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Aktuelle Infos für Architekten und Ingenieure

Newsletter 1-2/2025: Auszüge + aktuelle Meldungen

Berufshaftpflichtversicherung: KI-Programmierung, Verjährungshemmung, Jahresmeldung, Deckungssummen

Liebe Leserinnen und Leser,

Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz, dem Vergaberechtstransformationsgesetz oder dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II hängen mehrere Gesetzesentwürfe der zerbrochenen Ampel-Koalition „in der Luft“, über die wir hier berichtet haben. Bis der neu gewählte Bundestag handlungsfähig ist, werden viele für die Unternehmen der Baubranche wichtige Initiativen vermutlich nicht auf den Weg gebracht – von einer Novellierung der HOAI oder verstärkten Investitionen in die Infrastruktur mal ganz abgesehen. Trotzdem schaffen viele unserer Kunden beeindruckende Umsätze bei gesunden Renditen, und auch für einige kriselnde Hochbau-Bereiche gibt es wieder optimistische Prognosen. Ihnen persönlich und Ihrem Unternehmen wünschen wir für 2025 alles Gute und freuen uns, mit Informationen und Beratung zu besseren Entscheidungen beitragen zu können!

Ihr Jochen Scholl, Leiter Öffentlichkeitsarbeit

Cyberversicherung

Neue exklusive Konzepte für Planungsbüros

Obwohl der Cyberversicherungsmarkt nach dem Rückzug der AXA nicht einfacher geworden ist, haben wir mit drei qualifizierten Versicherern sehr gute neue Lösungen für unsere Kunden aushandeln können. Vor allem konnten wir die von den AXA-Kündigungen betroffenen Kunden nach Ausschreibung zu gleichen Konditionen „im Paket“ zu einem renommierten deutschen Versicherer umdecken, der zudem weitergehenden Service wie Präventionsschulungen bietet. Mit zwei weiteren Versicherern konnten wir Antragsmodell vereinbaren, die auf mittelständische Planungsbüros zugeschnitten sind. Mit einem der Modelle können wir Interessenten eine Cyber-Betriebsunterbrechungsversicherung mit erhöhten Tagessatzpauschalen anbieten. Über diese unkomplizierte Variante könnten Entschädigungen schneller gezahlt werden als über eine Standardregulierung, bei der tatsächliche Umsatzverluste nachzuweisen sind. Sollte der Kunde belegen, dass die Betriebsunterbrechung tatsächlich teurer war, erstattet der Versicherer die Differenz zu dem entstandenen versicherten Ertragsausfallschaden, welcher bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme reguliert wird. Highlights des anderen Antragsmodells sind die Sondervereinbarung zur Beweislastumkehr und die erweiterten Krisendienstleistungen. Lassen Sie sich beraten!

Elektronische Rechnung ab 2025

Rechnungsprüfung wie bisher?

Ab dem 1.01.2025 wird in Deutschland die elektronische Rechnung für Geschäfte zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eingeführt. Alle Unternehmen müssen dann in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und rechtssicher archivieren zu können. E-Rechnungen selbst zu erstellen oder zu versenden ist erst ab 2027 Pflicht für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro, ab 2028 auch für alle kleineren Unternehmen. Details enthält der Beitrag der Bundesarchitektenkammer im Deutschen Architektenblatt (DAB - Link s. Button).
Die Rechnungsprüfung gemäß LPh8 wird nach Ansicht von VBI-Syndikusrechtsanwältin Sabine von Berchem auch künftig anhand einer „les- und prüfbaren“ Rechnung(-sdatei) erfolgen. Von Berchem geht aufgrund der komplizierten Korrektur einer einmal versendeten E-Rechnung davon aus, dass der Planer seine Prüfversion erhält, bevor das maschinenlesbare Format XRechnung vom Aussteller an den Empfänger der Rechnung gesendet wird.

Online-Tool ersetzt Prämienregulierungsbogen

Welche Umsätze sind dem Berufshaftpflichtversicherer in der Jahresmeldung anzugeben?

Ab sofort können Sie Ihre Jahresmeldung für die Berufshaftpflichtversicherung auch über unser neues Online-Fragebogentool „Aon Risk Manager“ (ARM) abgeben. Zum Jahreswechsel 2025 wird damit die regelmäßige Pflichtmeldung aktueller Tätigkeitsfelder/Risiken und Umsätze digitalisiert, das Ausfüllen aufgrund vorausgefüllter Datenfelder für Sie weniger zeitaufwändig. Alle Kunden, deren gültige E-Mailadresse uns bis Mitte November 2024 vorgelegen hat, haben bereits einen Einladungslink erhalten von riskmanager.aon.com noreply-riskmanager@aon.com 
Selbstverständlich können Kunden uns auch jetzt noch jederzeit ihre Kontaktdaten nennen, um künftig ebenfalls die Abfrage online zu erledigen. Notwendig ist lediglich eine Okta-Verifizierung, um sich zu legitimieren. Nach Beantwortung aller Fragen wird der Fragebogen digital unterschrieben, der Kunde erhält beim Absenden eine pdf-Belegkopie. Für Fragen zum Formular stehen die bekannten Ansprechpartner zur Verfügung. Gehen Sie mit uns diesen wichtigen Schritt zu effizienter Datenpflege!

Zum in der Jahresmeldung anzugebenden Honorarumsatz gehören die Umsatzsummen gemäß Umsatzsteuererklärung. Honorare sind die Umsätze, die aus übernommenen Architekten-, Ingenieurleistungen bzw. aus der versicherten beruflichen Tätigkeit erzielt werden (inkl. Nebenkosten wie z. B. Reisekosten /Materialkosten etc., die dem jeweiligen Auftraggeber zusammen mit der Honorarrechnung in Rechnung gestellt werden). Dies sind Honorare gemäß HOAI, frei vereinbarte Honorare für Erbringung von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen, Honorare für gewonnene Wettbewerbe, Vorentwürfe und Entwürfe sowie auch Honorare für Gutachter- und Sachverständigentätigkeiten. 
Für die Beitragsberechnung ist sowohl das Eigenhonorar als auch das Fremdhonorar für die Weitervergabe von Leistungen an Subplaner mit eigener Berufs-Haftpflichtversicherung aufzugeben - jeweils ohne Mehrwertsteuer. Anzugeben ist also der Gesamtbrutto-Jahreshonorarumsatz (ohne Mehrwertsteuer), der den Auftraggebern im Vorjahr in Rechnung gestellt wurde. Dabei wird unterschieden zwischen Gesamthonorar, Eigen- und Fremdhonorar (Eigenhonorar + Fremdhonorar = Gesamthonorar). Das Eigenhonorar ist der Honorarumsatz aus Leistungen, die durch das versicherte Büro einschließlich freier Mitarbeiter (ohne eigene Berufs-Haftpflichtversicherung) selbst erbracht wurden. Fremdhonorar ist der Honorarumsatz aus Leistungen, die an andere selbständige Büros (mit eigener Berufs-Haftpflichtversicherung) weiter vergeben wurden.
Diese Erläuterung gilt für alle Versicherer, die dazu z. T. Klauseln in den Bedingungen formuliert haben, die VHV z. B. in „A 647 ARCHIPROTECT Beitragsberechnung Honorar“ wie folgt: 

„Für die Beitragsberechnung ist der Brutto-Jahreshonorarumsatz ohne Mehrwertsteuer maßgebend. Die Meldung der effektiven Umsatzsummen hat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Dem Versicherer steht das Recht zu, anhand des Umsatzsteuerbescheides eine Überprüfung vorzunehmen. Der Beitrag des laufenden Jahres wird nach dem Umsatz des abgelaufenen Kalenderjahres (= Versicherungsjahr) berechnet. Der Versicherer behält sich vor, eine Beitragsabrechnung nach dem tatsächlichen Brutto-Jahreshonorarumsatz des jeweiligen Jahres vorzunehmen“.

Berufshaftpflichtversicherung bietet keinen Schutz für Softwareprogrammierung

Auf dem VBI-Bundeskongress im November wurden unter unserer Mitwirkung Einsatzmöglichkeiten von Künstlicher Intelligenz diskutiert. Erhöhte Berufshaftpflicht-Risiken sehen wir bei der Anwendung wegen des Methoden-unabhängig geschuldeten Werkerfolgs nicht, sondern eigentlich nur, wenn Software für eigene Zwecke trainiert oder (um)programmiert wird. Für diese Praxis besteht insofern eine Grauzone beim Versicherungsschutz, als dort nur die „gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Bausoftware“ versichert gilt, während „Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege von Software“ dezidiert ausgeschlossen sind – in UNIT-Sonderkonditionen sowie spezifisch für BIM-Anwendungen gibt es je nach Versicherer Erweiterungen. Unsere Berater prüfen im Einzelfall, ob der zusätzliche Abschluss einer IT-Haftpflichtversicherung anzuraten ist. In jedem Fall empfehlen wir diese Versicherung Planern, die für externe Kunden Software programmieren und IT-Beratung im engeren Sinne anbieten. Davon hören wir immer öfter im Zusammenhang mit Steuerungstechnik im TGA-Bereich (z. B. Präsenzsysteme in Hotels) oder auch beim Hochwasserschutz (Wehre). Derartige Leistungen erfordern unseres Erachtens eine individuelle Beratung zum Versicherungsschutz. Sprechen Sie Ihre Kundenberater vorsichtshalber an, bevor Sie in dieser Grauzone tätig werden.

EU-Taxonomie

Berichterstattungspflicht ab 2025: Leitfaden für Planer

Ab dem 1. Januar 2025 greift die EU-Taxonomie. Als Klassifikationssystem der EU bewertet sie wirtschaftliche Aktivitäten nach ihrem Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit und setzt dabei Standards für nachhaltiges Bauen. Auch wenn Architektur- und Ingenieurbüros nicht selbst der Berichterstattungspflicht unterliegen, sollten sie sich mit den Anforderungen an die Berichterstattung vertraut machen. Denn für ihre Bauherren ist Taxonomie-Konformität wegen des Zugangs zu Finanzierungsmitteln von großem Interesse. Um die Branche auf diese neuen Vorgaben vorzubereiten, haben die Bundesarchitektenkammer und der Verband Beratender Ingenieure einen praxisorientierten Leitfaden entwickelt. Dieser unterstützt Planungsbüros dabei, sich in den komplexen Dokumenten der EU-Taxonomie zurechtzufinden und gibt konkrete Hinweise zur Umsetzung der Standards.

Verjährung zum Jahresende hemmen

Regress gegen andere Gesamtschuldner

Hat ein Bauherr kürzlich nur Ihr Planungsbüro als Gesamtschuldner für einen Schaden in Anspruch genommen und nicht die anderen Verantwortlichen? Dann ist dringend anzuraten, vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber den anderen möglichen Gesamtschuldnern einzuleiten. Darauf weisen das UNIT-Schadenmanagement-Team und Rechtsanwälte im UNIT-JUR.-Netzwerk hin, denn der Ausgleichsanspruch im „Innenverhältnis“ der Gesamtschuldner unterliegt gemäß § 426 Abs. 1 BGB einer eigenen, dreijährigen Verjährungsfrist – unabhängig von den jeweiligen Gewährleistungsfristen im Verhältnis zum Bauherrn, die bereits verjährt sein können. Der Verjährungsbeginn für den Regressanspruch ist kenntnisabhängig, d. h. die drei Jahre beginnen erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Planer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Gemäß Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nicht erst, wenn der in Anspruch genommene Gesamtschuldner den Bauherrn befriedigt, sondern bereits in dem Moment, in dem die Baubeteiligten als Gesamtschuldner gegenüber dem Bauherrn ersatzpflichtig werden. Zum darauf folgenden Jahreswechsel beginnt also die dreijährige Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch. Da die Rechtslage im Einzelfall sehr komplex sein kann, empfehlen wir Ihnen, sich in jedem Fall mit einem Rechtsberater abzustimmen.

Kammer-Umfrage: Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung

Die jüngste „Strukturbefragung der Mitglieder der Architektenkammern der Länder für das Berichtsjahr 2023“ (Hommerich-Umfrage) belegt: Die Mehrheit der 5150 befragten selbständig tätigen Architekten verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Mio. bis unter 5 Mio. Euro (60%). Wie zu erwarten, gilt: Je größer die Büros, desto größer die Versicherungssummen. Bemerkenswert im Hinblick auf die sehr niedrigen in den Bundesländern gesetzlich geregelten Mindestversicherungssummen von z. T. nur 250.000 Euro (Bsp. NRW) ist aber das Ergebnis, dass selbst 76 Prozent der Büroinhaber ohne Mitarbeiter eine Deckungssumme oberhalb von 500.000 € vereinbart haben. Die Mehrheit (59 %) dieser Ein-Mann-Architekturbüros hat sich demnach wohlweislich mit einer Deckungssumme versichert, die höher ist als die von uns auch für Ingenieurbüros empfohlenen eine Million Euro. 

"Gebäudetyp-e" : Rechtssicher abweichen von Regeln der Technik?

Beschließt der Bundestag noch Änderungen des Baurechts in § 650 BGB? ++ Leitlinien Bauministerium (11/24)

Die "alte Ampel-Regierung" hat am 6. November 2024 den Gesetzentwurf für das „Gebäudetyp-E-Gesetz“ vorgelegt, mit dem einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert und ermöglicht werden soll. Technische Normen und Regeln, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, sollen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sein. Die Bundesingenieurkammer beschreibt die geplanten Änderungen in § 650a BGB so: "Damit wird klargestellt, dass bestimmte technische Normen und Regeln ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind. Ein Abweichen von diesen Normen und Regeln begründet in diesem Fall keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2 BGB. Damit ist unabhängig davon, ob diese technischen Normen und Regeln im Einzelfall als anerkannte Regeln der Technik angesehen werden, deren Einhaltung nicht geschuldet. Wird die Einhaltung dieser Normen dennoch gewollt, müssen sie explizit vereinbart werden".

Das Bundesbauministerium hat eine umfassende "Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E" veröffentlicht mit Hinweisen, wie die einfache und rechtssichere Umsetzung in der Praxis gelingen kann. Erläutert wird u. a. die Aufklärungspflicht der Planer.

 
Versicherungsschutz bei Abweichen von Regeln der Technik
Glasfassade

Zitiert aus VBI-Magazin ingenium 12/22:

 

Innovatives Planen soll zeitgemäße und nachhaltige Infrastruktur und Architektur ermöglichen, Klima und Ressourcen schonen (…manchmal auch einfach nur den Geldbeutel des Auftraggebers). Innovatives Planen heißt aber oft, jenseits von gültigen Normen zu planen: Entweder es gibt für die Methoden noch keine Regelwerke oder es fehlen bauaufsichtliche Zulassungen für Konstruktionen oder geltende Normen können nicht eingehalten werden. Die Frage stellt sich dann, welche Auswirkungen die Umsetzung der innovativen Planung auf die Haftung und den Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung haben würde. 
Mangelfreies Werk bedingt Einhaltung der aaRdT
Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard für Planung und Ausführung gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „anerkannten Regeln der Technik“ (zuletzt z. B. Beschluss vom 24.3.2021 Az VII ZR 125/20c – synonymer Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ = abgekürzt aaRdT). 
Die aaRdT sind technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die nach vorherrschender Ansicht der technischen Fachleute sowohl a) in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt als auch b) in der Baupraxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind und sich dort dauerhaft bewährt haben.
Wenn Haftung, dann sogar für Rückbau
Haftungsrisiken entstehen für den Planer also bei jedem Abweichen von aaRdT, weil gemäß Rechtsprechung dann automatisch ein Mangel vorliegt, selbst wenn die Funktionstauglichkeit gegeben und kein Schaden eigetreten ist. Die Folge: der Bauherr hat einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, der bis hin zum Rückbau reicht. Die für einen mangelfreien Neubau entstehenden Kosten können erheblich sein und im Extremfall die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung überschreiten. Wenn es für neue Bauweisen noch keine aaRdT gibt, gilt schon eine Ungewissheit über die Risiken der Anwendung als Voraussetzung für einen Baumangel. Maßgeblich sind die aaRdT zum Zeitpunkt der Abnahme, das gilt auch für Altbausanierungen. In Übergangsphasen, z. B. bei Änderungen von Normen, sollte vertraglich festgelegt werden, welche Fassung der Norm verwendet wird. Verlässt sich der Planer auf die Aktualität von DIN-Normen, läuft er Gefahr, gegen aaRdT zu verstoßen und mangelhaft zu planen. 
Keine Haftung droht aber in einem gar nicht so seltenen „Ausnahmefall“: wenn eine explizite Vereinbarung getroffen wird, dass von den aaRdT abgewichen werden soll, z. B. weil das unumgänglich scheint oder vom Auftraggeber gefordert wird. Gemäß Rechtsprechung ist der Planer dann von der Haftung befreit, wenn er den Nachweis führen kann, dass er den Auftraggeber umfassend über Bedeutung und Tragweite der mit der Abweichung verbundenen Risiken aufgeklärt hat, und dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Der Planer muss den Auftragnehmer also am besten auf seinen eigenen Wissenstand bringen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert, so entsteht i. d. R. gar nicht erst ein Schadenfall für die Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Haftungsfreistellung lässt sich konkret im Vertrag regeln, wenn sich die Abweichung von den aaRdT frühzeitig abzeichnet. Nach Vertragsschluss und Beginn der Planung ist auch stets eine explizite Haftungsfreistellungsvereinbarung anzuraten – denn erfolgt die Aufklärung des Bauherrn lediglich über den (E-Mail-) Schriftverkehr, ist eine spätere Beweisführung meist schwierig. In diesen Vereinbarungen sollte dargestellt werden, welche Bauausführung eine Abweichung von den aaRdT darstellt (Nennung der einschlägigen Norm), weshalb die Abweichung erforderlich ist, welche Folgen hiermit verknüpft sein können und dass der Auftraggeber diesbezüglich auf seine Gewährleistungsansprüche gegen den Planer verzichtet.
Versicherungsschutz? Je nach Klausel…
Verlust des Versicherungsschutzes ist das Damoklesschwert, das im Haftungsfall über dem Planer schwebt. Denn alle Berufshaftpflichtversicherer haben einen Ausschluss in ihren Bedingungen für den Fall definiert, wenn ein Schaden „durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) herbeigeführt wurde“ – also auch bei Abweichen von aaRdT. Der Ausschlusstatbestand ist vom Versicherer zu beweisen, wofür zunächst formaljuristisch geprüft wird, ob ein bewusster und wissentlicher Verstoß vorliegt.
Die Klauseln vieler Versicherer bieten im Schadenfall praktisch keine Deckung, denn sie knüpfen an den Versicherungsschutz die gleichen strengeren Voraussetzungen wie die Rechtsprechung an die Haftung (s. o.). Qualifizierte Anbieter haben aber ihre Versicherungsbedingungen praxisnäher und bedarfsgerechter ausgestaltet. So bieten einzelne Klauseln weitergehenden Schutz, indem sie den Ausschluss z. B. mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen abbedingen:

• „wenn der Planer schriftlich auf die Abweichung von den aaRdT sowie die daraus resultierenden Folgen hinweist und dies der Auftraggeber zur Kenntnis nehmen konnte“. 
• „wenn die aaRdT nicht oder nicht mehr eingehalten werden können“ 
• „wenn nach den besonderen Umständen des Falles hinreichender Grund zu der Annahme bestand, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten (Bauherr / Auftraggeber) genehmigt
• „wenn allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers nicht eingehalten werden sollen“ 

Voraussetzung ist auch gemäß solcher Bedingungen eine schriftliche Dokumentation: der Auftraggeber muss auf die das ganze Bauwerk oder seine Teile betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen immer schriftlich hingewiesen werden.
Worauf man in den Bedingungen noch achten sollte: werden Projektleiter zu den „Repräsentanten“ des versicherten Planungsbüros gezählt, wenn sie den Schaden verursacht haben? Das wäre nachteilig, denn dann gelten deren eigenverantwortliche Regelverstöße als nicht versichert.
Fazit: Gut ausgestaltete Berufshaftpflicht-Versicherungsbedingungen ermöglichen innovative Planung jenseits der Normen.  Lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten!

"Rechtsberatung": was ist Planern erlaubt, was ist versichert? - neue Urteile

Zwei aktuelle Urteile zum Umfang der vom Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubten Leistungen von Architekten und Ingenieuren veranlassen uns, dieses Thema erneut im Newsletter anzusprechen. Gemäß aktueller Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 13/23) ist die beratende Tätigkeit eines Architekten „zur Erlangung der […] Voraussetzungen zur Erlangung der Förderfähigkeit im Programm 430“ der KfW eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Der beklagte Energieberater hatte den Klägern eine „vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Veränderung der Eigentumslage an dem zu sanierenden Gebäude“ empfohlen. Die Auszahlung der KfW-Fördermittel war verweigert worden, weil der Antrag vor Eintrag im Grundbuch gestellt worden war. Zuvor hatte die Entscheidung des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) zur Rechtsberatung im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung hohe Aufmerksamkeit in den Fachmedien erhalten. Der in diesem Fall zu Schadenersatz verklagte Architekt hatte seinem Auftraggeber einen Entwurf für einen Bauvertrag mit einer von ihm formulierten, durch einen Rechtsanwalt geprüften Skontoklausel zur Verfügung gestellt. UNIT warnt davor, die Grenze zur Rechtsberatung und damit das Berufsbild zu überschreiten, weil dann der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Prinzipiell sind Architekten und Ingenieuren bei der Beratung ihrer Bauherrn in Bezug auf Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien recht weitgehende Rechtsdienstleistungen erlaubt, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“ (§ 5 Abs. 1 RDG). Wann immer möglich, sollte sich der Planer aber darauf beschränken, den Auftraggeber auf seine Rechte und klärungsbedürftigen Punkte hinzuweisen und ihm im Detail die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Durchsetzung konkreter Rechte geht. 

Mehr VgV-Ausschreibungen wegen Addition der Auftragswerte aller Planer ++ Rechtsgutachten zur gemeinsamen Vergabe

Wegen der Streichung der Sonderregelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV müssen wir alle uns organisatorisch auf mehr VgV-Ausschreibungen einstellen, weil der Schwellenwert (für Liefer-/Dienstleistungen 221.000 €) bei Addition aller für die Realisierung des Projektes anfallenden Planungshonorare meist überschritten werden dürfte. In der Bundestags-Drucksache 203/23 ist die Rede von „jährlich 10.000 Planungsleistungen, die zukünftig nach EU-Recht und nicht nach UVgO ausgeschrieben werden“. Wir helfen Ihnen, beim geforderten Nachweis hoher Deckungssummen Aufwand, Wartezeit und Kosten zu reduzieren - damit Sie sich auf Ihre Bewerbung konzentrieren können. Jedes Mal objektbezogenen Versicherungsschutz zu beantragen, ist wegen der benötigten Pläne oder Risikofragebögen nicht nur aufwändig, sondern dürfte künftig deutlich mehr Vorlauf benötigen. Tipp: Mit UNIT EXCEDENT kann das Büro sofort und kontinuierlich hohe Deckungssummen nachweisen.  

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Umgang mit der Regelungsänderung zwar Erläuterungen veröffentlicht, der Bundesrat fordert aber konkretere Hinweise für die öffentlichen Auftraggeber. Kammern und Verbände der planenden Berufe haben im Februar ´24 ein Rechtsgutachten zur alternativen gemeinsamen Vergabe als Bauauftrag (Schwellenwert 5.538.000 €) mit Aufteilung in Fach-/Teillose vorgelegt.

Bauvorlageberechtigung: personengebunden, Berufshaftpflichtversicherung übers Büro

Die in den Landesbauordnungen aller Bundesländer geregelte Bauvorlageberechtigung ist an eine Qualifikation und somit an eine Person gebunden. Uns erreichen gelegentlich Anfragen von Kunden, deren bauvorlageberechtigte Mitarbeiter sich fragen, ob sie in der Büropolice mitversichert sind oder einen eigenen Versicherungsvertrag benötigen. Dazu sei betont: Die Berufs-Haftpflichtversicherung schützt nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern gewährt auch Versicherungsschutz für die persönliche Haftpflicht seiner angestellten Mitarbeiter aus Schäden, die sie bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung (im Auftrag und Interesse des VN) dem Bauherrn oder einem sonstigen Dritten zufügen. Diese Mitversicherung gilt auch für ähnliche personengebundene Qualifikationen gemäß einzelner LBO wie "Nachweisberechtigter für Standsicherheit" oder "qualifizierter Tragwerksplaner". Hinweisen möchten wir darauf, dass Bauvorlagen nicht durch KollegInnen im Planungsbüro, die selbst nicht bauvorlageberechtigt sind, unterzeichnet oder gestempelt werden dürfen. Eine Unterschrift „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ im Bauantrag ist unzulässig und wird von (einigen) öffentlichen Auftraggebern nicht akzeptiert. Sind in der internen Unterschriftenregelung des Unternehmens solche Vermerke (i. V.) vorgesehen, muss für Bauanträge eine andere Lösung gefunden werden. Darüber hinaus ist es berufs- und bauordnungsrechtlich unzulässig, fremde Entwürfe zu unterzeichnen.

Freier Mitarbeiter oder Subplaner? – sicherer ist eigene Berufshaftpflichtversicherung! (aus: ingenium 12/24)
Büroszene Büroszene

Was unterscheidet den „Subplaner“ vom „Freien Mitarbeiter“? Die rechtliche Bewertung ist komplex und mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet. Die Komplexität zeigt erneut das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 56/23), das zu einer komplett anderen Bewertung des gleichen Vertragsverhältnisses in einem Planungsbüro kommt als dies noch die erste Instanz entschieden hatte. Dabei ging es wie so oft um Fragen der Scheinselbständigkeit. Doch bei einer Fehleinschätzung bezüglich des Status droht darüber hinaus eine Versicherungslücke. Denn während „Freie Mitarbeiter“ in der Berufshaftpflichtversicherung wie Arbeitnehmer mitversichert sind, ist bei „Subplanern“ nur das Vergaberisiko des Versicherungsnehmers versichert, nicht dagegen die persönliche gesetzliche Haftpflicht des selbstständigen Subauftragnehmers. 

Vorbeugen: eigene Haftpflichtversicherung, keine Haftungsfreistellung
Unsere Empfehlung lautet deshalb: beide Vertragsparteien sollten für den Fall vorsorgen, dass die eigene Einschätzung des Vertragsverhältnisses falsch oder strittig sein könnte. Das heißt für „freie Mitarbeiter“, stets auch eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um keinen Regress ins Privatvermögen befürchten zu müssen. Das beauftragende Büro andererseits sollte keinesfalls einem „vermeintlichen freien Mitarbeiter“ zusichern, er sei über das Büro mitversichert – denn das könnte der Versicherer im Schadenfall als Obliegenheitsverletzung werten und die Leistung verweigern, weil seine Regressmöglichkeiten gegen den „tatsächlichen Subplaner“ durch eine solche Haftungsfreistellung beschränkt sind.
 
Status klären lassen
Sozial- und steuerrechtlich gibt es keine gesonderte Fallgruppe „freie Mitarbeiter“, es gibt allein Arbeitnehmer und Selbstständige: Freie Mitarbeiter gelten gem. § 7 Abs. 1 SGB IV als selbstständige Arbeitskräfte, die auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrages arbeiten, ohne dabei Angestellte eines Arbeitnehmers zu sein. Die für die Berufshaftpflichtversicherung relevante Unterscheidung „Freier oder Sub?“ wird von den Versicherungsgesellschaften vollständig den Versicherungsnehmern überlassen - noch nicht einmal eine namentliche Meldung des vermeintlichen „Freien“ wird verlangt. Um den Status im Hinblick auf Versicherungsschutz zu klären, sollte das beauftragende Planungsbüro daher versuchen, vom eigenen Versicherer im Idealfall eine namentliche Bestätigung des Versicherungsschutzes für die konkreten Personen zu erhalten. Unseren Kunden empfehlen wir zudem, den Sachverhalt auch in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht durch Experten prüfen zu lassen. 
 
Prämienanteil für Subplaner?
Die Versicherer machen den Versicherungsschutz davon abhängig, dass auch die durch freie Mitarbeiter oder Subplaner miterwirtschafteten Honorare im Rahmen der alljährlichen (Umsatz-)Abfrage zur Prämienregulierung gemeldet werden. Während diese Praxis im Hinblick auf freie Mitarbeiter für jeden Kunden nachvollziehbar ist, kommen immer wieder Fragen auf, weshalb für Fremdvergabeleistungen an Büros mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (Subplaner) ein Prämienanteil bezahlt werden muss. Dieser Frage liegt die Annahme zugrunde, dass bei Fehlern des Subplaners dessen Berufshaftpflichtversicherung für alle Kosten einzustehen hat. Demnach müsste der Versicherer des beauftragenden Büros bei einem Schaden, den ein Subplaner zu verantworten hat, zunächst in die Regulierung eintreten, sich dann aber die Auslagen bei dem Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen. In der Praxis ist es aber so, dass beim Regress Risiken bleiben, für die der Versicherer folgerichtig Prämie berechnet. Denn selbst wenn die Verantwortlichkeit des Subplaners eindeutig ist, könnten Lücken in dessen Versicherungsschutz, unzureichende Deckungssummen oder ähnliches den Regress verhindern. Zudem hätte die Schadenregulierung grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Versicherer des Subplaners. Der Versicherer wird folglich vorab versuchen, den Versicherer des Subplaners direkt zur Regulierung heranzuziehen oder notfalls im Rahmen der Streitverkündung die rechtswirksame Einbindung des Subplaners zu erzielen. 

 

Wir haben zusammen mit Rechtsanwalt Timo Henkel von Jagenburg Rechtsanwälte ein „Spotlight“ verfasst, das Sie per Mail an jochen.scholl(at)unita.de bestellen können.

 
Aon bloggt: „Babyboomer“-Generation geht in Rente - eine Herausforderung für Arbeitgeber
Der Renteneintritt des geburtenstärksten Jahrgangs 1964 steht unmittelbar bevor, das bedeutet Mitarbeitende mit enormem Fachwissen scheiden aus. Da die meisten Arbeitgeber aktuell Schwierigkeiten haben dürften, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, stehen sie vor der Frage, wie man Fachkräfte über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigen kann. Seit 2023 ist der Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich, die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 Euro im Jahr ist weggefallen. Zwei Aon-Experten haben sich Gedanken darüber gemacht, womit Unternehmen der Babyboomer-Generation neben hohen Gehältern noch schmackhaft machen können, etwas länger im Job zu arbeiten. Lesen Sie den Beitrag unter Aon bloggt.

Weitere Blog-Beiträge u. a.: Nachhaltigkeitsberichtserstattung EU 2022/2464 (CSRD)1 ++ "Neubauprojekt Elektrolyse-Wasserstoffanlage umfassend versichert" ++ DGNB veröffentlicht Studie zu CO2-Emissionen von Bauwerken"  ++ Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz
Neue Rechtsform-Optionen für Planungsbüros seit 1.1.2024
WH
Ab 1. Januar 2024 eröffnet das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Architekten und Beratenden Ingenieuren die Möglichkeit, sich in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG zu organisieren, sobald das jeweilige Bundesland den Weg zur Liberalisierung des Berufsrechts freigemacht hat. Gegenüber der GmbH kann die GmbH & Co. KG nicht nur steuerliche Vorteile bieten, ohne dass auf die umfassende Haftungsbeschränkung verzichtet werden muss. Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Werner Häußler (Mitglied im UNIT-JUR.-Netzwerk) weist darauf hin, dass die laufende Besteuerung einer Personengesellschaft häufig günstiger als die einer GmbH ist - vor allem, wenn Gewinne regelmäßig ausgeschüttet werden. Aber auch in der Nachfolge oder bei einer Beteiligung von Mitarbeitern hält Häußler die GmbH & Co. KG für interessant: der Erwerber einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran kann seinen Kaufpreis in den ersten Jahren steuerwirksam abschreiben, was bei einer GmbH nicht möglich ist. Somit amortisiert sich die Investition des Neu-Gesellschafters erheblich schneller und macht den Beitritt finanziell noch attraktiver. Wer eine bestehende GmbH auf übliche Weise gemäß §§ 190 ff Umwandlungsgesetz in eine GmbH & Co. KG umwandeln möchte, muss jedoch laut Häußler zwei wesentliche steuerliche Fallstricke beachten: Wenn die GmbH in der Vergangenheit Gewinne thesauriert hat, werden diese im Zuge der Umwandlung besteuert. Nicht nur zur Minderung der Haftungsmasse der GmbH sind regelmäßige Ausschüttungen daher zu empfehlen, sondern auch vor der Überführung der GmbH in eine Personengesellschaft. Zum anderen ist bei der Umwandlung ein zeitlicher Vorlauf zur Nachfolge zu empfehlen: Denn werden die Anteile innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung verkauft, fällt Gewerbesteuer an. 
Wir beraten Sie zu Haftungsfragen i. V. m. Rechtsformen - insbesondere wenn Sie eine PartGmbB gründen wollen, sind gesetzliche Vorgaben an die Berufshaftpflichtversicherung zu beachten.
Aon fördert Ukraine-Wiederaufbau ++ VBI: Das müssen deutsche Ingenieurunternehmen diesbezüglich wissen
Feuerwehreinsatz

Der VBI unterstützt seinen ukrainischen Schwesterverband ICEG bei der Vorbereitung des Wiederaufbaus. Was deutsche Unternehmen hierzu wissen müssen, hat der VBI übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. In Form von FAQs finden sich hier die Antworten, soweit sie bis heute bekannt sind. Am 26. Oktober können sich Interessierte auch in einem Videocall mit Stefan Kägebein, Regionaldirektor Osteuropa im Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, direkt informieren und Fragen stellen (Anmeldung auf vbi.de). Dort wird es sicherlich auch um die (Haftungs-) Risiken gehen, zu denen Aon in Zusammenarbeit mit Lloyd´s kürzlich einen Report veröffentlicht hat. Unsere Stabsstelle Auslandsthemen unterstützt bei Bedarf gemeinsam mit den Aon-KollegInnen in der Ukraine im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten.

 

Seit Oktober 2023 fördert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) über das develoPPP-Programm zusätzliche Projekte, die dem Wiederaufbau der Ukraine dienen. Bewerben können Sie sich auf developpp.de.

 

„Kapital wird nicht dorthin fließen, wo es nicht abgesichert ist“, sagte Aon-Präsident Eric Andersen im Juni 2024 auf der Ukraine Recovery Conference in Berlin. Daher hat Aon als einer der größten in der Ukraine tätigen Makler ein neuartiges 350-Millionen-Dollar-Förderprogramm aufgelegt, um Investitionen in der Ukraine zu einem Zeitpunkt freizusetzen und voranzutreiben, an dem der Bedarf am größten ist. Um die dafür notwendige Bereitstellung von Kriegsrisikoversicherungen für die in der Ukraine tätigen Unternehmen zu unterstützen, kooperiert Aon eng mit der U.S. International Development Finance Corporation (DFC) und dem ukrainischen Ministerium für Wirtschafts- und Handelsentwicklung. Die Weltbank schätzt den Investitionsbedarf für den Wiederaufbau auf hunderte Milliarden Euro - ein großer Teil davon Bau- und Planungsleistungen. Diese richtungsweisende Maßnahme wird hoffentlich die lokale Versicherungswirtschaft in die Lage versetzen, Risiken angemessen zu bewerten und dringend benötigtes Aufbaukapital freizusetzen.

Am 12.12.2024 hat Aon mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) zusätzlich ein neues 110-Millionen-Euro Rückversicherungs-Paket aufgelegt für  internationale und Ukrainische Versicherungsgesellschaften - Details.

 

 

P. S.: Wir sind gemeinsam mit Aon Construct dem Spendenaufruf des BDB gefolgt und haben bei der Finanzierung des Transports von Unterkünften für Geflüchtete ins ukrainische Bucha geholfen. Die beiden Prototypen für modulare Unterkünfte für Geflüchtete, die im Rahmen des Hamburger Architektursommers von Studierenden technischer Hochschulen gebaut worden waren, sind an balbek bureau aus Kyiv übergeben worden (Link BDB).

IPA-Mehrparteienverträge: Empfehlungen des Deutschen Baugerichtstages

Der mit Mehrparteienverträgen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung befasste Arbeitskreis des 9. Deutschen Baugerichtstags hat im Mai 2023 in Hamm u. a. folgende Empfehlungen zu Haftungsaspekten ausgesprochen: „In einem IPA-MPV sollte grundsätzlich eine gemeinsame Risikotragung aller Parteien für die Haftung für Fehler vorgesehen werden" ++ "Für die Parteien außer dem Bauherrn sollte in einem IPA-MPV die Risikotragung auf den jeweiligen vereinbarten individuellen Risikobeitrag begrenzt sein" ++ "Die Gestaltung des IPA-MPV muss sicherstellen, dass Ansprüche der Parteien gegenüber Dritten wie Auftragnehmern der Projektpartner (z. B. Nachunternehmer) oder Versicherungen trotz der internen Begrenzung der Haftung erhalten bleiben." (Alle Empfehlungen finden Sie im Blogbeitrag). Da die eine oder andere Empfehlung im Hinblick auf Versicherungsschutz Klärungsbedarf mit sich bringt, empfehlen wir, sich unabhängig beraten zu lassen. Aus unserer Sicht ist eine Projektversicherung die Voraussetzung für die komplexe Haftungs- und Risikoverteilung bei IPA-Projekten.


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