Sicherstellung des Geschäftsbetriebs bei Aon/UNIT
Um das Risiko einer weiteren Verbreitung des Coronavirus zu mindern und Kunden, Geschäftspartner sowie Kollegen und deren Angehörige zu schützen, hat Aon früh im März weltweit die Präsenz in den Büros minimiert. Unsere Mitarbeiter/innen arbeiten überwiegend von zu Hause. Für die Zusammenarbeit mit Ihnen ändert sich nichts. Die gewohnten Arbeitsabläufe bleiben bestehen. Unsere Mitarbeiter haben über ein gesichertes Verfahren Zugriff auf elektronische Akten und Daten, auf E-Mails und sind wie gewohnt telefonisch für Sie erreichbar. Auch Videokonferenzen sind möglich. Wir bitten Sie, wichtige Dokumente und Informationen ausschließlich per Mail zu senden - die Post wird nur zeitverzögert gesichtet. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und Verständnis!
VBI und UNIT planen ab Juni 2021 wieder Präsenzveranstaltungen, bis dahin werden Online-Seminare angeboten - Termine siehe Veranstaltungskalender.
Die Berufshaftpflichtversicherung versichert die gesetzliche Haftpflicht aus der freiberuflichen Tätigkeit als Architekt, Ingenieur etc. Versichert sind dabei Verstöße, zum Beispiel Planungsfehler oder Fehler, während der Bauüberwachung. Krankheitsbedingte Ausfälle personeller Kapazitäten und der damit verbundene mögliche Verzug von Planungsleistungen stellen keine Verstöße im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Es besteht also kein Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund des Virus seinen Betrieb schließen muss oder vertragliche Fristen nicht einhalten/erfüllen kann.
Unabhängig von der aktuellen Situation weisen wir weiterhin darauf hin, dass Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund Nichteinhaltung eigener vertraglich vereinbarter Termine und Fristen nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind, da diese Haftung über die gesetzliche Haftpflicht des Planers hinaus geht.
Auf folgenden Sonderfall weist die VHV hin: Der Versicherungsnehmer oder einer seiner Mitarbeiter „verbreiten“ das Virus während der beruflichen Tätigkeit (Kundengespräch etc.). Der Auftraggeber muss daraufhin, weil z.B. seine Mitarbeiter erkranken bzw. der Verdacht besteht, den Betrieb vorrübergehend schließen und stellt Ansprüche gegenüber unseres VN. Diesbezüglich gilt eine Ausschlussklausel (z. B. VHV - A1-7.6 "Übertragung von Krankheiten: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren; (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind"). Andere Sachschäden sowie Vermögensschäden sind nicht ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Allerdings muss hier erstmal ein Verschulden und auch Kausalität bei unserem VN nachgewiesen werden.
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Unser UNITA-JUR.-Netzwerk-Mitglied Rechtsanwalt Dr. Johann Peter Hebel und seine Kollegin Heike Engelmann (SES Berlin) haben ein Merkblatt zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Bau- und Planungsverträge erstellt, das u. a. folgende Themen juristisch erläutert:
• Werden Ausführungsfristen verlängert? - weil man sich auf "höhere Gewalt" berufen kann? – Sonderfall Kleinstunternehmen
• Kann man sich von Verträgen lösen?
• Haben Auftragnehmer Ansprüche auf Entschädigung?...Mehrvergütungsansprüche?
• Was ist bei neuen Verträgen zu beachten?...und bei Insolvenz?
„Für alle genannten, aber auch für alle anderen von der Corona-Pandemie beeinträchtigten Fälle gilt, dass die behindernden Umstände genau zu dokumentieren sind. Auftraggeber wie Auftragnehmer sollten alle die jeweilige Bau- oder Planungsmaßnahme konkret beeinflussenden Umstände und die zur Beseitigung der Behinderung bzw. zur Abmilderung der Folgen ergriffenen Bemühungen für spätere Auseinandersetzungen erfassen und nachprüfbar dokumentieren. Für Auftragnehmer gilt zudem, dass Behinderungen durch übliche Behinderungsanzeigen zeitnah angezeigt werden sollten“ (Zitat aus dem Merkblat, gleichzeitig eine oft wiederholte UNIT-Empfehlung).
Herausgeber | Inhalt | Datum | Link |
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Aon | Neue Risiken durch Homeoffice-Regelung: Worauf Unternehmen jetzt achten müssen | 17.02.2021 08:15:00 | Aon bloggt...über risk & people |
Aon | “The New Normal”: So gelingt die Rückkehr aus Homeoffice und Kurzarbeit | 31.08.2020 12:24:00 | Aon bloggt...über risk & people |
RNSP Rechtsanwälte, Dr. iur. Christoph Roos, Fachanwalt für Arbeitsrecht (UNITA-JUR.-Netzwerk) | Datenschutz: Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber im Rahmen der COVID-19-Pandemie | 09.06.2020 12:16:00 | RNSP: Datenschutz |
UNITA-JUR.-Netzwerk-Mitglied Rechtsanwalt Dr. Achim Schumacher | Präsentation zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Bau- und Planungsverträge | 24.03.2020 16:31:00 | Präsentation |
RNSP Rechtsanwälte (UNITA-JUR.-Netzwerk), Rechtsanwältin Julia Wulf | Bundesregierung beschließt neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 | 28.04.2020 12:57:00 | Arbeitsschutz |
Marcel Roeder, Chief Broking Officer Specialty, Aon | Wie das Home-Working Cyber-Risiken erhöht und Unternehmen jetzt gegensteuern können | 29.05.2020 09:18:00 | Cyber-Risiken |
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