/müssten dann vertraglich ausdrücklich vereinbart werden. In mehreren Bundesländern wird bereits an Anpassungen in den Bauordnungen gearbeitet oder mit Pilotprojekten gestartet. Zugleich gibt es Beratungen zur Änderung des BGB und der Musterbauordnung sowie Gespräche mit dem DIN, wie bei Normen stärker zwischen sicherheitstechnisch notwendigen Regelungen und zusätzlichen „Komfortstandards“ unterschieden werden kann. Abweichungen von zahlreichen allgemein anerkannten Regeln der Technik lassen sich zwar auch bisher einvernehmlich vereinbaren, aber nicht ohne Haftungsrisiko für die Planer: die Anforderungen an die Hinweis- und Aufklärungspflichten des Planenden sind streng. Daher fordern die Kammern, den Rechtsrahmen nicht Gerichten zu überlassen, sondern vom Gesetzgeber so weit wie möglich festzulegen. Zu den Voraussetzungen für Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz trotz Abweichung von Regeln der Technik verweisen wir auf unseren Artikel im VBI-Magazin (unten am Seitenende).

Fragen zu Verjährung, Vergabe?

Neue Rechtsanwälte für telefonische Auskunft

Derzeit werden Planer im Berufsalltag vermehrt mit Rechtsfragen konfrontiert, vor allem bezüglich VgV-Verfahren, aber auch wegen zum Jahresende anstehender Verjährungen von Honoraransprüchen. Für eine kostenfreie telefonische Auskunft stehen unseren Berufshaftpflichtkunden ausgewiesene Baurechtsexperten im UNIT-JUR.-Netzwerk zur Verfügung. Um zwei weitere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht haben wir das Netzwerk nun ergänzt. Für norddeutsche Kunden und solche mit Fragen zu Ausschreibungsverfahren wird sicherlich Rechtsanwalt Bastian Haverland ein naheliegender Ansprechpartner sein, Partner bei Leinemann & Partner in Hamburg, da er auch Fachanwalt für Vergaberecht ist. Wer einen Rechtsanwalt in der Hauptstadt sucht, kann sich künftig auch an Frank Steeger wenden, den viele als Referenten unseres VBI-Seminars zum Nachtragsmanagement kennen. Die Kontaktdaten der Mitglieder unserer juristischen „Hotline“ finden Sie über den Button.

Projekte mit Auslandsbezug

Vor Vertragsschluss UNIT kontaktieren!

Nicht immer ist ein Auslandsbezug so offensichtlich, wie wenn das zu planende Bauwerk selbst im Ausland liegt. Dann kommen unsere Kunden von sich aus auf uns zu, um sicherzustellen, dass ihr Versicherungsschutz an die lokalen Gegebenheiten des jeweiligen Landes angepasst wird. Falls dann landesspezifische Deckungen gesetzlich vorgeschrieben sind, die im Auftragsfall vor Ort abzuschließen sind – und das kann selbst in EU-Ländern gelten - können diese bei Angebotsabgabe noch eingepreist werden. Kaum erkennbar ist ein Auslandsbezug dagegen für einen von seinem deutschen Büro aus tätigen Planer, wenn es um ein Bauwerk in Deutschland und einen vermeintlich deutschen Auftraggeber geht. Trotzdem können dann möglicherweise im Vertrag „versteckte“ Klauseln nicht zur deutschen Berufshaftpflichtversicherung passen…zum Beispiel, wenn der potenzielle Auftraggeber zu einem angelsächsischen Konzern gehört und in seinen Vertragsvorlagen besondere Anforderungen an den Versicherungsschutz enthalten sind, die nur über US-Policen darstellbar sind. In solchen Konstellationen ist es ungemein wichtig, im Vorfeld für Klarheit zu sorgen und Bedenken auszuräumen. Fazit: Treten Sie so frühzeitig wie möglich mit UNIT in Kontakt - auch weil die Bearbeitungszeiten bei Auslandsanfragen aufgrund abweichender Arbeitsabläufe der Personen vor Ort und Zeitverschiebungen länger sein können als gewohnt. Allgemeine Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung bei Auslandsprojekten hat unsere „Fachberaterin Berufshaftpflicht Ausland“ Jana Morgenstern in einem neuen Spotlight zusammengestellt, das Sie anfordern können.

Schutz vor Zahlungsausfällen

Neue Konzepte: Einzelforderung versicherbar, Factoring

Sogenannte „Warenkreditversicherungen“ können durchaus auch Lösungen für Planungsbüros sein, damit Honoraransprüche bei Insolvenz von Auftraggebern nicht ins Leere laufen. Neuerdings werden sogar wieder Policen zur Absicherung einzelner Auftraggeber oder Projekte in der Baubranche angeboten. Dabei kann der Deckungsschutz bis zu einem Netto-Kreditlimit von 500.000 Euro ausgestaltet werden. Vor Forderungsausfällen kann zudem Factoring schützen, eine eigentlich zur Liquiditätsoptimierung gedachte Finanzierungsform, bei der Unternehmen Forderungen aus Leistungen oder Lieferungen an einen Factor verkaufen. Am Anfang eines Factorings steht immer eine Bonitätsprüfung, durch die sichergestellt wird, dass das „belieferte“ Unternehmen auch die entsprechende Bonität vorweist. Auf dieser Basis wird ein Limit für die zugrunde liegende Warenkreditversicherung gezeichnet. Nachdem die Lieferung der Ware erfolgt ist (= Fälligkeit bei Dienstleistung), wird die Forderung wird an den Factor verkauft, der bei Rechnungsübermittlung in der Regel 90 Prozent des Rechnungsbetrags noch am selben Tag auszahlt. Hier gibt es verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten, sodass der Auszahlungsanteil in Einzelfällen sogar auf 95 bis 100 Prozent vereinbart werden kann. Nach Erhalt der Ware/Leistung hat das Abnehmerunternehmen nun – je nach Vertrag – in der Regel 60 (maximal 180) Tage Zeit, die Zahlung an den Finanzdienstleister durchzuführen. Alternativ gibt es mittlerweile auch die Möglichkeit des stillen Verfahrens, bei dem das Unternehmen nicht weiß, dass es an einen Factor zahlt, dessen Konto augenscheinlich auf den Namen des Lieferanten läuft.

KFZ-Versicherungsmarkt 2023/24

Preisanstieg treibt Prämien ++ Online-Zulassung

Die Reparatur eines Autos wird immer teurer: die durchschnittlichen Kosten nach einem Sachschaden sind um 8,6 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Das liegt zum einen an hohen Ersatzteilpreisen, aber auch an stark gestiegenen Stundenlöhnen. Zudem hat sich gemäß Aon-Marktreport die Ertragslage der Kfz-Versicherer seit 2021 deutlich verschlechtert. Demnach sind sowohl die Anzahl der Schäden wie auch die Höhe der Versicherungsleistung kräftig gestiegen (plus 10,2 % auf 24 Mrd. Euro). Andererseits ist das Prämienvolumen im vergangenen Jahr nur um 0,8 % angewachsen. Diese Entwicklung treibt die KFZ-Versicherer derzeit zu signifikanten Prämienerhöhungen, um die gestiegenen Kosten etwas aufzufangen. Auch der Versicherer unserer UNITALLRISK-KFZ-Sparte ist auf uns zugekommen, weil die günstigen Prämien nicht mehr auskömmlich waren. Wir konnten vereinbaren, die Beiträge moderat um 4 % zum 1.1.2024 anzuheben - mit dieser notwendigen Anpassung liegen wir weit unter dem Trend des Versicherungsmarktes. Zusätzlich profitieren UNITALLRISK-Kunden davon, dass ihrem Vertrag Stückprämien zugrunde liegen. Dies hat den Vorteil, dass sie nicht von der Neueinstufung der Regionalklassen betroffen sind. Für 60% der Fahrzeughalter hatte die Neueinstufung in diesem Jahr eine zusätzliche Erhöhung zur Folge. Vergleichen Sie gern unsere Konditionen.
Übrigens können seit September auch viele Kfz-Versicherer mit der Online-Zulassung beauftragt werden, die bisher nur mit dem elektronischen Personalausweis via Internet möglich war. Der Service kostet in der Regel aber nicht weniger als bei Zulassungsdiensten. 

ESG auch im Trend bei Betrieblicher Altersversorgung

Hohe Rendite möglich!

Immer mehr Unternehmen legen – nicht zuletzt wegen der Nachfrage aus der Belegschaft - bei ihrer betrieblichen Altersversorgung Wert auf eine nachhaltige Kapitalanlage. Die Versicherer haben seit einigen Jahren Produkte im Angebot, deren Anlageportfolio anhand von ESG-Investmentkriterien zusammengestellt ist. Dazu gehören zum Beispiel Fonds, die in erneuerbare Energien oder Umwelttechnik investieren. Jetzt zeigt sich nach ersten Auswertungen der Wertentwicklung: nachhaltige Portfolios können im Hinblick auf Ertragschancen selbst mit renditeorientierten Anlagestrategien mithalten. Beispiel: bei der Nürnberger Lebensversicherung AG erzielte das nachhaltige Portfolio 9,12 % p. a. Rendite seit Auflage (2020), das „offensive“ 7,66 %. Der Grund: bei den vermögensverwalteten Portfolios der Versicherer gibt es eine festgelegte Zielvolatilität. Das nachhaltige Portfolio hingegen verfügt i. d. R. über keinen fest vorgegebenen Wert - hier ist das übergeordnete Ziel, die Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten. Die Aktienquote kann aber ähnlich hoch sein wie bei den Portfolios mit hohen Risiken/Ertragschancen (Hinweis: UNIT empfiehlt in der bAV nur Anlagemöglichkeiten im Aktienbereich, die für den Arbeitgeber keine Nachfinanzierungsrisiken nach sich ziehen). Lassen Sie sich beraten und punkten bei Ihren Mitarbeitern mit einem bAV-Konzept, das Ihre Sensibilität für Umwelt und Soziales widerspiegelt.

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages

UNIT: Projektversicherung ist Voraussetzung für komplexe Haftungs- und Risikoverteilung

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen und den Thesenband können Sie hier herunterladen). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen.

 
 
Berufshaftpflicht: Versicherungsschutz bei von den Regeln der Technik abweichender Planung (VBI-Magazin ingenium 12/22)
Kläranlage

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

Mehr VgV-Verfahren: Auftragswertberechnung geändert seit 24.8.2023

Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 (Auszüge s. u.) ist die Rede von „jährlich 10 000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren.

 

Verordnung der Bundesregierung "zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) fürEU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen"

Bundestags-Drucksache 203/23

B Lösung, Nutzen (S. 2):

[...] Im Zuge der Vorwürfe im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland werden die Sonderregelungen in § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV sowie die entsprechenden Regelungen in der SektVO und der VSVgV aufgehoben sowie eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bewerbern/Bietern in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen.


Artikel 1 Nummer 2  "§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben"

Begründung B (S. 23)

Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung dient als Klarstellung der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG [...]
§ 3 der Vergabeverordnung regelt die Schätzung des Auftragswerts. Dabei ist gemäß § 3 Absatz 1 vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen und es sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen, Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter zu berücksichtigen. § 3 Absatz 7 VgV regelt die Handhabe in den Fällen, in denen mehrere Lose vergeben werden. In diesem Fall ist gemäß Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, um zu bestimmen, ob sich die Vergabe gemäß Satz 3 nach der Vergabeverordnung richtet oder nicht. Die in Satz 2 getroffene Feststellung, dass nur die Werte solcher Planungsleistungen zusammenzurechnen sind, die gleichartig sind, erfolgte deklaratorisch. Bei der Bewertung, ob Planungsleistungen gleichartig sind, war bereits bislang die wirtschaftliche oder technische Funktion der Leistung zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission hat Satz 2 im Vertragsverletzungsverfahren INFR(2018)2272 gleichwohl beanstandet. Die Aufteilung eines Projektes in Lose dürfe nicht zur Umgehung der Transparenzvorschriften der Richtlinie 2014/24/EU führen. Satz 2 findet in Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 2014/24/EU keine Entsprechung. Die Sonderregelung in Satz 2 wird daher in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Anforderungen aufgehoben. Damit ist klargestellt, dass für Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung für sonstige Dienstleistungen gelten. 
Eine Änderung des Rechtsrahmens ist mit der Aufhebung des lediglich deklaratorischen Satzes 2 nicht verbunden. Bei einem Auftrag, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, und die Vergabeverordnung ist für die Vergabe jedes Loses anzuwenden, wenn der geschätzte Gesamtwert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein einheitlicher Gesamtauftrag aus mehreren Losen vor, sofern sie in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen. Dies schließt eine Orientierung anhand der Leistungsbilder der HOAI nicht aus. Soweit innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität nicht zu einem einheitlichen Auftrag führen, können Planungsleistungen und auch sonstige Bau- und Dienstleistungen jedoch bisher und auch weiterhin getrennt betrachtet werden (je nach Einzelfall, beispielsweise denkbar bei den sonstigen Planungen vorgelagerten Gutachten, wie z.B. Boden- und Schallschutzgutachten, Vermessungen oder Untersuchungen im Hinblick auf Umwelt und Naturschutz).
Auch die übrigen vergaberechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten bei der Vergabe von Planungsleistungen bleiben unangetastet. Bei der Vergabe von Planungsleistungen ist die in Deutschland insbesondere durch kleine bis mittelgroße Planungsbüros gekennzeichnete Planungslandschaft zu berücksichtigen. So sind mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin vornehmlich zu berücksichtigen, § 97 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Es ist das Losaufteilungsgebot gemäß § 97 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten. 
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von § 3 Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 der Vergabeverordnung abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Mio. Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (§ 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung).
Die Eignungskriterien sind gemäß § 75 Absatz 4 Satz 2 der Vergabeverordnung bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass sich kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger beteiligen können. Sie sind auch im Übrigen so zu wählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und mittelständische Interessen gewahrt werden. Bei größeren Gesamtaufträgen über Planungsleistungen können sich kleinere Planungsbüros zu Bietergemeinschaften zusammenschließen oder als Unterauftragnehmer für ein anderes Planungsbüro oder sonstige Generalunternehmer tätig werden.
Auch ist eine gemeinsame Vergabe von Bau- und Planungsleistungen als Bauauftrag zulässig. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 sowie Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2014/24/EU liegt gemäß § 103 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein Bauauftrag nicht nur bei der Ausführung von Bauleistungen bzw. Bauvorhaben vor, sondern auch, wenn diese gleichzeitig mit der Planung der Bauleistungen bzw. Bauvorhaben vergeben werden. Bei einem Auftrag mit verschiedenen Leistungen bestimmen sich die anwendbaren Vorschriften nach dem Hauptgegenstand des Auftrags. Für die gemeinsame Vergabe von Ausführung und Planung der Bauleistungen bzw. Bauvorhaben als ein Bauauftrag gilt der jeweils aktuelle EU-Schwellenwert für Bauaufträge [5,35 Mio. €]. Für die Schätzung, ob der Auftragswert über oder unter dem EU-Schwellenwert liegt, sind alle vorgesehenen Leistungen zu addieren (§ 3 Absatz 1 Satz 1 der Vergabeverordnung). Neben allen Bauleistungen umfasst dies auch alle Liefer- und Dienstleistungen, bei gemeinsamer Vergabe also auch die Planungsleistungen (§ 3 Absatz 6 der Vergabeverordnung), auch wenn sie in verschiedenen Losen vergeben werden (§ 3 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung). Lose eines Bauauftrages müssen nicht im selben Zeitpunkt ausgeschrieben werden; insbesondere bei Baulosen ist dies auch nicht üblich. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert des Bauauftrags nicht den EU-Schwellenwert, ist das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden. Dies darf nach allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen keine Umgehung des Vergaberechts darstellen. Insbesondere darf die Entscheidung für eine Gesamt- oder Getrenntvergabe nicht mit dem Ziel erfolgen, den Auftrag von den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge auszunehmen. Die Vergabe von Planungsleistungen erfolgt gemäß § 74 VgV in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblichen Dialog. Es können aber auch offene oder nicht-offene Verfahren gewählt werden, die insbesondere bei Standardleistungen für Auftraggeber sowie Unternehmen einfacher und schneller durchführbar sein können.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind grundsätzlich die Unterschwellenvergabeordnung bzw. der erste Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Drucksache 203/23 (VOB/A) anzuwenden. Auch hier sind mittelständische Interessen zu berücksichtigen und regelmäßig Lose zu bilden (§ 2 Absatz 4 UVgO, § 5 Absatz 2 VOB/A).
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, die Schwellenwerte zur Anwendung des GWB-Vergaberechts im Europa- und Völkerrecht anzupassen.



E3 Erfüllungsaufwand (S. 5): 

Trotz der lediglich klarstellenden Wirkung der Aufhebung könnten Ausschreibungen von Planungsleistungen zukünftig praktisch häufiger oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen als bisher für vergleichbare Leistungen. Die Verschiebung der Fallzahlen vom Unterschwellenbereich in den Bereich der Oberschwellenvergaben lässt sich nur grob abschätzen. Nimmt man an, dass jährlich 10 000 Planungsleistungen zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden, dann kann der zusätzliche Erfüllungsaufwand seitens der Vergabestellen für Auftragsbekanntmachung, Bereitstellen der Vergabeunterlagen, Annahme der Teilnahmeanträge und Angebote (ohne inhaltliche/fachliche Prüfung und Entscheidung), Bieterfragen, Mitteilung über die Entscheidung und abschließende Ablage mit 110 000 Euro pro Jahr beziffert werden. Davon entfallen 13 200 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund und 96 800 Euro auf die Länder (einschließlich Kommunen).

BIM: Wie umfassend sind BIM-Anwender über ihre Berufshaftpflichtversicherung geschützt? (VBI-Magazin 6/22)
Gesicht vor Monitor

Das Magazinthema „Digitale Transformation“ berührt auch Versicherungsaspekte. Was die Berufshaftpflichtversicherung betrifft, kann vorab klargestellt werden: Planungsleistungen sind Methoden-unabhängig versichert, somit auch die Arbeit mit der Planungsmethode BIM. Dennoch gibt es Versicherungslücken und Grauzonen zu beachten – hier ein Überblick:

BIM-Koordination: ist keine bloße Software-Anwendung - die Zusammenführung zum Gesamtmodell beinhaltet auch die Überprüfung auf Kollisionen zwischen den Teilmodellen mit entsprechender planungstechnischer Kompetenz. Solche Koordinationsleistungen gehören zum versicherten Berufsbild eines Objektplaners. Das gilt nicht unbedingt für Fachplaner mit spezifischer Berufshaftpflichtversicherung zum Fachtarif, die keine Architektenleistungen umfasst. 

„BIM-Management“: Bei jedem BIM-Projekt gibt es obligatorische Managementaufgaben wie Beratungs-, Dokumentations-, Informations- und Kontrollleistungen, mit Schwerpunkt auf der für den Datenaustausch vorgesehenen IT-Infrastruktur. Nicht immer aber gibt es einen gesonderten – und im Vertrag auch so bezeichneten - „BIM-Manager“, oft werden Objekt- oder Generalplaner diese Aufgaben vertraglich übernehmen. Das heißt: auch wenn der „BIM-Manager“ in neuesten Bedingungswerken führender Versicherer als mitversichert benannt ist, ist Vorsicht angebracht, denn etliche dieser Rolle gemeinhin zugeschriebenen IT-Leistungen kollidieren mit Ausschlüssen in den Berufshaftpflichtbedingungen. 
Die Versicherer gehen mit dieser Situation unterschiedlich um: Beim HDI ist eine individuelle Prüfung vorgesehen, nach der Versicherungsschutz für derartige vertraglich übernommene Leistungen ausdrücklich vereinbart werden kann. Die VHV dagegen hat eine BIM-Klausel eingeführt, die einige Erweiterungen für alle Kunden abschließend aufführt, während sie für andere Leistungen über die Berufshaftpflichtversicherung keine Deckung bieten will. Eingeschlossen sind demnach z. B. „beratende Tätigkeiten hinsichtlich der Auswahl oder des Kaufes von BIM-fähiger Software“ oder „notwendige Einweisungen oder Schulung anderer an einem konkreten Bauvorhaben Beteiligter in Bezug auf die Softwarelandschaft des Bauvorhabens, sofern dies zur Kommunikation oder zum Datenaustausch notwendig ist“. Nicht versichert bleiben z. B. „Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege“ oder auch „Schulungen hinsichtlich der individuellen planerischen Nutzung von Bausoftware“. Zudem ist eine weitere Einschränkung zu beachten: die Managementleistungen werden nur dann als versichert betrachtet, sofern eine eigene Planungsleistung erfolgt, sowie ausschließlich für die Erstellung von Bauwerken. 

Betreiben eines BIM-, sonstigen Datenaustausch- oder Kommunikationsservers: Dass diese originäre IT-Leistung und somit die Risiken von Serverausfällen überhaupt in spezifische Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten und Ingenieure Aufnahme fand, belegt die Bereitschaft führender Versicherer, dem Wandel im Berufsbild durch BIM Rechnung zu tragen. Auch Planer mit dieser Bedingungserweiterung sollten beachten, dass der Versicherungsschutz ausschließlich die Haftung für Drittschäden umfasst und technischen Voraussetzungen wie dem Einhalten des „aktuellen Stands der Internet- und Sicherheitstechnik“ unterliegt. 

Datenverlust bleibt Risiko! 
Abschließend muss auf das gefährlichste Haftungsrisiko hingewiesen werden, das die vermehrte Datennutzung bei BIM mit sich bringt. Verlust, Beschädigung oder Abhandenkommen von Daten sind weder auf den o. g. „betriebenen“ Servern noch auf eigenen Servern der Beteiligten gedeckt, schon gar nicht Kosten für die Wiederherstellung von IT-Infrastruktur. Wer derartige Risiken versichern will.  benötigt IT-Haftpflicht- und Cyberversicherungen..

Ukraine-Wiederaufbau: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen wissen

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

P. S.: UNIT ist gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf unseres Kooperationspartners BDB gefolgt und hat bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

Nur die Hälfte der größten Unternehmensisiken versicherbar - Aon Global Risk Management Survey 23

Die Ergebnisse der zweijährlichen Umfrage zum globalen Risikomanagement unter 3000 Managern aus 61 Ländern zeigen, wie verzahnt und nur teilweise versicherbar Risiken heute sind. Wenig überraschend bleiben Cyberangriffe und Datenschutzverletzungen international das Top-Risiko, in Deutschland landete es diesmal auf Platz 2. Hier hat sich zudem gezeigt, dass Unternehmen gegenüber Cyberrisiken den höchsten Grad an „Risk Readiness“ aufweisen; das heißt, Entscheidungsträger sind bereits stark auf das Thema sensibilisiert und vorbereitet. Dementsprechend gehen diese Risiken mit einem der niedrigsten ausgewiesenen Einkommensverluste einher und weisen zugleich die prozentual höchsten Anteile an Maßnahmen zur Risikominderung im Vergleich zu den zehn größten globalen Risiken auf. Ein häufig durch u. a. Cybergefahren bedingtes Risiko ist die Betriebsunterbrechung, die seit der Aon-Umfrage 2021 als das zweithäufigste Risiko auf globaler Ebene (Deutschland: Platz 3) betrachtet wird. Konflikte, geopolitische Veränderungen und makroökonomische Bedingungen haben nach wie vor weitreichende Auswirkungen, was sich auch im Risikobewusstsein der Unternehmen bemerkbar macht. So gelten das Rohstoffpreisrisiko und die Materialknappheit 2023 als Top-Risiko in Deutschland, im internationalen Ranking belegt dieses Thema den Platz 7. Die unterschiedliche Gewichtung dieses Risikos ist auffallend und könnte durch ein national abweichendes Preisbewusstsein, welches die Auftragslage der deutschen Firmen beeinflusst, erklärt werden. Gleichzeitig stufen Wirtschaftsführer die Lieferkette auf das höchste Risikoniveau seit 14 Jahren ein (weltweit auf Platz 6), in Deutschland rangiert dieses Risiko auf Platz 4. Laut der jüngsten Umfrage haben jedoch weniger als 40 Prozent der Unternehmen eine Bewertung der Widerstandsfähigkeit ihrer Lieferanten durchgeführt und weniger als 20 Prozent haben ihre Lieferantenbasis diversifiziert, um das Risiko von Lieferketten- oder Vertriebsausfällen zu mindern. Der Anstieg der wahrgenommenen Risiken in der Lieferkette und im Vertrieb erfordert eine enorme Verstärkung der Bemühungen zur Risikominderung. Überraschenderweise fehlen die Risiken Klima (Platz 17) und künstliche Intelligenz (Platz 49) in der globalen Top-10-Rangliste, was auf ein mangelndes Bewusstsein für die potenziellen Auswirkungen dieser Themen auf das Risikoprofil von Unternehmen schließen lässt. Die diesjährige Studie zeigt weiterhin auf, dass Herausforderungen des Personalwesens inzwischen ein zentrales Geschäftsrisiko darstellen, welches durch steigende Gesundheitskosten, den anhaltenden Wettbewerb um Talente, Arbeitskräftemangel und mangelnde Vorbereitung auf den Ruhestand angeheizt wird. Details siehe Link.

 

Der Aon-Marktreport 2023 enthält u. a. Einschätzungen zu allen Sparten wie KFZ, D&O oder auch IP-Versicherungslösungen (IP = Intellectual Property = geistiges Eigentum - hier hat die Einführung des Einheitlichen Patentgerichts in Europa im Juni 2023 bereits deutliche Auswirkung auf die Schadenfrequenz und -höhe gezeigt).

Aon bloggt: Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1
Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU 2022/2464 (CSRD)1: Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission die ersten Standards (ESRS) dafür angenommen. Was das für kleine und mittlere Unternehmen mit 10-250 Mitarbeitern bedeutet und warum das Thema nicht nur Unternehmen betrifft, die unter dem Anwendungsbereich der CSRD liegen, lesen Sie im Beitrag von Martina Dinnis unter Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Vor Baumaßnahme auf Asbest erkunden! Änderung Gefahrstoffverordnung
Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden müssen private und gewerbliche Bauherren, Abbruchunternehmen, Behörden und andere Beteiligte künftig mehr Zeit und Kosten einplanen. Denn gemäß Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung hat (Zitat § 5a 20230303 GefStoffV - bmas.de) „derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können“. Gemäß Satz 2 wird „das Vorhandensein von Asbest in der Regel dann vermutet, wenn mit dem Bau des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde“. Das war das Datum des Asbest-Verwendungsverbots. Diese Vermutung kann durch eine historische oder technische Erkundung widerlegt werden, so dass eine Messung durch einen Sachverständigen erforderlich sein dürfte. Bisher war das eventuell Asbest-belastete Material lediglich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen zu beproben, um das Material einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig akkreditierte Prüflabore anzusprechen, Zeit für die Probenahmen und Untersuchungen einzuplanen und ausschließlich mit Fachbetrieben nach TRGS 519 zu arbeiten. Mehr erfahren in "Aon bloggt"
How the Construction Industry is Navigating Climate Change - Aon insights 10/23

Key Takeaways der Aon-Veröffentlichung vom 23.10.2023

  1. Climate-resilient building projects require strategic planning and compliance with new government regulations.
  2. The construction industry can build climate resilience by rethinking its operations and choice of building materials.
  3. Risk awareness and collaboration can help builders increase efficiency and keep green projects on track.
Cyber-Resilienz im Ingenieurbüro: „Qualitätsbeschleuniger“ - ein Marktreport
Frau im Serverraum mit Notebook Frau im Serverraum mit Notebook

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI warnt in seinem Jahresbericht 2023 vor zunehmenden Ransomware-Attacken auf kleine und mittlere Unternehmen. Ein Grund: die kriminelle Hacker-Branche stellt ihr „Geschäft“ breiter auf und sucht den Weg des geringsten Widerstands – und große Unternehmen haben in den letzten Jahren massiv in Sicherheitsmaßnahmen investiert. Die Anbieter von Cyberversicherungen in Deutschland nehmen dabei eine Rolle als „Qualitätsbeschleuniger“ ein, da sie möglichst nur Unternehmen mit einem Mindeststandard in Sachen IT-Sicherheit als Kunden akzeptieren. Dennoch haben die Cyber-Versicherer es zuletzt nur mit teils drastischen Prämienerhöhungen im Industriesegment und einer sehr restriktiven Zeichnungspolitik geschafft, der Verschlechterung der Schadenquoten in den Vorjahren entgegenzuwirken. Der Prozess zur Anbahnung des Versicherungsvertrages hat sich daher für große Unternehmen längst zu einem regelrechten Assessment entwickelt. Führende Makler haben sich für diese Aufgabe mit Experten verstärkt - bei Aon sind auch ehemalige Geheimdienstmitarbeiter darunter, die die Kunden und deren IT-Fachleute beim Erlangen der „Versicherungsreife“ z. B. mit Awareness-Schulungen unterstützen. Dabei agieren sie ähnlich wie QMS-Auditoren: die Unternehmen profitieren von den Analysen, die Schwachstellen aufdecken und zeigen, wie wirksam vorgebeugt werden kann.

Für Ingenieurbüros gibt es nach wie vor günstigen Versicherungsschutz bereits bei Nachweis weniger, in den letzten Jahren selbstverständlich gewordener IT-Sicherheitsmaßnahmen. Denn die IT-affinen Ingenieure haben seit langem erkannt, wie notwendig Notfallpläne, Patch Management, Datensicherung durch Backups oder Zwei-Faktor-Authentifizierung sind. Für Unternehmen mit einem „normalen“ IT-Sicherheitsreifegrad stellen daher die Risikofragebögen der Versicherer, deren Detailtiefe stark variiert, keine Hürden dar. Beim Ausfüllen des Versicherungsantrags empfiehlt sich ein hohes Maß an Sorgfalt, denn die Risikoermittlung ist auch Grundlage für die Regulierung späterer Schadenfälle.
In jedem Fall sollte eine Cyber-Versicherung als ein Element der prioritären Managementaufgabe Cyber-Resilienz verstanden werden. Denn trotz aller Sicherheitsmaßnahmen und Investitionen: ein Restrisiko bleibt immer bestehen, dafür ist die Hackerszene zu progressiv. Die auf hohem Standard vereinheitlichten Bedingungswerke auf dem deutschen Markt sichern dieses beträchtliche Risiko ab, indem sie Schadenersatzansprüche Dritter oder Kosten für die Wiederherstellung der Daten und Systeme nach einem Hackerangriff übernehmen. Bei den für Ingenieurbüros wichtigsten Versicherungsleistungen kommt es freilich aufs Detail an, wie drei Beispiele deutlich machen:
Betriebsunterbrechungsschäden: In Planungsbüros ist der versicherte Ertragsaus-fall während der Betriebsunterbrechung schwer zu beziffern und zu dokumentieren. Bieten Policen Vorteile, die optional einen pauschalen Tagessatz vorsehen, über den kein Nachweis geführt werden muss? Oder ist der Tagessatz zu gering im Vergleich zum bilanziellen Verlust? Wann gilt der BU-Zeitraum bedingungsgemäß als beendet: wenn die Technik wieder „läuft“ oder wenn sie tatsächlich einsatzbereit ist?
Verzögerte Leistung: Sind Vertragsstrafen abgesichert, wenn aufgrund eines Cyber-Versicherungsfalls Baupläne oder Bewerbungsunterlagen für Ausschreibungen zu spät abgegeben werden? Was ist mit Schadensersatzansprüchen wegen verzöge-rungsbedingter Mehraufwendungen anderer Projektbeteiligter?
Notfall-Hotline / Krisenmanagement: Verfügt das angebotene Netzwerk des Versi-cherers über ausreichende Kapazitäten, um im Notfall – der ja bei Sicherheitslücken in handelsüblicher Software viele Unternehmen gleichzeitig betreffen kann – jedem Kunden die versprochene Soforthilfe zu bieten? Wird die Konsultation der Notfall-Hotline gar als Obliegenheit definiert, so dass der Kunde nicht vorab selbständig Dienstleister beauftragen darf? Stehen zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung, z. B. über den Versicherungsmakler.

 

Um unsere Videos sehen zu können, müssen die erforderlichen Cookies auf dieser Seite aktiviert sein. Bitte aktivieren Sie Funktionale und Performance Cookies.